Kurzarbeit – Voraussetzungen, Dauer & Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund von erheblichem Arbeitsausfall (z. B. Wirtschaftskrise, Lieferengpässe). Ziel ist es, Kündigungen zu vermeiden. Den Verdienstausfall gleicht die Bundesagentur für Arbeit teilweise durch das Kurzarbeitergeld (Kug) aus.
Inhalt dieses Artikels:
Wann darf Kurzarbeit eingeführt werden?
Damit die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zahlt, müssen gemäß §§ 95 ff. SGB III vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erheblicher Arbeitsausfall: Der Ausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen und vorübergehend sein. Mindestens 10 % der Beschäftigten müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben (Standartregelung, kann in Krisen abweichen).
- Betriebliche Voraussetzungen: Im Betrieb muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.
- Persönliche Voraussetzungen: Das Arbeitsverhältnis muss ungekündigt und versicherungspflichtig sein.
- Anzeige: Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden.
Wie viel Geld bekomme ich?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Netto-Entgeltdifferenz, also dem Unterschied zwischen dem Soll-Entgelt (ohne Kurzarbeit) und dem Ist-Entgelt (tatsächlich verdienter Lohn).
Darf der Chef einfach Kurzarbeit anordnen?
Nein. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht dafür nicht aus. Er benötigt eine Rechtsgrundlage:
- Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung: Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 BetrVG).
- Arbeitsvertrag: Enthält der Vertrag eine Kurzarbeitsklausel?
- Einzelvereinbarung: Gibt es keine Regelung, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Zusatzvereinbarung schließen. Der Arbeitnehmer muss zustimmen (oder eine Änderungskündigung riskieren).
Urlaub & Krankheit bei Kurzarbeit
Urlaub: Nach der Rechtsprechung des EuGH und BAG kann der Urlaubsanspruch bei „Kurzarbeit Null“ (0 Stunden Arbeit) anteilig gekürzt werden, da keine Arbeitspflicht besteht.
Krankheit: Wer während der Kurzarbeit krank wird, erhält Lohnfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Wer schon vorher krank war, erhält Krankengeld in gleicher Höhe.
Häufige Fragen (FAQ)
Bin ich in Kurzarbeit vor Kündigung geschützt?
Nein, es gibt keinen speziellen Kündigungsschutz. Betriebsbedingte Kündigungen sind jedoch schwieriger zu begründen, da Kurzarbeit ja gerade indiziert, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist. Eine Kündigung erfordert aber einen dauerhaften Wegfall des Bedarfs.
Darf ich einen Nebenjob annehmen?
Ja. Wenn der Nebenjob während der Kurzarbeit aufgenommen wird, wird das Entgelt daraus jedoch voll auf das Kurzarbeitergeld angerechnet (es sei denn, es handelt sich um einen Minijob bis 538 € – hier gelten oft Sonderregeln, bitte aktuell prüfen).
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