Anwalt Abfindung
✓ Ihr Fachanwalt für Abfindungen in München
✓ Schaffung von Rechtsicherheit
✓ Durchsetzung Ihrer Interessen
✓ Sehr flexible und schnelle Termine
Wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet, stehen für die Beteiligten viele rechtliche Fragen im Raum – zum Beispiel die Höhe der Abfindung. Eine der wichtigsten Thematiken dabei ist wohl die Regelung einer entsprechenden Abfindungsvereinbarung. Damit die Abfindung für beide Seiten akzeptabel und dazu noch rechtssicher ist, gilt es einige Punkte zu beachten.
Vorteil 1: professionelle, einsatzstarke und individuelle zielorientierte Unterstützung
Vorteil 2: verständlicher, persönlicher und menschlicher Umgang
Vorteil 3: zeitnahe Vergabe von Terminen sowie telefonische Erreichbarkeit
Vorteil 4: transparente Kosten sowie offene Hinweise auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis
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Im Zuge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stehen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vor einigen Fragen und Herausforderungen. Die jeweiligen Interessen gehen dabei oft weit auseinander. Während die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für Arbeitnehmer vor allem soziale und finanzielle Unsicherheit mit sich bringt, hoffen Arbeitgeber in den meisten Fällen auf eine möglichst kostengünstige Lösung. Die häufigsten Fragen in diesem Zusammenhang sind:
Grundsätzlich beeinflusst eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht. Allerdings gibt es eine Ausnahme. Wurde zum Beispiel im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, eines Aufhebungsvertrages oder Abwicklungsvertrages die anzuwendende Kündigungsfrist unterschritten und hat der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, so ruht im Anschluss der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Damit soll eine Doppelleistung an den Arbeitnehmer vermieden werden.
Wie lange in Ihrem konkreten Fall der Ruhenstatbestand andauern würde, zeige ich Ihnen gerne in einem persönlichen BeratungsgesprächHierbei muss differenziert werden. Es existieren echte Abfindungsansprüche. Hierunter fallen insbesondere Sozialplanabfindungen, Abfindungen gemäß § 1 a KSchG oder aber der Abfindungsanspruch, soweit das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9 f. KSchG durch Gerichtsurteil aufgelöst wird. Davon zu unterscheiden sind die häufig in der Praxis gezahlten freiwilligen Abfindungen, auf die gerade kein Anspruch besteht. In diesen Fällen sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, Abfindungen zu zahlen. Dennoch werden diese häufig gezahlt, quasi als Lösegeld.
Gerne berate ich Sie hierzu umfassend, ob ein Abfindungsanspruch besteht bzw. ob eine freiwillige Abfindungszahlung für Arbeitgeber sinnvoll oder aber für Arbeitnehmer realisierbar wäre.
Neben diesen drei wichtigen Fragen kommen auch andere Fragen im Zusammenhang mit der Abfindung immer wieder auf. So zum Beispiel:
Wenn Sie eine oder mehrere dieser Fragen oder auch eine völlig andere Frage im Zusammenhang mit der Abfindung haben, kontaktieren Sie mich gerne. Ich habe die passenden Antworten für Sie.
Wollen Sie, dass ich Sie rechtlich vertrete?
Vertrauen Sie meiner langjährigen Erfahrung. Ich kämpfe für Ihr Recht!
ERFAHRUNGEN MEINER KLIENTEN VON ANWALT.DE
von M. M. am 08.10.2023
«Frau Althoff ist sehr gut auf meine Vorstellungen eingegangen und hat mich darauf hin umfassend beraten. Auf dieser Basis konnte Fr. Althoff mit meinem Arbeitgeber eine sehr gute gütliche Einigung erreichen (im Rahmen meiner betriebsbedingten Kündigung). Auch die Kostenabrechnung mit meiner Rechtsschutzversicherung hat Fr. Althoff komplett übernommen, was mir sehr gelegen kam. Somit bin ich sehr zufrieden.»
von S. S. am 28.09.2023
«Frau Althoff hat uns bei der Abmahnung einer Mitarbeiterin sehr gut und unkompliziert unterstützt. Diese – erste – Abmahnung hat sie so überzeugend formuliert, dass die Mitarbeiterin unmittelbar von sich aus gekündigt hat. Optimales Ergebnis bei minimalen Kosten.»
Weitere Erfahrungsberichte von anwalt.de finden Sie hier.
Naturgemäß verfolgen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zuge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und einer daraus möglicherweise resultierenden Abfindungsregelung gegensätzliche Interessen. Arbeitnehmer möchten in der Regel eine möglichst hohe Abfindung aushandeln, um die finanziellen Einbußen durch den Verlust des Arbeitsplatzes bestmöglich ausgleichen zu können. Arbeitgeber hingegen sind meist an einer möglichst kostengünstigen Abfindungsregelung interessiert.
Beide Parteien haben jedoch gemeinsam, dass sie sich Rechtssicherheit wünschen und die eigenen Ansprüche und Interessen möglichst gut durchgesetzt werden sollen. Damit die beiderseitigen Interessen in Einklang gebracht werden können, bedarf es nicht nur rechtlicher Fachkenntnisse, sondern auch individueller Lösungsstrategien und Verhandlungsgeschick.
Als Anwalt für Arbeitsrecht vertrete ich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in allen Fragen rund um die Abfindungsvereinbarung. Daher kenne ich die Interessen und Verhaltensweisen beider Seiten und kann mich dadurch im Einzelfall bestens in die Gegenseite hineinversetzen. Das bringt nicht nur taktische und strategische Vorteile für meine Mandanten, sondern steigert auch die Chancen auf eine einvernehmliche und für beide Seiten zufriedenstellende Lösung.
Da im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Regel zwei völlig gegensätzliche Interessen aufeinanderstoßen, ist es nicht immer einfach, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ein Fachanwalt / eine Fachanwältin für Arbeitsrecht in München hilft hier mit fachkundigem Wissen, Erfahrung und Verhandlungsgeschick die jeweiligen Interessen des eigenen Mandanten zu vertreten und diese durchzusetzen.
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Grundsätzlich hat die Zahlung einer Abfindung keine Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen. Je nachdem, wie die Gesamtumstände des Einzelfalles sind, können sich Abfindungszahlungen auch auf den Arbeitslosengeldanspruch auswirken. Zu nennen sind an dieser Stelle insbesondere der Sperrzeittatbestand sowie der Ruhenstatbestand.
Freiwillige Abfindungszahlungen werden in der Regel sofort fällig, soweit keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden. In der Praxis wird der Fälligkeitstermin jedoch zumeist fixiert. Dies bedeutet einerseits Rechtssicherheit und zum anderen kann dadurch auch festgelegt werden, in welchem Jahr die Abfindung voraussichtlich versteuert wird.
An dieser Stelle muss geklärt werden, wann der Abfindungsanspruch entstanden ist. Ist dieser vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so handelt es sich bei dem Abfindungsanspruch lediglich um eine reine Insolvenzforderung, die auch nicht über das Insolvenzgeld abgesichert ist. In diesen Fällen ist die Abfindung häufig verloren. Ist die Abfindung hingegen erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden, so handelt es sich bei der Abfindung um eine sogenannte Masseverbindlichkeit, die aus der Insolvenzmasse zu tilgen ist. Aber auch hier kann die Abfindung ganz oder teilweise nicht mehr durchsetzbar sein, soweit eine Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Grundsätzlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Abfindungen dann nicht vererblich, wenn der Arbeitnehmer vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt.