Befürchten Sie, dass Ihr Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag nicht rechtens ist?
Vor allem für Arbeitnehmer bedeutet die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses oft soziale Unsicherheit. Nicht selten sehen sich Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungs- oder einen Abwicklungsvertrag mit rechtlichen Fragen konfrontiert, die selbst nicht beantwortet werden können und auf einen Anwalt angewiesen sind. Die häufigsten dieser Fragen sind:
- Was ist der Unterschied zwischen einem Aufhebungs- und einem Abwicklungsvertrag?
Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, so wird damit das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Vertrag beendet. Der Vertrag setzt somit zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt enden wird.
Der Abwicklungsvertrag setzt hingegen eine vorangegangene Kündigung voraus. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich ist. Hierbei ist es irrelevant, ob der andere Kündigungsempfänger mit der Kündigung einverstanden ist. Der Abwicklungsvertrag regelt lediglich die Folgen im Hinblick auf die ausgesprochene Kündigung.
- Welche Formvorschriften sind bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen zu beachten?
Gemäß § 623 BGB bedürfen Aufhebungsverträge der Schriftform, um überhaupt wirksam zu sein. Einzelheiten hierzu gibt § 126 Abs. 1 BGB vor. Es werden somit Originalunterschriften benötigt.
Soweit die ausgesprochene Kündigung wirksam ist, muss bei Abwicklungsverträgen grundsätzlich nicht die strenge Schriftform eingehalten werden. Es ist allerdings dringend zu empfehlen, auch bei Abwicklungsverträgen die strenge Schriftform einzuhalten. Andernfalls können böse Überraschungen die Folge sein.
- Welchen Inhalt müssen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag haben?
Im Aufhebungsvertrag ist mindestens zu regeln, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden wird. Darüber sollten aber auch damit einhergehende Themen geregelt werden. Zu nennen sind finanzielle Zahlungen und variable Ansprüche bis zur Beendigung, Abfindungszahlungen, Freistellungen, Urlaubs- und Überstundenansprüche, Verschwiegenheitspflichten, Herausgabeansprüche, Arbeitspapiere (insb. auch Zeugnisse), betriebliche Altersvorsorge, Vertragsstrafen sowie gegebenenfalls Abgeltungsklauseln.
Abwicklungsverträge beinhalten insbesondere eine Regelung, wonach die Parteien die Kündigung als wirksam erachten. Im Gegenzug erhalten die Arbeitnehmer dafür eine Abfindungszahlung. In der Praxis wird zudem die vollumfängliche Abwicklung des Arbeitsverhältnisses im Abwicklungsvertrag geregelt. Insoweit wird inhaltlich auf die vorherigen Ausführungen zum Aufhebungsvertrag verwiesen.
- Welche Kündigungsfrist muss bei einem Aufhebungsvertrag eingehalten werden?
Der Aufhebungsvertrag stellt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Da beide Seiten diese Vereinbarung durch eigenhändige Unterschrift bestätigen müssen, wird davon ausgegangen, dass diese im beiderseitigen Einvernehmen getroffen wird.
Kündigungsfristen sind nicht einzuhalten. Theoretisch kann mit einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden.
- Steht der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers einem Aufhebungsvertrag entgegen?
Nein. Da es sich beim Aufhebungsvertrag um eine einvernehmliche Regelung handelt, steht es den Arbeitnehmern frei zu entscheiden, ob sie den gesetzlichen, allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz nutzen wollen oder aber unberücksichtigt lassen. Somit können z. B. auch Schwangere freiwillig auf ihren besonderen Kündigungsschutz verzichten. Die betroffenen Arbeitnehmer sollten sich im Vorfeld jedoch gut überlegen, ob sie auf den Schutz verzichten möchten und wenn ja, zu welchen Konditionen.
- Kann man gegen einen Aufhebungsvertrag klagen?
Mit dem Setzen der beidseitigen Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag wird dieser inhaltlich rechtlich bindend für beide Seiten. Allerdings besteht die Gefahr, dass versucht wird, Aufhebungsverträge nachträglich zu beseitigen. Dies geschieht in der Praxis durch die Anfechtung der eigenen Willenserklärung. Soweit die eigene Willenserklärung wirksam angefochten wurde, sind die Voraussetzungen für einen wirksamen Aufhebungsvertrag nicht mehr gegeben. Dieser ist nur existent, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen bestehen. Dies ist dann die Grundlage für die gerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Ob ein Grund für eine Anfechtung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Neben diesen wichtigen Fragen stellen sich viele Betroffene noch weitaus mehr Fragen rund um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so zum Beispiel:
- Muss bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung gezahlt werden?
- Muss ich als Arbeitnehmer einem vom Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag zustimmen?
- Kann ich als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis jederzeit per Aufhebungsvertrag auflösen?
- Welche Möglichkeit habe ich als Arbeitnehmer, um mich gegen den Wunsch des Arbeitgebers nach einem Aufhebungsvertrag zur Wehr zu setzen?
- Wie wirkt sich die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus?
Wenn Sie sich selbst mindestens eine, vielleicht sogar mehrere oder gar eine gänzlich andere Frage in diesem Zusammenhang stellen, habe ich die Lösung für Sie.