Anwalt Arbeitsrecht München - Fachanwalt Helen Althoff

Anwalt für Aufhebungsvertrag & Abwicklungsvertrag in München

Eine gedankenlose Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag könnte zu einem erheblichen finanziellen Verlust führen. In den meisten Fällen wird von der Bundesagentur für Arbeit eine dreimonatige Sperre angeordnet, sodass Arbeitnehmer grundsätzlich 12 Wochen kein Arbeitslosengeld I bekommen.

Das ganze Arbeitsleben bei ein und demselben Unternehmen zu verbringen, kommt heutzutage nur noch äußerst selten vor. Nicht selten werden Arbeitsverhältnisse vorzeitig aufgelöst, oft durch einen Aufhebungsvertrag, eine Kündigung oder aber durch eine Kündigung in Verbindung mit einem Abwicklungsvertrag. In solch einer Situation gilt es einige Dinge im Arbeitsrecht zu beachten, damit sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber rechtlich auf der sicheren Seite sind.

Fachanwalt Arbeitsrecht München

Geprüft durch die Autorin

Helen Althoff ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München tätig. Die Informationen auf dieser Seite wurden von Helen Althoff persönlich überprüft und gründen auf den höchsten juristischen Standards des Arbeitsrechts. Nähere Auskünfte und Kompetenzen über die Fachanwältin finden Sie unter Über Helen Althoff “.

Aufhebungsvertrag Arbeitsrecht München Fachanwalt Althoff

Warum sich Arbeitgeber und -nehmer beim Aufhebungsvertrag von Frau Althoff beraten und vertreten lassen?

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Befürchten Sie, dass Ihr Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag nicht rechtens ist?

Vor allem für Arbeitnehmer bedeutet die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses oft soziale Unsicherheit. Nicht selten sehen sich Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungs- oder einen Abwicklungsvertrag mit rechtlichen Fragen konfrontiert, die selbst nicht beantwortet werden können und auf einen Anwalt angewiesen sind. Die häufigsten dieser Fragen sind:

  1. Was ist der Unterschied zwischen einem Aufhebungs- und einem Abwicklungsvertrag?

    Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, so wird damit das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Vertrag beendet. Der Vertrag setzt somit zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt enden wird.

    Der Abwicklungsvertrag setzt hingegen eine vorangegangene Kündigung voraus. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich ist. Hierbei ist es irrelevant, ob der andere Kündigungsempfänger mit der Kündigung einverstanden ist. Der Abwicklungsvertrag regelt lediglich die Folgen im Hinblick auf die ausgesprochene Kündigung.

  2. Welche Formvorschriften sind bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen zu beachten?

    Gemäß § 623 BGB bedürfen Aufhebungsverträge der Schriftform, um überhaupt wirksam zu sein. Einzelheiten hierzu gibt § 126 Abs. 1 BGB vor. Es werden somit Originalunterschriften benötigt.

    Soweit die ausgesprochene Kündigung wirksam ist, muss bei Abwicklungsverträgen grundsätzlich nicht die strenge Schriftform eingehalten werden. Es ist allerdings dringend zu empfehlen, auch bei Abwicklungsverträgen die strenge Schriftform einzuhalten. Andernfalls können böse Überraschungen die Folge sein.

  3. Welchen Inhalt müssen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag haben?

    Im Aufhebungsvertrag ist mindestens zu regeln, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden wird. Darüber sollten aber auch damit einhergehende Themen geregelt werden. Zu nennen sind finanzielle Zahlungen und variable Ansprüche bis zur Beendigung, Abfindungszahlungen, Freistellungen, Urlaubs- und Überstundenansprüche, Verschwiegenheitspflichten, Herausgabeansprüche, Arbeitspapiere (insb. auch Zeugnisse), betriebliche Altersvorsorge, Vertragsstrafen sowie gegebenenfalls Abgeltungsklauseln.

    Abwicklungsverträge beinhalten insbesondere eine Regelung, wonach die Parteien die Kündigung als wirksam erachten. Im Gegenzug erhalten die Arbeitnehmer dafür eine Abfindungszahlung. In der Praxis wird zudem die vollumfängliche Abwicklung des Arbeitsverhältnisses im Abwicklungsvertrag geregelt. Insoweit wird inhaltlich auf die vorherigen Ausführungen zum Aufhebungsvertrag verwiesen.

  4. Welche Kündigungsfrist muss bei einem Aufhebungsvertrag eingehalten werden?

    Der Aufhebungsvertrag stellt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Da beide Seiten diese Vereinbarung durch eigenhändige Unterschrift bestätigen müssen, wird davon ausgegangen, dass diese im beiderseitigen Einvernehmen getroffen wird.

    Kündigungsfristen sind nicht einzuhalten. Theoretisch kann mit einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden.

  5. Steht der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers einem Aufhebungsvertrag entgegen?

    Nein. Da es sich beim Aufhebungsvertrag um eine einvernehmliche Regelung handelt, steht es den Arbeitnehmern frei zu entscheiden, ob sie den gesetzlichen, allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz nutzen wollen oder aber unberücksichtigt lassen. Somit können z. B. auch Schwangere freiwillig auf ihren besonderen Kündigungsschutz verzichten. Die betroffenen Arbeitnehmer sollten sich im Vorfeld jedoch gut überlegen, ob sie auf den Schutz verzichten möchten und wenn ja, zu welchen Konditionen.

  6. Kann man gegen einen Aufhebungsvertrag klagen?

    Mit dem Setzen der beidseitigen Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag wird dieser inhaltlich rechtlich bindend für beide Seiten. Allerdings besteht die Gefahr, dass versucht wird, Aufhebungsverträge nachträglich zu beseitigen. Dies geschieht in der Praxis durch die Anfechtung der eigenen Willenserklärung. Soweit die eigene Willenserklärung wirksam angefochten wurde, sind die Voraussetzungen für einen wirksamen Aufhebungsvertrag nicht mehr gegeben. Dieser ist nur existent, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen bestehen. Dies ist dann die Grundlage für die gerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Ob ein Grund für eine Anfechtung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Neben diesen wichtigen Fragen stellen sich viele Betroffene noch weitaus mehr Fragen rund um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so zum Beispiel:

  • Muss bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung gezahlt werden?
  • Muss ich als Arbeitnehmer einem vom Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag zustimmen?
  • Kann ich als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis jederzeit per Aufhebungsvertrag auflösen?
  • Welche Möglichkeit habe ich als Arbeitnehmer, um mich gegen den Wunsch des Arbeitgebers nach einem Aufhebungsvertrag zur Wehr zu setzen?
  • Wie wirkt sich die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus?

Wenn Sie sich selbst mindestens eine, vielleicht sogar mehrere oder gar eine gänzlich andere Frage in diesem Zusammenhang stellen, habe ich die Lösung für Sie.

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ERFAHRUNGEN MEINER KLIENTEN VON ANWALT.DE

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«Ich arbeite mit Frau Althoff zusammen, seit ich für mein ehemaliges Unternehmen Prokura übernommen habe. Sie begleitet meine berufliche Entwicklung seither in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Die Beratung ist hochkompetent und persönlich sehr angenehm. Ich kann mir keine bessere juristische Begleitung durch mein Berufsleben vorstellen.»

«Meine Erwartungen wurden übertroffen. Wer zu seinem Recht kommen möchte und dabei jemanden an seiner Seite haben will, der dazu auch menschlich überzeugt, transparent, zuverlässig, gewissenhaft arbeitet und ehrgeizig für Sie kämpft, ist bei Frau Althoff an der richtigen Stelle. Vielen Dank für alles.»

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Warum ich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertrete

Es liegt in der Natur der Sache, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterschiedliche Interessen verfolgen. Während Arbeitgeber meist um eine möglichst kostengünstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemüht sind, stehen für Arbeitnehmer in den meisten Fällen vor allem die eigene soziale und finanzielle Sicherheit oder gar der Erhalt des Arbeitsplatzes im Vordergrund.

Beide Seiten eint jedoch, dass sie rechtliche Sicherheit wünschen, damit sie nicht im Nachhinein Ansprüche der jeweiligen Gegenseite zu befürchten haben. Um die Interessen beider Seiten in Einklang zu bringen, sind neben rechtlichen Fachkenntnissen auch Verhandlungsgeschick, passende Strategien und individuelle Lösungen erforderlich. Da ich als Anwalt für Arbeitsrecht sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vertrete, kann ich mich im Einzelfall in die jeweils andere Seite bestens hineinversetzen und anhand dessen entsprechende taktische und strategische Vorteile erzielen.

Aus diesen Gründen brauchen mich Arbeitgeber

  1. Abklärung der rechtlichen Möglichkeiten
  2. Entlastung in zeitlicher Hinsicht
  3. Durchsetzen und Erreichen der eigenen Ziele im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverträgen
  4. Vermeiden von unnötigen langwierigen Folgeprozessen durch Klagen der Arbeitnehmer

Aus diesen Gründen brauchen mich Arbeitnehmer

  1. Klärung der einzelnen Rechtspositionen und Ansprüche
  2. Ausarbeiten und Erreichen individuell abgestimmter Lösungen im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  3. Übernahme der Verhandlung mit dem Arbeitgeber
  4. Schaffung von sozialer und finanzieller Sicherheit trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Warum ist ein Aufhebungsvertrag meist komplizierter ist als gedacht?

Ein Aufhebungsvertrag scheint für viele Betroffene im ersten Moment recht einfach und schnell aufgesetzt zu sein. Da dieser jedoch weitreichende Konsequenzen für beide Parteien mit sich bringt, sollte auf die Korrektheit und rechtliche Unanfechtbarkeit des Aufhebungsvertrages höchster Wert gelegt werden. Nur kann eine für beide Seiten akzeptable Lösung gefunden und damit unschöne Überraschungen im Nachgang verhindert werden.

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FAQ – Häufige Fragen meiner Klienten

Wer schreibt einen Aufhebungsvertrag?

In der Regel wird der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag aufsetzen. Soweit noch Verhandlungsbedarf besteht oder gegeben ist, werden dann die einzelnen Vertragsbestandteile angepasst.

Was passiert mit dem Resturlaub?

Auch Urlaubsansprüche sind grundsätzlich im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag geregelt. Hierbei gibt es jedoch diverse Regelungsmöglichkeiten. Welche im Einzelfall greifen soll, ist dann Gegenstand der Verhandlungen.

Ist ein Aufhebungsvertrag besser als eine Kündigung?

Welcher Weg für die Partei der bessere ist, hängt von den Einzelfallumständen ab. Es muss genau geprüft werden, über welchen Weg die gewünschten Ziele besser geregelt werden können.

Welche Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Bei einem Aufhebungsvertrag besteht gegebenenfalls die Gefahr einer Anfechtung und der damit einhergehenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Auch sind die Ansprüche nicht tituliert, so dass bei Streitigkeiten Folgeprozesse angestrebt werden können. Das Thema der Kostenlast ist ebenfalls nicht zu unterschätzen. Die Abwicklung mit Rechtsschutzversicherern bei Aufhebungsverträgen ist häufig problematisch. Insoweit müssen die Voraussetzungen für die Einstandspflicht der Versicherung vorliegen, andernfalls verbleiben die Kosten bei der jeweiligen Partei. Auch kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen schadenersatzpflichtig sein. Sperrzeiten können hingegen die Arbeitnehmer treffen.

Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Bei einem Aufhebungsvertrag kann auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet werden. So können die Arbeitsverhältnisse schneller gelöst werden, um zum Beispiel zeitnah eine neue Beschäftigung einzugehen. Gerichtsprozesse, die öffentlich verhandelt werden, werden dadurch vermieden. Auch werden die jeweiligen Konditionen der Beendigung einvernehmlich geregelt.

Muss der Betriebsrat dem Aufhebungsvertrag zustimmen?

Nein. Bei einem Aufhebungsvertrag besteht keine Verpflichtung, den Betriebsrat im Vorfeld anzuhören. Dies ist vielmehr bei Kündigungen, die Arbeitgeber aussprechen, zwingend erforderlich. Andernfalls können Kündigungen gerichtlich wirksam angegriffen werden.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Aufhebungsvertrag?

Nein. In der Regel trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Dies bedeutet, dass nur die Partei Anwaltskosten zu tragen hat, die sich bei einem Aufhebungsvertrag anwaltlich unterstützen lässt.

Ich freue mich auf Ihre Anfrage
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