Betriebsratsanhörung
Ein Paradefall der Betriebsratsanhörung ist in § 102 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) geregelt. Danach ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Hierzu muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitteilen. Sodann kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber binnen einer Woche schriftlich seine Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Bei außerordentlichen fristlosen Kündigungen müssen die Bedenken unter Angabe von Gründen unverzüglich, spätestens binnen 3 Tagen, schriftlich erfolgen. Fraglich sind insoweit:
- Wie werden Betriebsräte angehört?
- Welche Informationen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilen?
- Was geschieht, wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß oder verspätet reagiert?
- Was geschieht, wenn der Arbeitgeber keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vorgenommen hat?
- Welche Auswirkungen hat ein Widerspruch des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung?