Kündigung aus personenbedingten Gründen – Krankheit & Voraussetzungen

Definition:

Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten nicht (mehr) in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der häufigste Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung. Im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung fehlt hier das steuerbare Fehlverhalten: Der Arbeitnehmer kann nicht arbeiten, auch wenn er will.

Wann ist eine personenbedingte Kündigung wirksam?

Die Gerichte prüfen besonders streng, da der Arbeitnehmer oft unverschuldet in diese Situation geraten ist. Bei krankheitsbedingten Kündigungen gilt folgendes Prüfungsschema:

Merksatz: Es geht um die Zukunft. Vergangene Fehlzeiten sind nur ein Indiz für die zukünftige Entwicklung.
  1. Negative Gesundheitsprognose: Es muss objektiv absehbar sein, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft krankheitsbedingt ausfallen wird.
  2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Die Ausfälle müssen zu Störungen im Betriebsablauf oder zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen (z. B. Lohnfortzahlungskosten) führen.
  3. Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Es gibt keinen leidensgerechten Arbeitsplatz („Schonarbeitsplatz“), auf den der Mitarbeiter versetzt werden könnte.
  4. Interessenabwägung: Die Belastung für den Arbeitgeber muss so schwer wiegen, dass ihm das Festhalten am Arbeitsvertrag nicht mehr zugemutet werden kann (Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten).

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)

Das BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX) ist der wichtigste Hebel gegen eine personenbedingte Kündigung. War ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten.

Die Konsequenz: Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ohne vorher ein BEM ordnungsgemäß durchgeführt oder angeboten zu haben, ist die Kündigung in den meisten Fällen unwirksam (da er nicht bewiesen hat, dass es keine milderen Mittel gab).

Typische Kündigungsgründe

Obwohl Krankheit der Hauptfall ist, gibt es auch andere Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen:

KategorieBeispiele
LangzeiterkrankungDauerhafte Arbeitsunfähigkeit ohne absehbare Heilung in den nächsten 24 Monaten.
Häufige KurzerkrankungenWiederholte, kurzzeitige Ausfälle über Jahre hinweg, die in der Summe unzumutbar sind (hohe Entgeltfortzahlungskosten).
Krankheitsbedingte MinderleistungDer Arbeitnehmer ist da, schafft aber dauerhaft deutlich weniger als vergleichbare Kollegen (z. B. altersbedingt).
Eignungsmangel (Sonstiges)Verlust des Führerscheins (bei Berufskraftfahrern), Entzug der Approbation (Ärzte), fehlende Arbeitserlaubnis, Verbüßung einer langen Haftstrafe.

Ist eine Abmahnung nötig?

Nein. Da der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht steuern kann (niemand ist „absichtlich“ krank oder verliert seine Fähigkeiten freiwillig), macht eine Abmahnung als Warnfunktion keinen Sinn. Sie ist daher keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die personenbedingte Kündigung.

Häufige Fragen (FAQ)

Bin ich im Krankengeldbezug kündbar?

Ja, das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Man kann auch während einer Krankheit gekündigt werden. Der Bezug von Krankengeld schützt nicht vor einer Kündigung.

Muss ich am BEM-Gespräch teilnehmen?

Nein, die Teilnahme ist für Arbeitnehmer freiwillig. Aber: Lehnt man das BEM grundlos ab, erleichtert man dem Arbeitgeber die Kündigung, da er dann vor Gericht nicht mehr beweisen muss, dass es keine milderen Mittel gab.


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