Innerbetriebliche Stellenausschreibung – § 93 BetrVG & Rechte des Betriebsrats
Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung ist die Bekanntmachung einer offenen Position innerhalb des Unternehmens, bevor oder während sie extern (z. B. auf Online-Portalen) ausgeschrieben wird. Existiert ein Betriebsrat, kann dieser gemäß § 93 BetrVG verlangen, dass alle offenen Stellen intern ausgeschrieben werden müssen.
Inhalt dieses Artikels:
Wann ist die interne Ausschreibung Pflicht?
Ein Arbeitgeber ist gesetzlich nicht automatisch verpflichtet, jede Stelle intern auszuschreiben. Die Pflicht entsteht erst durch den Betriebsrat:
Hat der Betriebsrat dies verlangt, darf der Arbeitgeber niemanden einstellen (auch keinen Externen), bevor die Stelle nicht intern bekannt gemacht wurde. Im öffentlichen Dienst ist die interne Ausschreibung hingegen fast immer Pflicht (Art. 33 Abs. 2 GG).
Konsequenzen bei Missachtung
Ignoriert der Arbeitgeber das Verlangen des Betriebsrats und stellt jemanden extern ein, ohne die Stelle intern ausgeschrieben zu haben, hat der Betriebsrat ein scharfes Schwert:
- Zustimmungsverweigerung: Gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung des neuen Mitarbeiters verweigern.
- Einstellungsstopp: Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Neue nicht anfangen zu arbeiten (bzw. muss das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzen, was Monate dauern kann).
Form & Inhalt: Diskriminierungsfrei!
Die Ausschreibung kann am „Schwarzen Brett“, im Intranet oder per E-Mail erfolgen. Wichtig ist, dass alle Mitarbeiter Zugang haben (auch die im Homeoffice oder in Elternzeit).
Inhaltliche Anforderungen (AGG-konform):
Muss der interne Bewerber genommen werden?
Nein. Die Pflicht zur Ausschreibung ist keine Pflicht zur Beförderung.
- Bestenauslese: Der Arbeitgeber darf sich für den externen Bewerber entscheiden, wenn dieser besser qualifiziert ist.
- Begründungspflicht: Lehnt der Arbeitgeber den internen Bewerber ab, muss er dies dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens (§ 99 BetrVG) begründen, aber nicht zwingend dem Bewerber selbst im Detail (Vorsicht wegen AGG-Hoppern).
Häufige Fragen (FAQ)
Darf gleichzeitig extern ausgeschrieben werden?
Ja, das ist der Regelfall. Interne und externe Ausschreibung können parallel laufen. Die interne Ausschreibung darf aber nicht später starten oder kürzere Fristen haben als die externe.
Habe ich als Teilzeitkraft Anspruch auf die Vollzeitstelle?
Ja, Teilzeitbeschäftigte, die den Wunsch nach Verlängerung ihrer Arbeitszeit angezeigt haben, müssen bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen bevorzugt berücksichtigt werden (§ 9 TzBfG), sofern sie gleich geeignet sind.
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