Mindestlohn – Anspruch, Verstöße & Nachzahlung

Definition:

Wer hat Anspruch auf Mindestlohn? Der gesetzliche Mindestlohn bildet die absolute Lohnuntergrenze im deutschen Arbeitsrecht (geregelt im MiLoG). Erfahren Sie hier, welche Rechte Arbeitnehmer haben, welche Ausnahmen bei Praktika gelten und wann Sie bei einem Mindestlohn Verstoß eine Nachzahlung verlangen können.

Anspruch auf Mindestlohn & gesetzliche Ausnahmen

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre. Er darf durch vertragliche Vereinbarungen nicht unterschritten werden. Dennoch gibt es Ausnahmen, bei denen der Mindestlohn nicht greift:

PersonengruppeRegelung zum Mindestlohn
AuszubildendeKein Mindestlohn nach MiLoG. Es gilt jedoch die Mindestausbildungsvergütung (Azubi-Mindestlohn).
PflichtpraktikantenKein Mindestlohn bei Pflichtpraktika (z.B. im Rahmen des Studiums), unabhängig von der Dauer.
Freiwillige PraktikantenKein Mindestlohn bei Orientierungspraktika bis zu 3 Monaten. Ab dem ersten Tag des 4. Monats muss jedoch für die gesamte Zeit Mindestlohn gezahlt werden.
LangzeitarbeitsloseIn den ersten 6 Monaten der neuen Beschäftigung darf der Mindestlohn unterschritten werden.

Mindestlohn im Minijob

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass für Aushilfen andere Regeln gelten. Fakt ist: Der Mindestlohn im Minijob gilt uneingeschränkt!

Die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns hat direkte Auswirkungen auf Minijobber. Da die Verdienstgrenze für Minijobs dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist (derzeit 538 Euro), verringert sich bei einer Erhöhung des Mindestlohns die maximale Anzahl der Stunden, die ein Minijobber im Monat arbeiten darf, sofern das Gehalt nicht steigt.

Mindestlohn bei Überstunden

Häufig wird der Mindestlohn durch die Hintertür unterschritten, nämlich durch unbezahlte Überstunden. Wenn Sie vertraglich Mindestlohn erhalten, aber regelmäßig unbezahlte Überstunden leisten, sinkt Ihr faktischer Stundenlohn unter die gesetzliche Grenze.

Das bedeutet: Klauseln im Arbeitsvertrag wie „Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten“ sind bei Mindestlohn-Empfängern grundsätzlich unwirksam. Jede Überstunde muss bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden!

Arbeitgeber zahlt keinen Mindestlohn: Was tun?

Wenn der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlt, handelt er gesetzeswidrig. Sie haben das Recht, die Mindestlohn Nachzahlung zu fordern.

  • Keine Wirkung von Ausschlussfristen: Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten oft „Ausschlussfristen“ (z.B. Ansprüche verfallen nach 3 Monaten). § 3 MiLoG besagt jedoch: Auf den Mindestlohn kann nicht verzichtet werden, und er unterliegt nicht den vertraglichen Ausschlussfristen. Er verjährt erst nach der gesetzlichen Frist von 3 Jahren!
  • Zoll / Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS): Ein Mindestlohn Verstoß kann dem Zoll gemeldet werden. Dies führt oft zu hohen Bußgeldern für den Arbeitgeber, bringt Ihnen als Arbeitnehmer aber Ihr Geld nicht direkt zurück. Hierfür müssen Sie zivilrechtlich (ggf. per Klage vorm Arbeitsgericht) vorgehen.

Dokumentationspflichten & Beweisprobleme

Um eine Mindestlohn Nachzahlung fordern zu können, müssen Sie beweisen, wie viele Stunden Sie tatsächlich gearbeitet haben. Da dies oft schwierig ist, hat der Gesetzgeber strenge Dokumentationspflichten (§ 17 MiLoG) für Arbeitgeber in bestimmten Branchen (z.B. Gastronomie, Bau, Logistik) sowie für Minijobber erlassen. Die Arbeitszeit muss täglich genau aufgezeichnet werden.

Tipp für Arbeitnehmer: Führen Sie dennoch immer eigene, genaue Aufzeichnungen über Arbeitsbeginn, Ende und Pausenzeiten und lassen Sie sich diese im Idealfall vom Vorgesetzten abzeichnen.

Häufige Fragen (FAQ)

Dürfen Boni und Zuschläge auf den Mindestlohn angerechnet werden?

Zulagen dürfen nur dann auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie die reguläre „Normalleistung“ des Arbeitnehmers vergüten. Zuschläge für besondere Erschwernisse (z.B. Nachtschichtzuschläge, Gefahrenzulagen) oder vermögenswirksame Leistungen dürfen nicht angerechnet werden.

Was passiert, wenn ich den Lohn in bar bekomme?

Eine Barzahlung ist im Arbeitsrecht grundsätzlich erlaubt, birgt aber extrem hohe Beweisrisiken. Quittieren Sie Barzahlungen immer schriftlich. Achtung: Bei Minijobs und in bestimmten Branchen duldet der Zoll oft keine Barzahlungen zur Vermeidung von Schwarzarbeit.


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