Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers – Grundpflicht, Annahmeverzug & Urlaub

Definition:

Die Lohnzahlungspflicht (auch Entgeltzahlungspflicht) ist die zentrale Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 2 BGB). Im Gegenzug zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers muss er das vereinbarte Gehalt zahlen. Grundsätzlich gilt der Satz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Das Arbeitsrecht kennt jedoch weitreichende Ausnahmen, bei denen der Lohn auch ohne erbrachte Arbeitsleistung fließen muss.

Die vertragliche Grundpflicht (§ 611a BGB)

Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Dies umfasst nicht nur das Grundgehalt, sondern auch vertraglich zugesicherte Zulagen, Provisionen oder Schichtzuschläge.

  • Fälligkeit: Das Gehalt ist in der Regel nachträglich zu zahlen (meist am Ende des Monats oder spätestens bis zum 15. des Folgemonats).
  • Mindestlohn: Die Lohnzahlungspflicht darf die gesetzliche Untergrenze (Mindestlohn) nicht unterschreiten, selbst wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies einvernehmlich vereinbaren würden.

Sonderfall 1: Annahmeverzug (§ 615 BGB)

Die wichtigste Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ ist der Annahmeverzug. Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft an, aber der Arbeitgeber kann oder will ihn nicht beschäftigen, muss das Gehalt trotzdem gezahlt werden.

Betriebsrisiko: Wenn die Maschinen stillstehen (Stromausfall, IT-Hack) oder keine Kunden da sind (Auftragsmangel), trägt der Arbeitgeber das Risiko. Er darf Mitarbeiter nicht einfach unbezahlt nach Hause schicken!

Typische Fälle von Annahmeverzug:

  • Freistellung: Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeiter nach einer Kündigung einseitig frei.
  • Unwirksame Kündigung: Der Arbeitnehmer gewinnt die Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber muss den Lohn für die gesamte Zeit des Prozesses rückwirkend nachzahlen (Annahmeverzugslohn).
  • Fehlendes Material: Der Arbeitnehmer ist da, kann aber mangels Material nicht arbeiten.

Sonderfall 2: Urlaub, Feiertage & Krankheit

Auch in anderen alltäglichen Situationen bleibt die Lohnzahlungspflicht bestehen, obwohl der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Der Gesetzgeber schützt hier das Einkommen:

SituationRechtsgrundlage & Anspruch
Erholungsurlaub§ 1 BUrlG: Zahlung des Urlaubsentgelts. Das Gehalt läuft während des Urlaubs normal weiter.
Krankheit§ 3 EFZG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu 6 Wochen bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit.
Gesetzliche Feiertage§ 2 EFZG: Fällt die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, muss der Lohn dennoch gezahlt werden.

Wann darf der Lohn einbehalten werden?

Der Arbeitgeber kann die Lohnzahlung verweigern oder kürzen, wenn das Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“ greift und keine der oben genannten Ausnahmen vorliegt. Typische Beispiele:

  • Unentschuldigtes Fehlen: Wer einfach nicht zur Arbeit erscheint („Blaumachen“), bekommt für diese Zeit keinen Lohn.
  • Streik: Bei rechtmäßigen Streiks ruht die Hauptleistungspflicht beider Seiten. Der Arbeitgeber muss keinen Lohn zahlen (Gewerkschaftsmitglieder erhalten stattdessen Streikgeld).
  • Zurückbehaltungsrecht: Gibt der Arbeitnehmer nach einer Kündigung Firmeneigentum (Laptop, Dienstwagen) nicht zurück, darf der Arbeitgeber unter Umständen das letzte Gehalt als Druckmittel zurückbehalten (bis zur Pfändungsfreigrenze).

Häufige Fragen (FAQ)

Was tun, wenn das Gehalt zu spät oder gar nicht kommt?

Befindet sich der Arbeitgeber im Verzug, können Sie ab dem ersten Tag Zinsen verlangen. Zudem dürfen Sie nach einer schriftlichen Abmahnung Ihre eigene Arbeitsleistung zurückbehalten (zu Hause bleiben), bis das Geld da ist – der Lohnanspruch für diese Zeit läuft dennoch weiter.

Darf der Arbeitgeber Minusstunden vom Gehalt abziehen?

Nur, wenn Sie die Minusstunden selbst zu verantworten haben (z. B. durch ein Gleitzeitkonto, bei dem Sie freiwillig früher gegangen sind). Hat der Arbeitgeber Sie mangels Arbeit nach Hause geschickt (Annahmeverzug), ist ein Gehaltsabzug unzulässig.


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