Annahmeverzug

Der An­nah­me­ver­zug im Ar­beits­recht ist in § 615 BGB ge­re­gelt. So­weit der Ar­beit­neh­mer seine Ar­beits­leis­tung ord­nungs­ge­mäß an­bie­tet, der Ar­beit­ge­ber die Leis­tung je­doch nicht an­neh­men will/kann, so muss der Ar­beit­ge­ber den­noch das Ar­beits­ent­gelt für den Zeit­raum der Nicht­ar­beit leis­ten. Diese The­ma­tik tritt zum Bei­spiel bei Kün­di­gun­gen oder aber Frei­stel­lun­gen zu Tage. Fra­ge­stel­lun­gen kön­nen sein:

  • Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen vor­lie­gen?
  • Wel­che Rechts­fol­gen tre­ten beim An­nah­me­ver­zug ein?
  • Ist an­der­wei­ti­ger Ver­dienst an­zu­rech­nen?
  • Sind die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer zur Nach­ar­beit ver­pflich­tet?
Fachanwalt Arbeitsrecht München

Geprüft durch die Autorin

Helen Althoff ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München tätig. Die Informationen auf dieser Seite wurden von Helen Althoff persönlich überprüft und gründen auf den höchsten juristischen Standards des Arbeitsrechts. Nähere Auskünfte und Kompetenzen über die Fachanwältin finden Sie unter Über Helen Althoff “.

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«Ich arbeite mit Frau Althoff zusammen, seit ich für mein ehemaliges Unternehmen Prokura übernommen habe. Sie begleitet meine berufliche Entwicklung seither in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Die Beratung ist hochkompetent und persönlich sehr angenehm. Ich kann mir keine bessere juristische Begleitung durch mein Berufsleben vorstellen.»

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