Kündigung Minderjähriger – Eltern, Azubis & Zustellung
Minderjährige (unter 18 Jahren) sind nur beschränkt geschäftsfähig. Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet: Sie wird erst wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vertretern (meist den Eltern) zugeht. Eine Übergabe des Kündigungsschreibens direkt an den Minderjährigen ist in der Regel unwirksam (§ 131 BGB).
Inhalt dieses Artikels:
Der richtige Zugang: Bloß nicht dem Kind geben!
Der häufigste Fehler von Arbeitgebern bei der Kündigung von Minderjährigen (z. B. Azubis) ist die falsche Zustellung.
- Im Betrieb: Übergeben Sie den Brief nicht dem Minderjährigen („Gib das mal deinen Eltern“), sondern schicken Sie ihn per Einwurf-Einschreiben an die Eltern oder übergeben Sie ihn den Eltern persönlich.
- Beide Elternteile: Adressieren Sie das Schreiben idealerweise an „Eheleute [Name]“ bzw. beide Sorgeberechtigten.
Sonderfall: Minderjährige Auszubildende
Da die meisten Minderjährigen im Berufsleben Auszubildende sind, gilt hier das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorrangig vor dem allgemeinen Arbeitsrecht.
Minderjährige Arbeitnehmer (Nebenjob/Ferienjob)
Handelt es sich um keinen Ausbildungsvertrag, sondern um einen „normalen“ Arbeitsvertrag (z. B. Schülerjob im Supermarkt), gelten die allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (falls Betrieb > 10 MA und > 6 Monate dabei) und des BGB.
Aber auch hier gilt zwingend: Die Kündigungserklärung muss den Eltern zugehen. Eine Kündigung, die dem 16-jährigen Schüler an der Kasse in die Hand gedrückt wird, entfaltet keine rechtliche Wirkung und setzt keine Fristen in Gang.
Falle Aufhebungsvertrag
Oft versuchen Arbeitgeber, statt einer riskanten Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu schließen.
Wichtig: Unterschreibt der Minderjährige den Aufhebungsvertrag allein, ist dieser schwebend unwirksam. Verweigern die Eltern nachträglich die Genehmigung, ist der Vertrag nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Häufige Fragen (FAQ)
Reicht es, wenn ein Elternteil unterschreibt/empfängt?
Beim Zugang (Briefkasten) reicht es, wenn der Brief in den gemeinsamen Machtbereich der Eltern gelangt. Beim Abschluss von Verträgen (Aufhebungsvertrag) sollten idealerweise beide Eltern unterschreiben, oder ein Elternteil muss eine Vollmacht des anderen vorlegen.
Kann der Minderjährige selbst kündigen?
Auch die Eigenkündigung des Minderjährigen bedarf der Zustimmung der Eltern. Kündigt der Azubi selbst, ohne dass die Eltern eingewilligt haben, können diese die Kündigung unwirksam machen.
Probleme bei der Kündigung?
Schutz für Minderjährige & Azubis.
Wurde die Kündigung den Eltern nicht zugestellt? Dann ist sie oft unwirksam. Wir prüfen Ihren Fall.
Jetzt Kündigung prüfenVerwandte Themen im Lexikon: Berufsausbildung | Fristlose Kündigung | Aufhebungsvertrag | Ausschlussfrist