Mutterschutz – Rechte in Schwangerschaft & Beruf

Definition:

Der Mutterschutz im Arbeitsrecht (geregelt im Mutterschutzgesetz, MuSchG) schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Er umfasst zwingende Schutzfristen, weitreichende Beschäftigungsverbote, die Absicherung des Gehalts sowie einen absoluten Kündigungsschutz.

Mitteilung der Schwangerschaft & Mutterschutzfrist

Schwangere Frauen sollen (es ist keine strenge Pflicht, aber ratsam) dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald sie davon wissen. Nur so kann der Arbeitgeber die strengen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes auch umsetzen.

Die Mutterschutzfrist:
Schwangere dürfen 6 Wochen vor der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden (es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich bereit). Nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot von 8 Wochen (bei Mehrlings- oder Frühgeburten 12 Wochen).

Beschäftigungsverbot Schwangerschaft: Wer entscheidet?

Neben den zeitlichen Schutzfristen gibt es arbeitsplatzbezogene Verbote. Ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber muss ausgesprochen werden, wenn der Arbeitsplatz eine Gefahr darstellt. Man unterscheidet zwei Arten:

Art des VerbotsRegelung & Beispiele
Generelles Beschäftigungsverbot
(Ausgesprochen vom Arbeitgeber)
Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung prüfen. Verboten sind z.B. Akkordarbeit, Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), Sonntagsarbeit, schweres Heben oder Umgang mit giftigen Stoffen. Kann der Arbeitsplatz nicht umgestaltet werden, muss die Frau bei vollem Lohn freigestellt werden.
Individuelles Beschäftigungsverbot
(Ausgesprochen vom Arzt)
Ein Arzt bescheinigt, dass die individuelle Gesundheit von Mutter oder Kind bei weiterer Beschäftigung gefährdet ist (z. B. wegen Risikoschwangerschaft), obwohl der Arbeitsplatz eigentlich sicher wäre.

Kündigung im Mutterschutz

Der Gesetzgeber sichert Frauen durch einen besonderen Kündigungsschutz ab (§ 17 MuSchG). Eine Kündigung in der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unzulässig. Dieser Schutz gilt:

  • Ab Beginn der Schwangerschaft.
  • Bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung (bzw. nach einer Fehlgeburt nach der 12. Woche).

Rettungsanker: Wusste der Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch noch nichts von der Schwangerschaft, kann die Frau ihm dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Die Kündigung wird dadurch nachträglich unwirksam. Eine Kündigungsschutzklage sollte dennoch umgehend geprüft werden!

Mutterschutz und Gehalt: Wer zahlt was?

Die Rechte im Mutterschutz garantieren, dass Frauen keine finanziellen Nachteile erleiden. Je nach Phase springen Arbeitgeber und Krankenkasse ein:

  • Während eines Beschäftigungsverbots (Mutterschutzlohn):
    Darf die Frau (teilweise oder ganz) nicht arbeiten, zahlt der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn. Dieser entspricht dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen bzw. drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.
  • Während der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor / 8 Wochen nach Geburt):
    Hier zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Mutterschaftsgeld (max. 13 Euro pro Tag). Die Differenz zum bisherigen Nettoverdienst muss der Arbeitgeber als Arbeitgeberzuschuss obendrauf zahlen. So hat die Frau weiterhin ihr volles Nettoeinkommen.

Rückkehr & Diskriminierung

Schwangere Frauen dürfen wegen ihrer Schwangerschaft bei Beförderungen, Gehaltserhöhungen oder Weiterbildungen nicht benachteiligt werden. Nach Ablauf von Mutterschutz (und ggf. Elternzeit) haben Frauen das Recht, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Ist dieser weggefallen, muss ein gleichwertiger Arbeitsplatz mit gleicher Bezahlung angeboten werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn mein Arbeitsvertrag befristet ist?

Ein befristeter Vertrag verlängert sich durch eine Schwangerschaft nicht automatisch. Er endet ganz regulär zum vereinbarten Datum. Der Mutterschutzlohn bzw. Arbeitgeberzuschuss entfällt dann ab diesem Zeitpunkt (Mutterschaftsgeld der Kasse bleibt oft erhalten).

Darf ich in der 6-Wochen-Frist vor der Geburt freiwillig arbeiten?

Ja. Wenn Sie sich ausdrücklich (am besten schriftlich) dazu bereit erklären, dürfen Sie vor der Entbindung weiterarbeiten. Sie können diese Erklärung aber jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Nach der Geburt gilt hingegen ein absolutes Beschäftigungsverbot (8 Wochen), auf das nicht verzichtet werden kann.


Probleme im Mutterschutz?
Wir schützen Ihre Rechte.

Kündigung erhalten, Streit um das Beschäftigungsverbot oder das Gehalt wird gekürzt? Handeln Sie schnell. Wir beraten Sie zu Ihren Rechten.



Jetzt Beratungstermin vereinbaren

Verwandte Themen im Lexikon:
Kündigung |
Kündigungsschutzklage |
Gehalt / Lohn |
BAG Urteil Mutterschutz