Meldepflichten des Arbeitnehmers – Krankheit, Nebenjob & Folgen
Was muss ich dem Arbeitgeber melden? Die Meldepflichten Arbeitnehmer (auch Anzeigepflicht oder Mitteilungspflichten Arbeitnehmer) sind arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Sie verpflichten Beschäftigte, den Arbeitgeber unverzüglich über Umstände zu informieren, die für das Arbeitsverhältnis wichtig sind. Dies betrifft vor allem Krankheiten, Unfälle, persönliche Veränderungen (Adresse) oder Nebentätigkeiten. Werden diese Pflichten verletzt, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Inhalt dieses Artikels:
Meldepflicht bei Krankheit: Arbeitsunfähigkeit melden
Die wichtigste und alltäglichste Anzeigepflicht Arbeitnehmer betrifft die Erkrankung. Die Krankmeldung Arbeitgeber gegenüber muss strikt nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erfolgen:
- 1. Unverzügliche Mitteilung: Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeit melden, und zwar „unverzüglich“ (in der Regel vor Dienstbeginn am ersten Krankheitstag). Auch die voraussichtliche Dauer muss mitgeteilt werden.
- 2. Ärztlicher Nachweis (eAU): Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, müssen Sie am darauffolgenden Arbeitstag beim Arzt gewesen sein. Zwar wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung heute elektronisch übermittelt (eAU), dennoch bleibt die Pflicht bestehen, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen, dass die eAU abrufbereit beim Arzt bzw. der Kasse vorliegt.
Muss ich einen Nebenjob melden?
Eine sehr häufige Frage lautet: Muss ich einen Nebenjob melden? Die Antwort lautet in der Regel: Ja, Sie müssen einen Nebenjob melden.
Auch wenn es grundsätzlich jedem freisteht, nebenbei zu arbeiten, verlangen fast alle Arbeitsverträge oder Tarifverträge, dass eine Nebentätigkeit dem Hauptarbeitgeber vorab angezeigt werden muss. Dies dient dem Schutz der betrieblichen Interessen:
Schwangerschaft, Arbeitsunfall & Adressänderung
Neben Krankheit und Nebenjob gibt es weitere wichtige Mitteilungspflichten Arbeitnehmer, die für einen reibungslosen Ablauf sorgen:
Folgen: Krankmeldung zu spät abgegeben
Was passiert, wenn man sich nicht an die Regeln hält? Wenn Sie Ihre Krankmeldung zu spät abgegeben haben oder unentschuldigt fehlen, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
- Lohnstopp: Der Arbeitgeber hat ein Zurückbehaltungsrecht. Er kann die Gehaltszahlung verweigern, solange kein Nachweis (bzw. die Mitteilung über die eAU) erbracht wurde.
- Abmahnung: Bei einem einmaligen Verstoß droht in der Regel eine formelle Abmahnung.
- Kündigung: Wer wiederholt seine Meldepflichten verletzt (z.B. mehrfach unentschuldigt fehlt oder den Nebenjob heimlich bei der Konkurrenz ausübt), dem droht eine ordentliche oder gar außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich dem Chef meine Diagnose nennen?
Nein. Im Rahmen der Meldepflicht bei Krankheit müssen Sie dem Arbeitgeber nur mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange. Die genaue Art der Erkrankung (Diagnose) unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und geht den Arbeitgeber nichts an.
Bin ich verpflichtet, im Urlaub E-Mails zu checken?
Nein, während des Erholungsurlaubs oder einer Krankschreibung ruhen Ihre Hauptleistungspflichten. Sie haben ein Recht auf Nichterreichbarkeit (ausgenommen sind extreme betriebliche Notfälle, die jedoch sehr selten sind).
Abmahnung wegen Meldeverstoß?
Wir prüfen den Vorwurf.
Ihnen wurde wegen einer verspäteten Krankmeldung oder eines nicht gemeldeten Nebenjobs gekündigt oder abgemahnt? Wir helfen Ihnen bei der rechtlichen Abwehr.
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