Lohnsteuer im Arbeitsverhältnis – Abführungspflicht, Brutto & Netto
Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie fällt auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an. Das Besondere im Arbeitsrecht: Der Arbeitnehmer ist zwar der Steuerschuldner, aber der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Gehaltsabrechnung einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen (Quellensteuerabzug).
Inhalt dieses Artikels:
Bruttolohn vs. Nettolohn: Was gehört wem?
Im Arbeitsvertrag wird stets das Bruttogehalt vereinbart. Dies ist der Betrag, den der Arbeitgeber für die Arbeitsleistung schuldet. Ausgezahlt wird jedoch nur das Nettogehalt.
Vom Bruttolohn werden abgezogen:
- Lohnsteuer
- Ggf. Kirchensteuer & Solidaritätszuschlag
- Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)
Die Abführungspflicht des Arbeitgebers (§ 38 EStG)
Der Arbeitgeber agiert bei der Lohnsteuer als eine Art „verlängerter Arm“ oder Treuhänder des Finanzamts. Er ist gesetzlich verpflichtet:
- Die Lohnsteuer bei jeder Lohnabrechnung korrekt zu berechnen.
- Den Betrag vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einzubehalten.
- Die einbehaltene Steuer bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats beim Finanzamt anzumelden (Lohnsteueranmeldung) und dorthin abzuführen.
Rechtliche Einordnung: Wer haftet für Fehler?
Das Zusammenspiel zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt ist ein klassisches rechtliches Dreiecksverhältnis. Hier gilt es streng zu trennen:
Wichtig: Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer versehentlich zu viel netto ausgezahlt (weil er zu wenig Lohnsteuer einbehielt), kann der Arbeitgeber diesen Betrag im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten vom Arbeitnehmer zurückfordern – vorausgesetzt, es gibt keine Ausschlussfristen, die dem entgegenstehen.
ELStAM & Steuerklassen
Der Arbeitgeber berechnet die Steuer nicht willkürlich. Er muss die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) des Arbeitnehmers elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Diese Daten (früher „Lohnsteuerkarte“) enthalten:
- Die Steuerklasse (I bis VI)
- Kinderfreibeträge
- Kirchensteuermerkmal
- Individuelle Lohnsteuerfreibeträge (z. B. wegen hoher Fahrtkosten)
Häufige Fragen (FAQ)
Was passiert, wenn der Arbeitgeber pleitegeht und die Steuer nicht abführt?
Wurde die Lohnsteuer auf Ihrer Gehaltsabrechnung ausgewiesen und vom Brutto abgezogen, gilt sie für Sie als bezahlt. Wenn der Arbeitgeber das einbehaltene Geld in der Insolvenz nicht an das Finanzamt weiterleitet, haften Sie als Arbeitnehmer dafür nicht noch einmal. Das Ausfallrisiko trägt dann der Staat.
Bin ich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben?
Die Pflicht zur Abgabe (Pflichtveranlagung) besteht nicht für jeden Arbeitnehmer. Sie ist jedoch zwingend, wenn Sie z. B. Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Elterngeld) über 410 Euro erhalten haben, wenn Sie und Ihr Ehegatte die Steuerklassenkombination III/V haben oder wenn Sie einen Freibetrag (ELStAM) eingetragen haben lassen.
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