Kündigung aus betriebsbedingten Gründen – Voraussetzungen & Sozialauswahl

Definition:

Die betriebsbedingte Kündigung ist eine ordentliche Kündigung, die nicht auf dem Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers beruht, sondern auf dringenden betrieblichen Erfordernissen. Sie erfolgt, wenn der Arbeitsplatz wegfällt und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen besteht.

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung wirksam?

Damit die Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) Bestand hat, müssen kumulativ vier Hürden genommen werden. Scheitert der Arbeitgeber an nur einem Punkt, ist die Kündigung unwirksam.

Beweislast: Der Arbeitgeber muss vor Gericht beweisen, dass alle vier Voraussetzungen vorliegen!
  1. Dringendes betriebliches Erfordernis (Arbeitsplatz fällt weg)
  2. Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (kein freier anderer Arbeitsplatz)
  3. Korrekte Sozialauswahl (Vergleich mit Kollegen)
  4. Einhaltung der Formalien (Fristen, Betriebsratsanhörung)

1. Dringendes betriebliches Erfordernis

Es muss eine unternehmerische Entscheidung vorliegen, die ursächlich dafür ist, dass der Beschäftigungsbedarf entfällt. Die Gerichte prüfen hierbei nur, ob die Entscheidung unvernünftig oder willkürlich ist, nicht aber, ob sie wirtschaftlich sinnvoll ist.

Typische Gründe können sein:

  • Innerbetrieblich: Rationalisierung, Umstrukturierung, Stilllegung einer Abteilung.
  • Außerbetrieblich: Auftragsmangel, Umsatzrückgang, Wegfall von Drittmitteln.

2. Die Sozialauswahl

Der Arbeitgeber kann nicht frei entscheiden, wen er entlässt. Er muss unter den vergleichbaren Mitarbeitern denjenigen auswählen, den die Kündigung am wenigsten hart trifft („sozial stärkster“ Mitarbeiter).

Die vier gesetzlichen Kriterien (§ 1 Abs. 3 KSchG):

KriteriumAuswirkung auf den Schutz
Dauer der BetriebszugehörigkeitJe länger dabei, desto höher der Schutz.
LebensalterÄltere Arbeitnehmer sind schutzwürdiger (schlechtere Chancen am Arbeitsmarkt).
UnterhaltspflichtenWer für Kinder/Ehepartner sorgt, ist stärker geschützt.
SchwerbehinderungSchwerbehinderte genießen besonderen Schutz.

Leistungsträger können unter Umständen aus der Sozialauswahl herausgenommen werden, wenn ihre Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

Fristen & Kündigungsschutzklage

Erhalten Sie eine betriebsbedingte Kündigung, müssen Sie schnell handeln. Die wichtigste Frist ist die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Verpassen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn die Sozialauswahl fehlerhaft war!

Abfindung

Einen automatischen Anspruch auf Abfindung gibt es meist nicht. Allerdings bietet der Arbeitgeber oft eine Abfindung an (siehe § 1a KSchG: 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr), wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf die Klage verzichtet („Hinweis im Kündigungsschreiben beachten!“). Oft werden höhere Abfindungen erst im Gerichtsprozess ausgehandelt.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss der Arbeitgeber mir einen anderen Job anbieten?

Ja. Bevor er kündigt, muss er prüfen, ob es einen anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen gibt, für den Sie qualifiziert sind (ggf. auch nach zumutbarer Umschulung). Das nennt man „Versetzung vor Kündigung“.

Was passiert bei Fehlern in der Sozialauswahl?

Wurde ein vergleichbarer Kollege, der sozial weniger schutzbedürftig ist (z.B. jünger, kürzer im Betrieb, keine Kinder), weiterbeschäftigt, ist Ihre Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.


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