Karenzentschädigung – Berechnung & Wettbewerbsverbot

Definition:

Die Karenzentschädigung ist die finanzielle Gegenleistung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlen muss, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Sie entschädigt den Mitarbeiter dafür, dass er nach seinem Ausscheiden für eine bestimmte Zeit (max. 2 Jahre) nicht bei der Konkurrenz arbeiten darf (§ 74 Abs. 2 HGB).

Die 50%-Regel: Ohne Geld kein Verbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn im Arbeitsvertrag eine Karenzentschädigung zugesagt wird. Diese muss mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen.

Nichtigkeitsfalle: Enthält der Vertrag zwar ein Wettbewerbsverbot, aber keine Regelung zur Entschädigung, ist das Verbot komplett nichtig. Der Arbeitnehmer ist sofort frei und darf zur Konkurrenz wechseln.

Berechnung: Was zählt zum Gehalt?

Die Basis für die Berechnung ist nicht nur das Grundgehalt. Es zählt die gesamte vertragsmäßige Vergütung („letzte bezogene Leistungen“). Dazu gehören:

BestandteilBerücksichtigung
GrundgehaltVollständig (Monatsbrutto).
EinmalzahlungenWeihnachts- und Urlaubsgeld werden anteilig (1/12) eingerechnet.
Variable VergütungProvisionen, Boni und Tantiemen werden im Durchschnitt der letzten 3 Jahre berechnet.
SachbezügeDer geldwerte Vorteil für den Dienstwagen (auch zur privaten Nutzung) muss als Geldwert draufgerechnet werden!

Darf ich dazuverdienen? (Anrechnung)

Ja, Sie dürfen einen neuen Job annehmen (solange es kein Wettbewerber ist). Allerdings müssen Sie sich den neuen Verdienst auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen, wenn Sie insgesamt „zu viel“ verdienen (§ 74c HGB).

Die 110%-Grenze:
Die Entschädigung wird gekürzt, wenn:

Neues Gehalt + Karenzentschädigung > 110 % des alten vertraglichen Gehalts

(Muss man für den neuen Job umziehen, steigt die Grenze auf 125 %.)

Kann der Arbeitgeber einseitig verzichten?

Oft stellt der Arbeitgeber am Ende fest, dass er das Wettbewerbsverbot gar nicht mehr braucht und das Geld sparen will.

  • Verzichtserklärung: Der Arbeitgeber kann vor Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten (§ 75a HGB).
  • Die 1-Jahres-Falle: Der Verzicht befreit den Arbeitnehmer sofort vom Wettbewerbsverbot (er darf zur Konkurrenz). Die Pflicht zur Zahlung der Entschädigung entfällt für den Arbeitgeber aber erst ein Jahr nach der Erklärung!

Häufige Fragen (FAQ)

Wann wird die Entschädigung ausgezahlt?

Sie ist jeweils am Ende eines Monats fällig (§ 74b HGB), genau wie das normale Gehalt. Sie ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Was gilt bei einer betriebsbedingten Kündigung?

Wird das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet, kann sich der Arbeitnehmer unter bestimmten Fristen vom Wettbewerbsverbot lossagen, wenn er die Karenzentschädigung nicht mehr will und lieber frei arbeiten möchte.


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