Justizielle Zuständigkeit im Arbeitsrecht – Gerichte, Instanzen & Klageort

Definition:

Die justizielle Zuständigkeit regelt, vor welchem Gericht ein Rechtsstreit ausgetragen werden muss. Im Arbeitsrecht gibt es dafür eine eigene, von den Zivilgerichten getrennte Gerichtsbarkeit: die Arbeitsgerichtsbarkeit. Sie ist ausschließlich für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie für betriebsverfassungsrechtliche Fragen zuständig.

Sachliche Zuständigkeit: Wann muss ich zum Arbeitsgericht?

Nicht jeder Streit im Berufsleben landet vor dem Arbeitsgericht. Es ist sachlich zuständig gemäß § 2 ArbGG für:

  • Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten: Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Kündigung, Lohn, Urlaub, Zeugnis).
  • Betriebsverfassungsrecht: Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (Beschlussverfahren).
  • Tarifvertragsrecht: Streitigkeiten zwischen Tarifparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände).

Abgrenzung: Für Beamte ist das Verwaltungsgericht zuständig. Für Geschäftsführer einer GmbH oft das ordentliche Zivilgericht (Landgericht), da sie keine Arbeitnehmer sind (es sei denn, sie wurden abberufen und klagen auf Feststellung des Arbeitsverhältnisses).

Der Instanzenzug: Wer entscheidet?

Das Arbeitsgerichtsverfahren kennt drei Instanzen. Jede höhere Instanz überprüft die Entscheidung der unteren, sofern Rechtsmittel (Berufung/Revision) eingelegt und zugelassen wurden.

InstanzGericht & Besetzung
1. InstanzArbeitsgericht (ArbG)
1 Berufsrichter + 2 ehrenamtliche Richter (je einer von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite).
2. InstanzLandesarbeitsgericht (LAG)
Berufungsinstanz. Überprüft Tatsachen und Rechtsfragen. Anwaltszwang!
3. InstanzBundesarbeitsgericht (BAG)
Revisionsinstanz in Erfurt. Prüft nur noch Rechtsfehler, keine neuen Tatsachen.

Örtliche Zuständigkeit: Wo muss ich klagen?

Arbeitnehmer können oft zwischen mehreren Gerichten wählen (Wahlrecht):

  • Sitz des Arbeitgebers: Das Gericht am Hauptsitz der Firma ist immer zuständig.
  • Arbeitsort (Erfüllungsort): Das ist meist praktischer. Man kann dort klagen, wo man die Arbeit gewöhnlich verrichtet (§ 48 Abs. 1a ArbGG).

Beispiel: Die Firma sitzt in Hamburg, Sie arbeiten aber in der Filiale in München. Sie können Klage beim Arbeitsgericht München einreichen.

Wichtig: Kostentragung in der 1. Instanz

Eine Besonderheit des Arbeitsrechts ist die Kostenregelung in der ersten Instanz (§ 12a ArbGG).

Grundsatz: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst – egal ob sie gewinnt oder verliert!

Dies soll Arbeitnehmer davor schützen, im Falle einer Niederlage auch noch den teuren Anwalt des Arbeitgebers zahlen zu müssen. Kehrseite: Auch bei einem Sieg bekommen Sie Ihre Anwaltskosten nicht erstattet (hier hilft eine Rechtsschutzversicherung).

Häufige Fragen (FAQ)

Brauche ich vor dem Arbeitsgericht einen Anwalt?

In der 1. Instanz (Arbeitsgericht) besteht kein Anwaltszwang. Sie können sich selbst vertreten oder durch die Gewerkschaft vertreten lassen. Ab der 2. Instanz (Landesarbeitsgericht) müssen Sie sich jedoch zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Was ist der Gütetermin?

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht beginnt immer mit einer Güteverhandlung (ca. 2–4 Wochen nach Klageeingang). Ziel ist eine schnelle, gütliche Einigung (Vergleich) ohne langes Urteilsverfahren. Hier entscheidet allein der Berufsrichter.


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