Arbeitsgericht
Die Gerichtsbarkeit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten wird von den Arbeitsgerichten (1. Instanz), die Landesarbeitsgerichten (2. Instanz) und dem Bundesarbeitsgericht (3. Instanz) ausgeübt. Die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich insoweit aus §§ 2 und 2a ArbGG.
Vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass in der ersten Instanz Klagen auch ohne Rechtsanwalt eingereicht und verhandelt werden können. In der zweiten und dritten Instanz ist dies jedoch nicht mehr zulässig.
Soweit die erste Instanz von einem Rechtsanwalt begleitet werden soll, so besteht gerade kein Erstattungsanspruch des Gewinners gegenüber dem Verlierer des Prozesses. Jeder muss in der ersten Instanz seinen Anwalt eigenständig bezahlen, unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird. Über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutzversicherern oder aber von Prozesskostenhilfe informieren wir unsere Mandanten.