Arbeitsgericht

Die Ge­richts­bar­keit in ar­beits­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten wird von den Ar­beits­ge­rich­ten (1. In­stanz), die Lan­des­ar­beits­ge­rich­ten (2. In­stanz) und dem Bun­des­ar­beits­ge­richt (3. In­stanz) aus­ge­übt. Die aus­schließ­li­che Zu­stän­dig­keit der Ar­beits­ge­rich­te er­gibt sich in­so­weit aus §§ 2 und 2a ArbGG.

Vor den Ar­beits­ge­rich­ten be­steht kein An­walts­zwang. Dies be­deu­tet, dass in der ers­ten In­stanz Kla­gen auch ohne Rechts­an­walt ein­ge­reicht und ver­han­delt wer­den kön­nen. In der zwei­ten und drit­ten In­stanz ist dies je­doch nicht mehr zu­läs­sig.

So­weit die erste In­stanz von einem Rechts­an­walt be­glei­tet wer­den soll, so be­steht ge­ra­de kein Er­stat­tungs­an­spruch des Ge­win­ners ge­gen­über dem Ver­lie­rer des Pro­zes­ses. Jeder muss in der ers­ten In­stanz sei­nen An­walt ei­gen­stän­dig be­zah­len, un­ab­hän­gig davon, ob der Pro­zess ge­won­nen oder ver­lo­ren wird. Über die Mög­lich­keit der In­an­spruch­nah­me von Rechts­schutz­ver­si­che­rern oder aber von Pro­zess­kos­ten­hil­fe in­for­mie­ren wir un­se­re Man­dan­ten.

Fachanwalt Arbeitsrecht München

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