Das Wichtigste in Kürze:
- Feiertagszuschläge und Arbeitsort: Der regelmäßige Beschäftigungsort ist entscheidend dafür, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagszuschläge hat. Der Zuschlag richtet sich nicht nur nach dem tatsächlichen Einsatzort am Feiertag.
- Gleichbehandlung und Tarifverträge: Die Einordnung des regelmäßigen Arbeitsorts zur Berechnung der Zuschläge sorgt für eine einheitliche Anwendung der tariflichen Regelungen und schützt Arbeitnehmer vor Ungleichbehandlung.
- Rechtliche Präzisierung: Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass für die Ermittlung des Anspruchs auf Zuschläge nicht nur die vertraglich vereinbarte Arbeitsstätte relevant ist, sondern auch die tatsächlichen Einsatzorte im Rahmen der üblichen Tätigkeit.
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.
Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. Januar 2024 – 11 Sa 936/23 –