Lohnpfändung – Pfändungsfreigrenzen, Gläubiger & Rolle des Arbeitgebers

Definition:

Bei einer Lohnpfändung greift ein Gläubiger (z. B. Bank, Finanzamt, Vermieter) direkt auf das Arbeitseinkommen eines verschuldeten Arbeitnehmers zu. Das zuständige Vollstreckungsgericht erlässt hierfür einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), der dem Arbeitgeber zugestellt wird. Der Arbeitgeber wird damit zum sogenannten „Drittschuldner“ und muss den pfändbaren Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger abführen.

Wie läuft eine Lohnpfändung ab?

Eine Lohnpfändung kommt für den Arbeitnehmer meist nicht überraschend, da ihr in der Regel Mahnungen, ein Mahnbescheid und ein Vollstreckungsbescheid vorausgehen. Der eigentliche Ablauf ist dann wie folgt:

  • 1. Beschluss: Das Gericht erlässt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB).
  • 2. Zustellung: Der Gerichtsvollzieher stellt diesen Beschluss dem Arbeitgeber (als Drittschuldner) zu.
  • 3. Verstrickung: Ab diesem Moment darf der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Gehalts nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen, sondern muss ihn an den Gläubiger überweisen (sog. Zahlungsverbot).

Die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO)

Dem Arbeitnehmer darf nicht das gesamte Gehalt weggenommen werden. Das Existenzminimum muss gesichert bleiben. Dafür gibt es die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen, die jährlich (jeweils zum 1. Juli) angepasst werden.

Grundfreibetrag: Ein bestimmter Basisbetrag des Nettoeinkommens ist absolut unpfändbar. Verdient der Arbeitnehmer weniger als diesen Betrag, geht der Gläubiger leer aus.
UnterhaltspflichtenAuswirkung auf die Pfändung
Keine Unterhaltspflichten (Ledig, keine Kinder)Der niedrigste Freibetrag gilt. Alles, was darüber hinausgeht, wird zu einem großen Teil gepfändet.
1 oder mehr Unterhaltspflichten (Kinder, Ehegatte)Der Pfändungsfreibetrag steigt deutlich an. Je mehr Personen der Schuldner Unterhalt leisten muss, desto mehr Netto vom Brutto darf er behalten.
MehrverdienstVerdient der Schuldner mehr als den Freibetrag, wird der überschießende Betrag nicht komplett, sondern nur anteilig gepfändet (Leistungsanreiz bleibt erhalten).

Pflichten & Haftung des Arbeitgebers

Für den Arbeitgeber bedeutet eine Lohnpfändung einen erheblichen Verwaltungsaufwand und ein finanzielles Risiko. Er ist gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet:

  • Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO): Der Arbeitgeber muss dem Gläubiger binnen 2 Wochen mitteilen, ob er die Forderung anerkennt, ob andere Gläubiger Vorrang haben und ob er zur Zahlung bereit ist.
  • Berechnungspflicht: Der Arbeitgeber muss eigenständig ausrechnen, wie viel Gehalt pfändbar ist (mithilfe der Pfändungstabelle).
  • Haftungsrisiko: Rechnet der Arbeitgeber falsch und zahlt dem Arbeitnehmer zu viel aus, kann der Gläubiger das Geld vom Arbeitgeber verlangen (Doppelzahlung!). Zahlt er dem Gläubiger zu viel, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig.

Darf wegen einer Lohnpfändung gekündigt werden?

Eine Lohnpfändung ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Auch wenn sie den Arbeitgeber nervt und administrativen Aufwand bedeutet, rechtfertigt dies keine ordentliche (personenbedingte) Kündigung.

Ausnahmen:

  • Besondere Vertrauensposition: Wenn der Arbeitnehmer in der Buchhaltung oder als Kassierer arbeitet, kann eine Überschuldung Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen.
  • Extremer Mehraufwand: Wenn so viele Pfändungen (Dutzende) eingehen, dass der Betriebsablauf in der Personalabteilung erheblich und unverhältnismäßig gestört wird (sehr hohe Hürde vor Gericht!).

Häufige Fragen (FAQ)

Sind Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld pfändbar?

Sonderzahlungen sind teilweise geschützt (§ 850a ZPO): Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags unpfändbar. Urlaubsgeld (im üblichen Rahmen) ist sogar komplett unpfändbar. Auch Spesen und Gefahrenzulagen dürfen nicht gepfändet werden.

Wer übernimmt die Kosten für die Berechnung?

Der Arbeitgeber bleibt auf den Kosten für den bürokratischen Mehraufwand sitzen. Er darf dem Arbeitnehmer für die Bearbeitung der Lohnpfändung keine Gebühren vom Lohn abziehen.


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