Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – Anspruch, Dauer & Nachweispflichten

Definition:

Die Lohnfortzahlung (oder Entgeltfortzahlung) sichert Arbeitnehmer finanziell ab, wenn sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, das volle Gehalt für einen bestimmten Zeitraum weiterzuzahlen, sofern die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist.

Die Voraussetzungen für den Anspruch

Damit der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen muss, müssen gesetzlich drei zentrale Kriterien erfüllt sein:

  • 1. Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit: Es muss eine echte Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Ein bloßes Unwohlsein oder ein routinemäßiger Arztbesuch ohne Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus.
  • 2. Wartezeit (4 Wochen): Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Wer in den ersten vier Wochen des neuen Jobs krank wird, bekommt kein Geld vom Chef, sondern in der Regel sofort Krankengeld von der Krankenkasse.
  • 3. Kein eigenes Verschulden: Die Krankheit darf nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst herbeigeführt worden sein.

Dauer: Die 6-Wochen-Regel

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Entgelt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen, jedoch maximal für sechs Wochen (42 Kalendertage) wegen derselben Krankheit.

SzenarioFolge für die Lohnfortzahlung
Neue, völlig andere KrankheitEs entsteht ein neuer Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung.
Fortsetzungserkrankung (dieselbe Krankheit)Die Fehlzeiten werden addiert, bis die 6 Wochen voll sind. Erst nach einer Frist von 6 bzw. 12 Monaten (§ 3 Abs. 1 EFZG) entsteht ein neuer Anspruch für diese Krankheit.
Nach Ablauf der 6 WochenDie Pflicht des Arbeitgebers endet. Die Krankenkasse übernimmt und zahlt Krankengeld (in geringerer Höhe).

Meldepflicht & elektronische AU (eAU)

Wer krank ist, hat strikte Mitwirkungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber (§ 5 EFZG):

  • Unverzügliche Krankmeldung: Der Arbeitgeber muss am 1. Tag der Krankheit so schnell wie möglich (vor Arbeitsbeginn) informiert werden, samt voraussichtlicher Dauer.
  • Nachweispflicht (Der „Gelbe Schein“): Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer spätestens am 4. Tag ärztlich bescheinigen lassen, dass er krank ist. Achtung: Der Arbeitgeber hat das Recht, den Nachweis schon ab dem 1. Tag zu verlangen!
Neuerung seit 2023: Die eAU
Der klassische „Gelbe Schein“ in Papierform hat für gesetzlich Versicherte ausgedient. Der Arzt übermittelt die Krankschreibung digital an die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer muss sich beim Chef weiterhin „krankmelden“, aber die Bescheinigung (eAU) muss sich der Arbeitgeber nun selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen.

Ausnahme: Selbstverschuldete Krankheit

Hat der Arbeitnehmer die Krankheit selbst verschuldet, entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies ist in der Praxis jedoch selten und die Messlatte für „Verschulden“ liegt hoch.

Beispiele für Verschulden:

  • Verkehrsunfall durch Trunkenheit am Steuer.
  • Grobe Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften (z.B. Nichtanlegen des Sicherheitsgurts).
  • Schlägereien, bei denen man selbst der Aggressor war.

Kein Verschulden liegt in der Regel bei Sportunfällen vor (selbst bei Risikosportarten), es sei denn, man handelt extrem leichtsinnig fernab jeder Regel.

Häufige Fragen (FAQ)

Haben Minijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Ja! Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer. Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Werkstudenten und Teilzeitkräfte haben vollen Anspruch auf Bezahlung im Krankheitsfall (entsprechend ihrer regulären Arbeitszeit).

Kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern?

Ja, aber nur unter strengen Bedingungen (Leistungsverweigerungsrecht). Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer trotz Aufforderung keinen Arzt aufsucht und der Arbeitgeber somit die eAU nicht abrufen kann, oder wenn der Verdacht besteht, dass die Krankheit nur „vorgetäuscht“ ist (Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – MDK).


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