Kurzarbeitergeld (Kug) – Höhe, Berechnung & Steuer
Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung der Arbeitslosenversicherung. Es kompensiert teilweise den Netto-Verdienstausfall, den Arbeitnehmer durch Kurzarbeit erleiden. Es wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, der es sich wiederum auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lässt.
Inhalt dieses Artikels:
Wie viel Geld gibt es? (Berechnung)
Die Basis für die Berechnung ist die Netto-Entgeltdifferenz. Das ist der Unterschied zwischen dem pauschalierten Netto-Gehalt, das Sie ohne Kurzarbeit bekommen hätten (Soll-Entgelt), und dem Netto-Gehalt, das Sie durch die gekürzte Arbeit tatsächlich noch verdienen (Ist-Entgelt).
Von dieser fehlenden Differenz ersetzt der Staat einen festen Prozentsatz:
Achtung Steuerfalle: Der Progressionsvorbehalt
Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es werden davon keine Lohnsteuern abgezogen. Aber es gibt einen Haken.
Durch den sogenannten Progressionsvorbehalt erhöht das Kurzarbeitergeld den persönlichen Steuersatz für Ihr übriges Einkommen. Das führt oft dazu, dass Arbeitnehmer Steuern nachzahlen müssen. Legen Sie daher, wenn möglich, etwas Geld zurück.
Auswirkung auf Rente & Sozialversicherung
Auch während der Kurzarbeit bleiben Sie voll sozialversichert. Die Beiträge teilen sich wie folgt auf:
- Für den tatsächlichen Verdienst: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen wie gewohnt je zur Hälfte.
- Für den Ausfall (Fiktivlohn): Für die ausgefallenen Stunden zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung allein. Bemessungsgrundlage sind hier 80 % des ausgefallenen Entgelts.
Folge für die Rente: Da die Beiträge auf Basis von 80 % des Ausfalls weitergezahlt werden, verringern sich Ihre Rentenansprüche durch Kurzarbeit nur minimal.
Wer muss den Antrag stellen?
Sie als Arbeitnehmer müssen nichts beantragen. Das Verfahren läuft rein zwischen Arbeitgeber und Agentur für Arbeit:
- Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall an.
- Der Arbeitgeber berechnet Ihren Lohn inkl. Kurzarbeitergeld und zahlt ihn aus (Vorleistung).
- Der Arbeitgeber stellt nachträglich einen Erstattungsantrag bei der Arbeitsagentur.
Häufige Fragen (FAQ)
Bekommen Minijobber Kurzarbeitergeld?
Nein. Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) zahlen nicht in die Arbeitslosenversicherung ein und haben daher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Sie gehen bei Arbeitsausfall leider leer aus, sofern der Arbeitgeber den Lohn nicht freiwillig weiterzahlt.
Muss ich Überstunden abbauen?
Grundsätzlich ja. Bevor Kurzarbeit angemeldet werden kann, müssen Arbeitszeitkonten ausgeglichen werden (Überstundenabbau). Erst wenn keine Überstunden mehr da sind, darf Kug gezahlt werden („Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls“). Minusstunden müssen jedoch nicht aufgebaut werden.
Kurzarbeitergeld falsch berechnet?
Wir prüfen Ihre Abrechnung.
Oft schleichen sich Fehler bei der Berechnung von Soll- und Ist-Entgelt ein. Lassen Sie Ihre Lohnabrechnung vom Experten prüfen.
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