Gleichbehandlung im Arbeitsrecht: Grundsatz, Pflichten & Diskriminierungsschutz

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein zentrales Prinzip im Arbeitsrecht und verpflichtet Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer fair und ohne sachlich unbegründete Ungleichbehandlung zu behandeln. Er dient dem Schutz vor willkürlicher oder diskriminierender Ungleichbehandlung und ist sowohl in der Rechtsprechung als auch gesetzlich, insbesondere im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), fest verankert.

Rechtliche Grundlagen

Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ergibt sich aus verschiedenen Normen:

  • Art. 3 GG: Gleichheitssatz des Grundgesetzes
  • §61 BGB: Schutzpflichten im Arbeitsverhältnis
  • AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz): umfassender Diskriminierungsschutz

Diese Regelungen gelten für alle Phasen des Arbeitsverhältnisses – von der Stellenausschreibung über Beförderungen bis hin zur Kündigung.

Wann liegt eine Ungleichbehandlung vor?

Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. Dies kann z. B. in folgenden Bereichen auftreten:

  • Entgelt (ungleiche Bezahlung bei gleicher Arbeit)
  • Zuteilung von Dienstplänen oder Arbeitsmitteln
  • Zugang zu Schulungen oder Weiterbildungen
  • Leistungszulagen oder Sonderboni

Erlaubt ist eine unterschiedliche Behandlung nur, wenn sie durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist, etwa betriebliche Gründe oder nachgewiesene Leistungsunterschiede.

Gleichbehandlungsgrundsatz vs. Diskriminierungsschutz

Während der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsverhältnis jede willkürliche Benachteiligung untersagt, schützt das AGG vor Diskriminierung aus bestimmten Gründen:

  • Rasse oder ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • Sexuelle Identität

Eine Ungleichbehandlung aus diesen Gründen ist grundsätzlich verboten – es sei denn, es liegt eine gesetzlich anerkannte Ausnahme vor (z. B. berufliche Anforderungen gemäß §8 AGG).

Konsequenzen bei Verstößen

Arbeitnehmer, die eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erfahren, können folgende Rechte geltend machen:

  • Anspruch auf Gleichbehandlung (z. B. Zahlung eines Bonus, wenn andere vergleichbare Mitarbeiter ihn erhalten haben)
  • Schadensersatz oder Entschädigung nach §15 AGG
  • Beschwerderecht beim Betriebsrat oder der Beschwerdestelle

Entscheidend ist dabei, dass die Benachteiligung binnen zwei Monaten geltend gemacht wird (§16 AGG).

Besonderheiten in der betrieblichen Praxis

Die Gleichbehandlungspflicht betrifft auch kollektive Entscheidungen wie:

  • betriebliche Sozialpläne
  • Urlaubsplanung
  • Abfindungsregelungen

Arbeitgeber müssen darauf achten, transparente, nachvollziehbare und neutrale Kriterien zu verwenden, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Fazit: Gleichbehandlung schafft Vertrauen und Rechtssicherheit

Die Gleichbehandlung im Arbeitsrecht ist mehr als eine juristische Verpflichtung – sie ist ein Grundpfeiler eines fairen und vertrauensvollen Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber sollten interne Prozesse regelkonform gestalten und Mitarbeiter objektiv und gerecht behandeln. Arbeitnehmer wiederum haben das Recht, sich gegen ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zur Wehr zu setzen.

Fachanwalt Arbeitsrecht München

Geprüft durch die Autorin

Helen Althoff ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München tätig. Die Informationen auf dieser Seite wurden von Helen Althoff persönlich überprüft und gründen auf den höchsten juristischen Standards des Arbeitsrechts. Nähere Auskünfte und Kompetenzen über die Fachanwältin finden Sie unter Über Helen Althoff “.

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