Geschäftsführer im Arbeitsrecht: Stellung, Rechte & Besonderheiten

Der Geschäftsführer nimmt in der Unternehmensstruktur eine besondere Rolle ein. Anders als ein klassischer Arbeitnehmer ist er Organvertreter einer Gesellschaft und agiert im Namen der juristischen Person. Dennoch berührt seine Tätigkeit vielfach arbeitsrechtliche Themen. Im Arbeitsrecht ist deshalb genau geregelt, wann und in welchem Umfang geschäftsführerrechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften Anwendung finden.

Wer ist Geschäftsführer?

Ein Geschäftsführer ist das gesetzliche Vertretungsorgan einer GmbH oder UG (§ 35 GmbHG). Er wird durch Gesellschafterbeschluss bestellt und vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Seine Aufgaben umfassen unter anderem:

  • Leitung des operativen Geschäftsbetriebs
  • Vertretung gegenüber Behörden, Kunden, Lieferanten
  • Erstellung von Bilanzen, Steuerung der Finanzen
  • Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Pflichten

Arbeitsrechtliche Stellung des Geschäftsführers

Ein Geschäftsführer ist in der Regel kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Er unterliegt nicht dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers und ist selbst entscheidungsbefugt. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Kein Kündigungsschutz nach KSchG
  • Kein Anspruch auf Mutterschutz, Elternzeit oder Betriebsrente
  • Kein Betriebsratszugang oder Mitbestimmung

Allerdings können arbeitsrechtliche Schutzmechanismen greifen, wenn der Geschäftsführer faktisch wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird („arbeitnehmerähnliche Person“).

Bestellung und Abberufung

Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Die Abberufung ist jederzeit möglich, jedoch bleibt der Dienstvertrag bestehen, solange er nicht separat gekündigt wird. Dieser Dienstvertrag ist rechtlich kein Arbeitsvertrag, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 611 BGB analog).

Haftung und Pflichten

Geschäftsführer unterliegen einer besonderen Haftung gegenüber der Gesellschaft:

  • Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung
  • Abführung von Steuern und Sozialabgaben
  • Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung

Bei Pflichtverletzungen kann er zivilrechtlich oder strafrechtlich in Haftung genommen werden (§ 43 GmbHG).

Beendigung des Dienstverhältnisses

Die Abberufung als Organ beendet nicht automatisch den Dienstvertrag. Dieser muss separat gekündigt oder aufgehoben werden. Eine ordentliche Kündigung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Fristen. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine außerordentliche Kündigung möglich.

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Geschäftsführer sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie über maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft verfügen (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer). Bei Fremdgeschäftsführern ohne Kapitalbeteiligung kann jedoch Versicherungspflicht bestehen. Eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung schafft Klarheit.

Fazit: Sonderstellung des Geschäftsführers im Arbeitsrecht

Der Geschäftsführer nimmt im Arbeitsrecht eine Sonderrolle ein. Er ist kein klassischer Arbeitnehmer, sondern Organ der Gesellschaft mit weitreichenden Pflichten und Rechten. Dennoch berühren viele Aspekte seiner Tätigkeit arbeitsrechtliche Themen wie Kündigung, Sozialversicherung oder Vertragsbeendigung. Eine individuelle rechtliche Beratung ist insbesondere bei Bestellung oder Abberufung empfehlenswert.

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Geprüft durch die Autorin

Helen Althoff ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München tätig. Die Informationen auf dieser Seite wurden von Helen Althoff persönlich überprüft und gründen auf den höchsten juristischen Standards des Arbeitsrechts. Nähere Auskünfte und Kompetenzen über die Fachanwältin finden Sie unter Über Helen Althoff “.

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«Ich arbeite mit Frau Althoff zusammen, seit ich für mein ehemaliges Unternehmen Prokura übernommen habe. Sie begleitet meine berufliche Entwicklung seither in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Die Beratung ist hochkompetent und persönlich sehr angenehm. Ich kann mir keine bessere juristische Begleitung durch mein Berufsleben vorstellen.»

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