Geschäftsfähigkeit im Arbeitsrecht: Bedeutung, Altersgrenzen & Besonderheiten
Die Geschäftsfähigkeit spielt im Arbeitsrecht eine zentrale Rolle, wenn es um den Abschluss, die Wirksamkeit oder die Anfechtung von Arbeitsverträgen geht. Sie beschreibt die rechtliche Fähigkeit einer Person, Willenserklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Ohne ausreichende Geschäftsfähigkeit ist ein Arbeitsvertrag im Zweifel nicht wirksam oder nur mit Zustimmung Dritter gültig.
Was ist Geschäftsfähigkeit?
Die Geschäftsfähigkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und meint die Fähigkeit, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, zu empfangen und Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen. Sie ist Voraussetzung für den Abschluss eines Arbeitsvertrags.
Grundsätzlich gilt:
- Voll geschäftsfähig: Personen ab 18 Jahren
- Beschränkt geschäftsfähig: Personen zwischen 7 und 17 Jahren
- Geschäftsunfähig: Kinder unter 7 Jahren und Personen mit bestimmten geistigen Einschränkungen gem. § 104 BGB
Arbeitsverhältnis und beschränkte Geschäftsfähigkeit
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) unter bestimmten Bedingungen arbeiten. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen ist für einen wirksamen Arbeitsvertrag in der Regel die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten erforderlich (§ 107 BGB).
Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis mit Mitteln abgeschlossen wird, die dem beschränkt Geschäftsfähigen zur freien Verfügung überlassen wurden („Taschengeldparagraph“, § 110 BGB). Das ist in der Praxis jedoch selten relevant, da Arbeitsverhältnisse meist fortlaufende Verpflichtungen beinhalten und damit zustimmungsbedürftig sind.
Was gilt bei geschäftsunfähigen Personen?
Ein Arbeitsvertrag, der mit einer geschäftsunfähigen Person abgeschlossen wird, ist nichtig (§ 105 BGB). Diese Personen können keine wirksamen Verträge abschließen. Ausnahmen bestehen nur bei gesetzlicher Betreuung mit ausdrücklicher Genehmigung und gerichtlicher Kontrolle.
Praxisrelevanz im Arbeitsalltag
In Unternehmen ist die Prüfung der Geschäftsfähigkeit vor Vertragsabschluss besonders wichtig, wenn:
- Jugendliche oder Schüler eingestellt werden
- ein Azubi-Vertrag geschlossen wird
- Personen mit Betreuung arbeiten sollen
In all diesen Fällen ist eine schriftliche Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters zu empfehlen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Rechtsprechung & Besonderheiten
Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Formwirksamkeit bei Arbeitsverträgen mit Minderjährigen. Auch eine stillschweigende Zustimmung der Eltern (z. B. durch Kenntnis und Duldung) kann im Einzelfall ausreichen, ist aber rechtlich riskant.
Für Arbeitgeber gilt: Wird ein Arbeitsvertrag mit einer nicht voll geschäftsfähigen Person ohne Zustimmung geschlossen, ist er schwebend unwirksam. Erst mit Zustimmung wird er voll gültig. Bis dahin bestehen Unsicherheiten bei Lohnzahlung, Versicherung und Haftung.
Fazit: Geschäftsfähigkeit prüfen ist Pflicht
Die Geschäftsfähigkeit ist im Arbeitsrecht eine zentrale Voraussetzung für einen wirksamen Arbeitsvertrag. Arbeitgeber sollten bei minderjährigen oder betreuten Personen stets auf eine ausdrückliche Zustimmung achten, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Nur so ist sichergestellt, dass das Arbeitsverhältnis wirksam und dauerhaft tragfähig ist.