Elternzeit
Die Elternzeit ist ein gesetzlich geregelter Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit, in dem sich Eltern nach der Geburt ihres Kindes um dessen Betreuung und Erziehung kümmern können. Während dieser Zeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Die Regelungen zur Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verankert.
Anspruch auf Elternzeit
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – unabhängig von der Betriebsgröße –, die mit ihrem Kind im selben Haushalt leben, es selbst betreuen und erziehen und während der Elternzeit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Auch für Väter und Adoptiveltern
Die Elternzeit kann sowohl von Müttern als auch von Vätern in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für Adoptiv- oder Pflegeeltern, sofern sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Dauer und Aufteilung
Maximale Dauer
Die Elternzeit kann insgesamt bis zu drei Jahre betragen – pro Elternteil und Kind. Sie kann flexibel aufgeteilt werden, wobei ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden kann.
Aufteilung in Zeitabschnitte
Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Unterteilung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Teilzeitanspruch
Während der Elternzeit können Eltern in Teilzeit arbeiten – zwischen 15 und 32 Stunden pro Woche. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat.
Beantragung der Teilzeit
Der Wunsch nach Teilzeitarbeit muss dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Eine Ablehnung ist nur unter bestimmten betrieblichen Gründen möglich.
Anmeldung und Fristen
Form und Frist
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes beträgt die Frist 13 Wochen.
Bindungswirkung
Eltern müssen sich bei Antragstellung verbindlich festlegen, für welchen Zeitraum innerhalb der ersten zwei Jahre sie Elternzeit nehmen möchten. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Beginn und Ende des Schutzes
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn. Während der Elternzeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung zulässig.
Rückkehr nach der Elternzeit
Nach Ende der Elternzeit besteht das Recht auf Rückkehr in die ursprüngliche Position oder eine gleichwertige Tätigkeit. Auch eine Wiedereingliederung in Teilzeit kann vertraglich geregelt werden.
Elternzeit im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht ist die Elternzeit ein zentrales Schutzinstrument für Arbeitnehmer mit Familie. Sie sichert nicht nur eine berufliche Auszeit zur Kinderbetreuung, sondern schützt auch vor Kündigung und Einkommensverlust. Arbeitgeber sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und Eltern bei der Planung und Umsetzung zu unterstützen.
Fazit
Die Elternzeit ermöglicht es Eltern, sich in den ersten Lebensjahren intensiv um ihr Kind zu kümmern – ohne berufliche Nachteile befürchten zu müssen. Sie bietet flexible Modelle, Teilzeitoptionen und einen umfassenden Kündigungsschutz. Im Arbeitsrecht ist sie ein bewährtes Instrument zur Förderung von Vereinbarkeit von Familie und Beruf.