Ein-Euro-Jobs
Ein-Euro-Jobs – offiziell „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“ genannt – sind Maßnahmen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den Arbeitsmarkt. Sie richten sich an Beziehende von Bürgergeld (früher: ALG II) und sollen durch einfache Tätigkeiten Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder verbessern.
Rechtsgrundlagen
Ein-Euro-Jobs sind in § 16d SGB II geregelt. Es handelt sich nicht um reguläre Arbeitsverhältnisse, sondern um sogenannte „arbeitsmarktpolitische Instrumente“. Die Teilnehmer erhalten keinen Lohn, sondern eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von ca. 1 bis 2,50 Euro pro geleisteter Stunde zusätzlich zum Bürgergeld.
Ziele und Voraussetzungen
Ziel dieser Maßnahme ist es, Langzeitarbeitslose durch sinnvolle Tätigkeiten zu aktivieren und ihnen soziale Teilhabe zu ermöglichen. Voraussetzungen für einen Ein-Euro-Job sind:
- Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten
- Fehlende Vermittlungsmöglichkeiten in den ersten Arbeitsmarkt
- Arbeitsgelegenheit muss im öffentlichen Interesse und zusätzlich sein
Abgrenzung zu regulären Beschäftigungen
Ein-Euro-Jobs begründen kein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinn. Es besteht weder ein Anspruch auf Mindestlohn noch auf Urlaubs- oder Kündigungsschutz. Dennoch gelten bestimmte Schutzvorschriften, etwa zur Unfallversicherung und zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Maßnahme darf zudem nicht wettbewerbsverzerrend oder substituierend für reguläre Arbeitsplätze sein.
Dauer und Umfang
Ein-Euro-Jobs sind zeitlich befristet – in der Regel auf sechs bis neun Monate. Die tägliche Einsatzzeit variiert je nach Projekt und individueller Vereinbarung, beträgt aber meist zwischen 15 und 30 Wochenstunden. Eine Verlängerung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Einordnung im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht werden Ein-Euro-Jobs kritisch betrachtet. Zwar gelten sie offiziell nicht als Arbeitsverhältnis, doch in der Praxis kann bei missbräuchlicher Ausgestaltung ein „faktisches Arbeitsverhältnis“ entstehen – mit Ansprüchen auf reguläres Arbeitsentgelt. Gerichte prüfen dabei insbesondere:
- den Umfang der Weisungsgebundenheit
- die Eingliederung in betriebliche Abläufe
- das Fehlen eines echten Qualifizierungscharakters
In solchen Fällen kann der Ein-Euro-Job rückwirkend als vollwertiges Beschäftigungsverhältnis gewertet werden.
Fazit
Ein-Euro-Jobs sind ein umstrittenes Instrument zur Arbeitsmarktintegration. Sie können soziale Teilhabe ermöglichen, bergen aber auch Missbrauchspotenzial. Im Arbeitsrecht sind die Grenzen klar definiert: Werden diese überschritten, drohen rechtliche Konsequenzen für Maßnahmenträger und öffentliche Einrichtungen. Betroffene sollten daher ihre Rechte kennen und bei Unsicherheit rechtliche Beratung einholen.