Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte durch Beschlüsse vom 9. Dezember 2020 in den Verfahren – 10 AZR 332/20- und – 10 AZR 333/20 – den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren mit Fragestellungen zu Anwendungsbereich und Reichweite des Unionsrechts im Zusammenhang mit tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschlägen befasst. Der EuGH hat hierüber durch Urteil vom 7. Juli 2022 – C-257, 258/21 – entschieden; der Grund für die Aussetzung der Rechtsstreite ist damit entfallen. Der Zehnte Senat beabsichtigt deshalb, die Verfahren – 10 AZR 332/20 – und – 10 AZR 333/20 – sowie weitere anhängige Verfahren, die etwa 30 verschiedene Tarifverträge mit ähnlichen Fragestellungen zu tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschlägen betreffen, ab dem ersten Quartal 2023 zu entscheiden.
Quelle: Bundesarbeitsgericht