Arbeitsvertrag prüfen München
✓ Kontrolle von Arbeitsverträgen
✓ Prüfung von Rechtsfolgen
✓ Prüfung von Vertragsklauseln
Der Arbeitsvertrag ist ein aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen bestehender Vertrag, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt. Diese können grundsätzlich mündlich oder aber auch schriftlich geschlossen werden.
089-54 54 47 07 Termin vereinbarenEin Arbeitsvertrag sollte mehr sein als ein Standardformular. Damit Rechte und Pflichten klar geregelt sind, braucht es eindeutige Klauseln zu den wichtigsten Themenbereichen. Nachfolgend ein kompakter Überblick zu häufigen Regelungsinhalten.
ERFAHRUNGEN MEINER KLIENTEN
VON ANWALT.DE
von M. M. am 08.10.2023
«Frau Althoff ist sehr gut auf meine Vorstellungen eingegangen und hat mich darauf hin umfassend beraten. Auf dieser Basis konnte Fr. Althoff mit meinem Arbeitgeber eine sehr gute gütliche Einigung erreichen (im Rahmen meiner betriebsbedingten Kündigung). Auch die Kostenabrechnung mit meiner Rechtsschutzversicherung hat Fr. Althoff komplett übernommen, was mir sehr gelegen kam. Somit bin ich sehr zufrieden.»
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SIE KENNEN MICH VIELLEICHT AUS
Ein Arbeitsvertrag muss mindestens die Angaben gemäß dem Nachweisgesetz enthalten: z. B. Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigungsfristen und Name der Vertragsparteien. Fehlen diese Angaben, kann es zu Rechtsunsicherheit kommen.
Ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist grundsätzlich rechtswirksam. Für den Nachweis der Bedingungen empfiehlt sich jedoch immer die Schriftform. Arbeitgeber sind zudem gesetzlich verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu dokumentieren (§ 2 NachwG).
Die Probezeit darf laut § 622 Abs. 3 BGB maximal sechs Monate betragen. Innerhalb dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden – sofern nicht tarifvertraglich abweichend geregelt.
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zum vereinbarten Datum oder mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Ein unbefristeter Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und endet nur durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Befristungen ohne sachlichen Grund sind auf zwei Jahre beschränkt (§ 14 TzBfG).
Einseitig nicht. Änderungen des Arbeitsvertrags bedürfen Ihrer Zustimmung. Ausnahme: Der Arbeitgeber spricht eine Änderungskündigung aus, bei der das Arbeitsverhältnis mit geänderten Konditionen fortgesetzt werden soll – das ist jedoch rechtlich riskant und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Diese Klausel ist nur wirksam, wenn klar geregelt ist, in welchem Umfang Überstunden enthalten sind (z. B. bis zu 10 % der monatlichen Arbeitszeit). Pauschale Formulierungen sind oft unwirksam und können zu Nachzahlungen führen.
Ja. Seit dem 1. August 2022 ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und auszuhändigen. Dies gilt auch bei mündlich geschlossenen Verträgen (§ 2 NachwG).
Unbedingt empfehlenswert – insbesondere bei befristeten Verträgen, Sonderzahlungen, Wettbewerbsverboten oder wenn Sie eine Änderung erhalten haben. Eine fachanwaltliche Prüfung schützt vor rechtlichen Nachteilen und klärt Unklarheiten im Vorfeld.