Minderleistung – Abmahnung & Kündigung im Arbeitsrecht
Was ist Minderleistung im Arbeitsrecht? Als Minderleistung (auch Schlechtleistung) bezeichnet man eine Arbeitsleistung, die qualitativ (zu viele Fehler) oder quantitativ (zu wenig Output) deutlich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer liegt. Beschäftigte, die dauerhaft diese Leistung nicht erbringen, werden oft als Low Performer bezeichnet. Eine schlechte Arbeitsleistung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, jedoch sind die rechtlichen Hürden für den Arbeitgeber sehr hoch.
Inhalt dieses Artikels:
Der rechtliche Maßstab: Wann liegt Minderleistung vor?
Im Arbeitsrecht schuldet der Arbeitnehmer keinen bestimmten Erfolg, sondern nur sein „Bemühen“. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierfür einen prägnanten Grundsatz formuliert:
Das bedeutet: Es gibt keine absolute Pflicht zur Fehlerfreiheit. Solange der Arbeitnehmer seine individuellen Fähigkeiten voll ausschöpft und sich konzentriert, liegt keine arbeitsrechtlich relevante Pflichtverletzung vor, selbst wenn Kollegen schneller oder besser sind.
Unterscheidung: Verhaltens- oder personenbedingt?
Für die rechtlichen Konsequenzen ist es entscheidend, warum der Arbeitnehmer eine Minderleistung erbringt. Das Arbeitsrecht unterscheidet hier streng:
Die Abmahnung wegen Schlechtleistung
Geht der Arbeitgeber von einer mangelnden Motivation aus, ist die Abmahnung wegen Minderleistung der erste formale Schritt. Allerdings scheitern Arbeitgeber hier häufig an der mangelnden Bestimmtheit.
Eine pauschale Rüge wie „Sie arbeiten zu langsam“ oder „Ihre Fehlerquote ist zu hoch“ ist rechtlich wertlos. Eine wirksame Abmahnung wegen Schlechtleistung muss exakt benennen:
- Wann genau welcher Fehler gemacht wurde (Datum, Vorfall).
- Warum dies eine Pflichtverletzung darstellt.
- Die Aufforderung, dieses Verhalten künftig zu unterlassen, nebst der Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall.
Low Performer Kündigung: Die hohe Beweislast
Die Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung ist einer der schwierigsten Prozesse für Arbeitgeber. Um einen Low Performer rechtmäßig zu kündigen, trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast vor dem Arbeitsgericht.
Der Arbeitgeber muss detailliert nachweisen:
- Dass die Leistung des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum erheblich vom Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer abweicht (Faustregel: ca. 30 % weniger Output oder dramatisch höhere Fehlerquoten).
- Dass diese Schlechtleistung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung schwerwiegend stört.
- Dass vorherige Abmahnungen (bei verhaltensbedingten Gründen) wirkungslos blieben.
Ohne minutiöse Dokumentation (Leistungsvergleiche, Fehlerprotokolle) fällt eine Low Performer Kündigung vor dem Arbeitsgericht in der Regel durch.
Häufige Fragen (FAQ)
Darf der Arbeitgeber bei Minderleistung das Gehalt kürzen?
Nein. Im Arbeitsrecht gilt das Fixlohn-Prinzip. Selbst wenn ein Mitarbeiter unterdurchschnittlich arbeitet, hat er Anspruch auf das volle vertraglich vereinbarte Gehalt. Lohnabzüge für fehlerhafte Arbeit sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen lediglich bei reiner Akkordarbeit oder variablen, leistungsbezogenen Boni.
Muss ich für Fehler haften?
Für Fehler bei der Arbeit gilt das „innerbetriebliche Schadensausgleichssystem“. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit voll. Eine einfache „Minderleistung“ begründet noch keine Haftung für entstandene Schäden.
Abmahnung wegen Schlechtleistung erhalten?
Wir prüfen Ihre Rechte.
Kündigungen wegen Minderleistung scheitern oft an der mangelnden Beweisführung des Arbeitgebers. Wehren Sie sich rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist.
Verwandte Themen im Lexikon:
Abmahnung |
Kündigung |
Kündigungsschutzklage |
Arbeitsvertrag