Massenentlassung und Anzeigefehler: Der Paukenschlag des BAG zur Kündigungswirksamkeit

Jahrelang galt die Massenentlassungsanzeige als das „Minenfeld“ des deutschen Arbeitsrechts, in dem bereits kleinste formale Fehler ganze Entlassungswellen rechtlich zu Fall brachten. Doch mit der aktuellen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: Fehler im behördlichen Anzeigeverfahren führen nicht mehr automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung – eine Entscheidung, die die Dynamik in Kündigungsschutzprozessen grundlegend verändert.


Kehrtwende in Erfurt: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

  • Ende der Unwirksamkeits-Automatik: Das BAG folgt der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und stellt fest, dass die Anzeigeerstattung bei der Agentur für Arbeit primär arbeitsmarktpolitischen Zwecken dient und nicht dem individuellen Schutz des einzelnen Arbeitnehmers vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes.
  • Differenzierung der Verfahrensschritte: Während Fehler im Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat weiterhin zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können, werden Fehler im rein behördlichen Anzeigeverfahren nach § 17 KSchG nun deutlich weniger sanktioniert.
  • Rechtssicherheit für Restrukturierungen: Für Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Risikoreduzierung bei Massenentlassungen. Die Angst, dass hunderte Kündigungen wegen eines fehlenden Dokuments in der Post an die Arbeitsagentur unwirksam sind, ist weitgehend unbegründet.
  • Pflicht bleibt bestehen: Trotz der milderen Rechtsfolgen bleibt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anzeige bestehen; Verstöße können weiterhin bußgeldbewehrt sein oder andere verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

01.04.2026

17/26 – Massenentlassung – Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.

Die Parteien streiten in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Während in dem Verfahren – 6 AZR 157/22 – keine Anzeige er-stattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren – 6 AZR 152/22 – die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.

In dem Verfahren – 6 AZR 157/22 – hat das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Im Verfahren – 6 AZR 152/22 – hat das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren – 6 AZR 157/22 – an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG hat der Zweite Senat nach Vor-lage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-134/24 – [Tomann]) mit Beschluss vom 19. März 2026 (- 2 AS 22/23 -) geantwortet. Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den EuGH vom 23. Mai 2024 im Verfahren – 6 AZR 152/22 – hat dieser mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 – [Sewel]) geantwortet.

Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH hat der Sechste Senat des Bundes-arbeitsgerichts die Revision des Beklagten im Verfahren – 6 AZR 157/22 – zurückgewiesen und der Revision der Klägerin im Verfahren – 6 AZR 152/22 – stattgegeben. Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. April 2026 – 6 AZR 157/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2022 – 3 Sa 16/21 –

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. April 2026 – 6 AZR 152/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 5 Sa 47/21 –

Quelle: Bundesarbeitsgericht