Betriebsratsmitglied
Der Betriebsrat setzt sich aus den Betriebsratsmitgliedern und den Ersatzmitgliedern zusammen. Diese sind aber weiterhin Arbeitnehmer des Betriebs. Sie unterliegen einer besonderen Geheimhaltungsverpflichtung. So dürfen sie Informationen, die sie im Wege ihrer Betriebsratstätigkeit in Erfahrung gebracht haben, weder verwerten noch offenbaren, soweit der Arbeitgeber diese ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat.
Die Betriebsratstätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Soweit es nach dem Umfang und der Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, sind die Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Hierbei darf dann keine Minderung des Arbeitsentgelts erfolgen. Je nach Betriebsgröße ist eine bestimmte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern sogar gänzlich von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Dies bedeutet, dass diese Betriebsratsmitglieder ausschließlich ihrer Betriebsratstätigkeit nachgehen.