Betriebsratsmitglied

Der Be­triebs­rat setzt sich aus den Be­triebs­rats­mit­glie­dern und den Er­satz­mit­glie­dern zu­sam­men. Diese sind aber wei­ter­hin Ar­beit­neh­mer des Be­triebs. Sie un­ter­lie­gen einer be­son­de­ren Ge­heim­hal­tungs­ver­pflich­tung. So dür­fen sie In­for­ma­tio­nen, die sie im Wege ihrer Be­triebs­rat­s­tä­tig­keit in Er­fah­rung ge­bracht haben, weder ver­wer­ten noch of­fen­ba­ren, so­weit der Ar­beit­ge­ber diese aus­drück­lich als ge­heim­hal­tungs­be­dürf­tig be­zeich­net hat.

Die Be­triebs­rat­s­tä­tig­keit er­folgt eh­ren­amt­lich. So­weit es nach dem Um­fang und der Art des Be­trie­bes zur ord­nungs­ge­mä­ßen Er­fül­lung der Auf­ga­ben er­for­der­lich ist, sind die Be­triebs­rats­mit­glie­der von ihrer be­ruf­li­chen Tä­tig­keit zu be­frei­en. Hier­bei darf dann keine Min­de­rung des Ar­beits­ent­gelts er­fol­gen. Je nach Be­triebs­grö­ße ist eine be­stimm­te An­zahl von Be­triebs­rats­mit­glie­dern sogar gänz­lich von ihrer be­ruf­li­chen Tä­tig­keit frei­zu­stel­len. Dies be­deu­tet, dass diese Be­triebs­rats­mit­glie­der aus­schließ­lich ihrer Be­triebs­rat­s­tä­tig­keit nach­ge­hen.

Fachanwalt Arbeitsrecht München

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«Ich arbeite mit Frau Althoff zusammen, seit ich für mein ehemaliges Unternehmen Prokura übernommen habe. Sie begleitet meine berufliche Entwicklung seither in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Die Beratung ist hochkompetent und persönlich sehr angenehm. Ich kann mir keine bessere juristische Begleitung durch mein Berufsleben vorstellen.»

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