Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigungen sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Soweit der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift, so ist die Kündigung des Arbeitgebers nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Nach dem KSchG können Kündigungen dann sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Beispiele für betriebliche Erfordernisse können zum Beispiel Rationalisierungsmaßnahmen, Auftragsvergabe an Fremdfirmen, Verwendung neuer Maschinen und die Betriebsstilllegung sein. Somit hat die Kündigung nichts mit dem betroffenen Arbeitnehmer aufgrund seiner Person oder seines Verhaltens zu tun.
In der Praxis können bei betriebsbedingten Kündigungen sehr viele Fehler gemacht werden, die zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen. Auch treten häufig viele Fragen auf, die geklärt werden müssen:
- Wann muss das Kündigungsschutzgesetz beachtet werden?
- Liegt ein dringendes betriebliches Erfordernis vor?
- Wie ist der Betriebsrat zu beteiligen?
- Welche Auswirkungen haben die Äußerungen des Betriebsrats?
- Wann muss eine Sozialauswahl vorgenommen werden?
- Welche Kriterien sind bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen?
- Wie wird die Sozialauswahl vorgenommen?
- Welche Alternativen müssen einer betriebsbedingten Kündigung zwingend vorgezogen werden?
- Wann sind freie Arbeitsplätze bei betriebsbedingten Kündigungen zu berücksichtigen?