Betriebsänderung
§ 111 S. 3 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) zählt eine Reihe von Betriebsänderungen nach dem BetrVG auf. Solche liegen nach dem BetrVG vor bei einer Einschränkung und einer Stilllegung des ganzen Betriebs oder aber von wesentlichen Betriebsteilen, bei einer Verlegung des gesamten Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile, bei einem Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder der Spaltung von Betrieben, bei grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen und bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Bei Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG stehen dem Betriebsrat unterschiedliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ein Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern handelt.