Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist ein 3-Personen-Verhältnis. Beteiligt sind der Leiharbeitnehmer, der Verleiher und der Entleiher. Der Verleiher schließt mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag. Die Arbeitsleistung verrichtet der Leiharbeitnehmer aber nicht bei seinem Vertragspartner, dem Verleiher. Vielmehr arbeitet er bei einer dritten Person, dem Entleiher. Ein Arbeitsvertrag zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer entsteht dabei grundsätzlich nicht.
Der Verleiher schließt mit dem Entleiher gewerbsmäßig einen Vertrag, der es dem Entleiher gestattet, die vom Verleiher zur Verfügung gestellten Leiharbeitnehmer einzusetzen.