Arbeitnehmerüberlassung

Die Ar­beit­neh­mer­über­las­sung nach dem AÜG ist ein 3-​Per­so­nen-​Ver­hält­nis. Be­tei­ligt sind der Lei­h­ar­beit­neh­mer, der Ver­lei­her und der Ent­lei­her. Der Ver­lei­her schließt mit dem Ar­beit­neh­mer einen Ar­beits­ver­trag. Die Ar­beits­leis­tung ver­rich­tet der Lei­h­ar­beit­neh­mer aber nicht bei sei­nem Ver­trags­part­ner, dem Ver­lei­her. Viel­mehr ar­bei­tet er bei einer drit­ten Per­son, dem Ent­lei­her. Ein Ar­beits­ver­trag zwi­schen dem Ent­lei­her und dem Lei­h­ar­beit­neh­mer ent­steht dabei grund­sätz­lich nicht.

Der Ver­lei­her schließt mit dem Ent­lei­her ge­werbs­mä­ßig einen Ver­trag, der es dem Ent­lei­her ge­stat­tet, die vom Ver­lei­her zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Lei­h­ar­beit­neh­mer ein­zu­set­zen.

Fachanwalt Arbeitsrecht München

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«Ich arbeite mit Frau Althoff zusammen, seit ich für mein ehemaliges Unternehmen Prokura übernommen habe. Sie begleitet meine berufliche Entwicklung seither in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Die Beratung ist hochkompetent und persönlich sehr angenehm. Ich kann mir keine bessere juristische Begleitung durch mein Berufsleben vorstellen.»

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