Arbeitnehmer

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat sich mit der De­fi­ni­ti­on des Ar­beit­neh­mer­be­griffs aus­ein­an­der­ge­setzt. Eine Ar­beit­neh­mer­ei­gen­schaft liegt vor, wenn je­mand ver­pflich­tet ist, Leis­tun­gen im Diens­te eines an­de­ren auf­grund eines pri­vat­recht­li­chen Ver­tra­ges fremd­be­stimmt zu ver­rich­ten. Zudem müs­sen noch die Wei­sungs­ge­bun­den­heit sowie die per­sön­li­che Ab­hän­gig­keit ge­ge­ben sein.

Die Klä­rung der Ar­beit­neh­mer­ei­gen­schaft ist ins­be­son­de­re bei der An­wen­dung der je­wei­li­gen Rechts­nor­men von Be­deu­tung. Sehr pro­ble­ma­tisch ist in­so­weit aber auch die Ab­gren­zung zu so­ge­nann­ten frei­en Mit­ar­bei­tern. Die Ge­fah­ren und mög­li­cher­wei­se schwer­wie­gen­den Fol­gen einer so­ge­nann­ten Schein­selbst­stän­dig­keit tre­ten hier­bei häu­fig in den Vor­der­grund.

Fachanwalt Arbeitsrecht München

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