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	<title>Aktuelles Archive - Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</title>
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	<title>Aktuelles Archive - Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</title>
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	<item>
		<title>Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Nov 2025 07:26:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/">Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Keine feste Regel</strong> für die Probezeit bei Befristung – immer <strong>Einzelfallabwägung</strong> nach Dauer und Tätigkeit.</li>



<li>Im Fall waren <strong>4 Monate Probezeit</strong> wegen des <strong>16-wöchigen Einarbeitungsplans</strong> angemessen.</li>



<li>Die <strong>Kündigung in der Probezeit</strong> mit zweiwöchiger Frist war daher <strong>wirksam</strong>.</li>



<li>Die <strong>6-Monats-Wartezeit</strong> des Kündigungsschutzgesetzes wird <strong>nicht verkürzt</strong>, selbst wenn eine Probezeit zu lang wäre.</li>
</ul>



<p>Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.</p>



<p>Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.</p>



<p>Mit einem am 10. Dezember 2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Dezember 2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, so dass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB** zum 15. Januar 2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.</p>



<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15. Januar 2023.</p>



<p>Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht, war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Dagegen hat der Senat auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte der Senat im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2025 – 2 AZR 160/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 – 19 Sa 1150/23 –</p>



<p><strong>Hinweise:</strong></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>&#8230;.</p>



<p>*§ 15 TzBfG lautet auszugsweise:</p>



<p>(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.</p>



<p>(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.</p>



<p>**§ 622 BGB lautet auszugsweise:</p>



<p>(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (<a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmers</a>) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.</p>



<p><em>(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.</em></p>



<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/">Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2025 08:45:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11368</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/">Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Befristung:</strong> Ein nach dem TzBfG zulässiges befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, auch wenn der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt wurde.</li>



<li><strong>Schadensersatzanspruch:</strong> Nur wenn der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied wegen des Mandats keinen Folgevertrag anbietet, besteht Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Vertragsabschlusses.</li>



<li><strong>Konkreter Fall:</strong> Der Kläger erhielt keinen unbefristeten Vertrag, während die meisten vergleichbaren Kollegen einen erhielten, und machte eine Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit geltend.</li>



<li><strong>Gerichtsentscheidung:</strong> Die Gerichte stellten fest, dass die Entscheidung des Arbeitgebers nicht am Betriebsratsmandat lag, sondern an mangelnder Zufriedenheit mit der Arbeitsleistung.</li>
</ul>



<p>Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.</p>



<p>Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/arbeitsvertrag/">Arbeitsvertrag</a>, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit des Klägers habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.</p>



<p>Die Vorinstanzen haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Klägers zurückgeführt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat seine Entscheidungen vom 5. Dezember 2012&nbsp;<em>(- 7 AZR 698/11 -)</em>&nbsp;und vom 25. Juni 2014&nbsp;<em>(- 7 AZR 847/12 -)</em>&nbsp;bestätigt, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Abweisung des Schadensersatzanspruchs in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 –</p>



<p><em><strong>Hinweise</strong>:</em></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>…</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/">Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen- nachträgliche Klagezulassung</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-nachtraegliche-klagezulassung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2025 08:31:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11361</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen. Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-nachtraegliche-klagezulassung/">Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen- nachträgliche Klagezulassung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Eine Arbeitnehmerin erhielt am <strong>14. Mai 2022</strong> eine Kündigung.</li>



<li>Erst <strong>nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist (§ 4 KSchG)</strong> erfuhr sie durch ärztliche Untersuchung, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war.</li>



<li>Sie erhob am <strong>13. Juni 2022</strong> verspätet Kündigungsschutzklage und beantragte deren <strong>nachträgliche</strong><br><strong> Zulassung (§ 5 Abs. 1 S. 2 KSchG)</strong>.</li>



<li>Das <strong>BAG</strong> entschied: Der positive Schwangerschaftstest allein begründet noch keine sichere Kenntnis. Erst das ärztliche Attest verschafft die notwendige Gewissheit.</li>



<li>Ergebnis: Die Kündigung war wegen Verstoßes gegen das <strong>Kündigungsverbot des § 17 MuSchG</strong> unwirksam. Die verspätete Klage wurde <strong>nachträglich zugelassen</strong>.</li>
</ul>



<p>Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/kuendigungsschutzklage/">Kündigungsschutzklage</a> auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.</p>



<p>Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2022. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 14. Mai 2022 zu. Am 29. Mai 2022 führte die Klägerin einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst für den 17. Juni 2022 erhielt. Am 13. Juni 2022 hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und deren nachträgliche Zulassung beantragt. Am 21. Juni 2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, das eine bei ihr am 17. Juni 2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 2. Februar 2023 aus. Danach hatte die Schwangerschaft am 28. April 2022 begonnen (Rückrechnung vom mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage).</p>



<p>Die Klägerin hat gemeint, die Kündigungsschutzklage sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe durch den positiven Test binnen der offenen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt. Beide Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.</p>



<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitbefangene Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam. Das Gegenteil wird nicht nach § 7 Halbs. 1 KSchG fingiert. Zwar hat die Klägerin mit der Klageerhebung am 13. Juni 2022 die am 7. Juni 2022 abgelaufene Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt. Diese Frist ist zwar mit dem Zugang des Kündigungsschreibens angelaufen. Der Fristbeginn richtete sich nicht nach § 4 Satz 4 KSchG*, denn die Beklagte hatte im Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis von der seinerzeit bereits bestandenen Schwangerschaft der Klägerin. Die verspätet erhobene Klage war jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Klägerin hat aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17. Juni 2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14. Mai 2022 schwanger war. Der etwas mehr als zwei Wochen danach durchgeführte Schwangerschaftstest vom 29. Mai 2022 konnte ihr diese Kenntnis nicht vermitteln. In der vom Senat vorgenommenen Auslegung genügt das bestehende System der §§ 4, 5 KSchG und des § 17 Abs. 1 MuSchG den Vorgaben der Richtlinie 92/85/EWG, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache „Haus Jacobus“ (EuGH 27. Juni 2024 – C-284/23 -) herausgearbeitet hat.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-nachtraegliche-klagezulassung/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 –</p>



<p><em><strong>Hinweise</strong>:</em></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>…</p>



<p><em>* § 4 Satz 1 und 4 KSchG lauten: „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. (…) Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.“</em><em></em></p>



<p><em>** § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG lautet: „[Die Klage ist auf Antrag nachträglich zuzulassen], wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt.“</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-nachtraegliche-klagezulassung/">Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen- nachträgliche Klagezulassung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2025 07:34:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11346</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“. Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/">Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Sachverhalt:</strong> Ein Arbeitnehmer war 2023 durchgehend krank und konnte seinen Urlaub nicht nehmen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich mit Abfindung; darin hieß es, Urlaubsansprüche seien „in natura gewährt“.</li>



<li><strong>Klage:</strong> Der Arbeitnehmer verlangte Abgeltung von 7 Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs (1.615,11 €).</li>



<li><strong>Entscheidung:</strong> Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte den Anspruch. Ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub – auch in einem gerichtlichen Vergleich – ist nach § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG unwirksam.</li>
</ul>



<p>Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmer</a> selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.</p>



<p>Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.</p>



<p>In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 verständigten sich die Parteien ua. darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30. April 2023 endet. Ziffer 7 des Vergleichs lautet: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ In der dem Vergleichsschluss vorausgehenden Korrespondenz zwischen den Parteien hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, sich später aber unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden erklärt.</p>



<p>Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 mit einem Betrag iHv. 1.615,11 Euro nebst Zinsen abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung – zurückgewiesen.</p>



<p>Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Urlaubsanspruch ist nicht durch Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 31. März 2023 erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/abfindung/">Abfindung</a> regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der bezahlte Mindesturlaub darf nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.</p>



<p>Ziffer 7 des Prozessvergleichs enthält keinen Tatsachenvergleich, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein solcher setzt voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand vorliegend kein Raum für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen <br>des Urlaubsanspruchs.</p>



<p>Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 –</p>



<p><em><strong>Hinweise</strong>:</em></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>…</p>



<p></p>
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		<item>
		<title>Schadenersatz nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) &#8211; Betriebsvereinbarung &#8211; Workday</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/bag-dsgvo-schadensersatz-workday/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Jun 2025 14:03:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11300</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen. Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten ua. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Test mit Echtdaten verletzt DSGVO:</strong> Der Arbeitgeber testete die HR-Software Workday und übermittelte dabei mehr personenbezogene Daten als laut Betriebsvereinbarung erlaubt – darunter auch sensible Informationen wie Gehalt und Steuer-ID.</li>



<li><strong>Verstoß führt zu immateriellem Schaden:</strong> Die Nutzung dieser Daten ohne Rechtsgrundlage begründet einen „Kontrollverlust“ des Arbeitnehmers über seine Daten – ein immaterieller Schaden im Sinne der DSGVO.</li>



<li><strong>BAG gewährt 200 € Schadensersatz:</strong> Obwohl der Kläger 3.000 € forderte, sprach das Bundesarbeitsgericht ihm 200 € Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu. Grundlage war die Entscheidung des EuGH zur Anspruchsvoraussetzung.</li>



<li><strong>Recht auf Datenschutz hat Substanz:</strong> Das Urteil bestätigt, dass auch geringe Verstöße zu Schadensersatz führen können – eine Warnung für Arbeitgeber bei internen Systemtests mit Echtdaten.</li>
</ul>



<p>Ein <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmer</a> kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen.</p>



<p>Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten ua. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Die Beklagte übertrug personenbezogene Daten des Klägers aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft, um damit Workday zu Testzwecken zu befüllen. Der vorläufige Testbetrieb von Workday war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach sollte es der Beklagten erlaubt sein, ua. den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Die Beklagte übermittelte darüber hinaus weitere Daten des Klägers wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.</p>



<p>Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immaterieller Schadenersatz wegen einer Verletzung der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung iHv. 3.000,00 Euro zu. Die Beklagte habe die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten.</p>



<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 22. September 2022 (- 8 AZR 209/21 (A) – BAGE 179, 120) hatte der Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von Rechtsfragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts ersucht. Der EuGH hat diese mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (- C-65/23 – [K GmbH]) beantwortet.</p>



<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO iHv. 200,00 Euro. Soweit die Beklagte andere als die nach der Betriebsvereinbarung erlaubten personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft übertragen hat, war dies nicht erforderlich iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO und verstieß damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Der immaterielle Schaden des Klägers liegt in dem durch die Überlassung der personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft verursachten Kontrollverlust. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er sich nicht weiter darauf beruft, auch die Übertragung der von der Betriebsvereinbarung erfassten Daten sei nicht erforderlich gewesen. Der Senat hatte daher nicht zu prüfen, ob die Betriebsvereinbarung so ausgestaltet war, dass die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt wurden.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/schadenersatz-nach-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-betriebsvereinbarung-workday/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 –</p>



<p><em><strong>Hinweise</strong>:</em></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>…</p>



<p>Art. 82 Abs. 1 DSGVO lautet:</p>



<p><em>(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.</em></p>
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		<title>Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/elternzeit-wartezeit-postrente/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Jun 2025 13:40:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/elternzeit-wartezeit-postrente/">Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Elternzeit ohne Umlagen nicht anrechenbar:</strong> Erziehungszeiten, in denen keine Umlagen zur VAP gezahlt wurden, zählen nicht zur fünfjährigen Wartezeit für die Besitzstandsrente der Deutschen Post.</li>



<li><strong>Keine mittelbare Diskriminierung:</strong> Die Ungleichbehandlung zwischen Beschäftigten mit entgeltlichen und unentgeltlichen Zeiten wurde vom BAG als sachlich gerechtfertigt eingestuft – kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot.</li>



<li><strong>Revision erfolglos:</strong> Das BAG bestätigte die Vorinstanzen – der Ausschluss unvergüteter Zeiten in umlagefinanzierten Systemen ist rechtlich zulässig und geboten.</li>
</ul>



<p>Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.</p>



<p>Die Parteien streiten über die Anerkennung von Erziehungszeiten als die Wartezeit erfüllende Zeit bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost, insbesondere der Versorgungstarifvertrag (VTV) Anwendung. Im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde die betriebliche Altersversorgung durch neue Regelungen abgelöst. Dabei wurde mit Tarifvertrag vom 28. Februar 1997 der VTV mit Ablauf des 30. April 1997 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat zum 1. Mai 1997 ein Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen Zusatzversorgung in Kraft, der eine besondere Besitzstandskomponente regelte. Voraussetzung für die Komponente war das Erfüllen der fünfjährigen Wartezeit. Als auf diese Wartezeit anrechenbare Beschäftigungsmonate wurde für die Zeit vor dem 1. Mai 1997 jeder Kalendermonat berücksichtigt, der für den Arbeitnehmer nach der einschlägigen Satzung als Umlagemonat galt. Die Beklagte führte die entsprechenden Umlagen zum Arbeitsentgelt der Klägerin an die Versorgungsanstalt ab, nicht jedoch für die Zeiten ihres Erziehungsurlaubs in der Zeit vom 26. Februar 1992 bis zum 26. November 1996. Damit erfüllte die Klägerin die fünfjährige Wartezeit vor dem Stichtag 1. Mai 1997 nicht.</p>



<p>Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Berücksichtigung der Monate des Erziehungsurlaubs für die Erfüllung der Wartezeit. Sie meint, die Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten sei eine mittelbare <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/diskriminierungsverbot/">Diskriminierung</a> wegen des Geschlechts, da hauptsächlich Frauen diese Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten. Die Beklagte meint, die Benachteiligung sei jedenfalls zulässig, da sie durch objektive Faktoren gerechtfertigt sei, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten, und überdies die Versicherungszeiten der Klägerin in die neue Altersversorgung mit dem Faktor 1,4 überführt worden seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.</p>



<p>Die Revision der Klägerin blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Eine mögliche mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ist jedenfalls gerechtfertigt. In Systemen der betrieblichen Altersversorgung ist es – jedenfalls bei umlagebasierten Systemen, die an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen – zulässig, Monate ohne Entgelt – und damit auch Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungs- oder <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/elternzeit/">Elternzeiten</a> – von der Berücksichtigung auszunehmen. Das gilt auch bei einem System-wechsel, wenn die vorher erdienten Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden oder sogar – wie hier – höher gewertet werden. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt, so dass es keines Vorabentscheidungsverfahrens bedurfte.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/beruecksichtigung-von-elternzeiten-bei-der-wartezeit-in-der-versorgungsanstalt-der-deutschen-post/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 65/24 </a>–<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 28. November 2023 – 7 Sa 206/23 –</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/elternzeit-wartezeit-postrente/">Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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		<item>
		<title>Leitfaden zur Kündigungsschutzklage: Was Sie wissen müssen!</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/aktuelles/leitfaden-kuendigungsschutzklage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Jul 2023 13:05:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=8491</guid>

					<description><![CDATA[<p>Erfahren Sie in meinem Leitfaden alles Wichtige zur Kündigungsschutzklage. Von der Definition über den Prozess bis hin zu hilfreichen Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/aktuelles/leitfaden-kuendigungsschutzklage/">Leitfaden zur Kündigungsschutzklage: Was Sie wissen müssen!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Arbeitsverhältnisse können kompliziert sein, insbesondere wenn es um das Thema Kündigung geht. Eine Kündigungsschutzklage kann eine effektive Möglichkeit sein, sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu wehren. In diesem Leitfaden erkläre ich, was eine Kündigungsschutzklage ist, wie der Prozess abläuft und was Sie erwarten können.</p>
<h2>Was ist eine Kündigungsschutzklage?</h2>
<p>Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, die ein Arbeitnehmer zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens rechtliches Verfahren erheben kann, wenn er der Meinung ist, dass seine Kündigung ungerechtfertigt ist. Ziel ist es, die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Wenn die Kündigung für ungültig erklärt wird, ist das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fortzusetzen. In der Praxis erfolgen jedoch häufig keine Urteile sondern gerichtliche Vergleiche, in welchen sich die Parteien zur Trennung gegen Zahlung einer Abfindung einigen.  </p>
<h2>Wann kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden?</h2>
<p>Eine Kündigungsschutzklage kann erhoben werden, wenn ein Arbeitnehmer der Meinung ist, dass seine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Es ist wichtig zu beachten, dass die Klage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss.</p>
<h2>Der Prozess einer Kündigungsschutzklage</h2>
<p>Der Prozess einer Kündigungsschutzklage beginnt mit der Einreichung einer Klageschrift beim zuständigen Arbeitsgericht. Nach der Einreichung der Klage wird ein Gütetermin anberaumt, in welchem versucht wird, eine gütliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, werden vom Arbeitsgericht sogenannte Schriftsatzfristen gesetzt. Damit erhalten die Parteien die Gelegenheit, ihren Vortrag und die entsprechenden Beweisangebote dem Gericht gegenüber vorzutragen. Das Arbeitsgericht bestimmt dann einen Kammertermin, in dem die Angelegenheit erneut erörtert wird. Sollte erneut keine Einigung möglich sein, wird nach dem Stellen der Anträge ein Urteil erfolgen, soweit nicht noch eine Beweisaufnahme erforderlich wird.</p>
<h2>Was zu erwarten ist:</h2>
<p>Eine Kündigungsschutzklage kann ein langwieriger und komplexer Prozess sein. Es ist wichtig, gut vorbereitet zu sein und realistische Erwartungen zu haben. Wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Zur Abwendung des Arbeitgeberrisikos, das Kündigungsschutzverfahren zu verlieren, sind Arbeitgeber teilweise bereit, vereinbarte Abfindungen zu zahlen, um das Arbeitsverhältnis final zu beenden.</p>
<h3>Tipps für den Umgang mit einer Kündigungsschutzklage:</h3>
<ol>
<li><strong>Holen Sie sich rechtlichen Beistand</strong>: Eine Kündigungsschutzklage kann komplex sein und erfordert ein gutes Verständnis des Arbeitsrechts. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verstehen und die besten Schritte zu unternehmen.</li>
<li><strong>Seien Sie gut vorbereitet</strong>: Sammeln Sie alle relevanten Dokumente und Informationen, die Ihre Position unterstützen könnten. Dies könnten Gedächtnisprotokolle, Gesprächsverläufe mit Ihrem Arbeitgeber, Arbeitsverträge, Zeugen, Gegendarstellungen oder Zeitschienen sein.</li>
<li><strong>Bleiben Sie professionell</strong>: Es ist wichtig, während des gesamten Prozesses professionell zu bleiben. Vermeiden Sie emotionale oder impulsiven Reaktionen und konzentrieren Sie sich auf die Fakten.</li>
</ol>
<h4>Fazit:</h4>
<p>Eine <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/kuendigung/">Kündigungsschutzklage</a> kann eine effektive Möglichkeit sein, sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu wehren. Es ist jedoch ein komplexer Prozess, der ein gutes Verständnis des Arbeitsrechts erfordert. Wenn Sie sich mit einer Kündigung konfrontiert sehen, ist es ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte zu schützen und die besten Schritte zu unternehmen.</p>
<p>Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung bei einer Kündigungsschutzklage benötigen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Als <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/">Fachanwältin für Arbeitsrecht</a> bin ich bereit, Ihnen zu helfen.</p>
<p><a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/kontakt/"><em><strong>Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin.</strong></em></a></p>
<div id="gtx-trans" style="position: absolute; left: 186px; top: 1685.2px;">
<div class="gtx-trans-icon"> </div>
</div>

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