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	<title>Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</title>
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	<title>Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</title>
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	<item>
		<title>Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung &#8211; Paarvergleich</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/anspruch-auf-entgeltdifferenz-wegen-geschlechtsdiskriminierung-paarvergleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Nov 2025 08:05:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/anspruch-auf-entgeltdifferenz-wegen-geschlechtsdiskriminierung-paarvergleich/">Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung &#8211; Paarvergleich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Grundsatz:</strong> Männer und Frauen haben bei <strong>gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt</strong>.</li>



<li><strong>Vermutung der Diskriminierung:</strong> Wenn eine Frau weniger verdient als ein männlicher Kollege in gleicher oder gleichwertiger Position, <strong>wird automatisch vermutet</strong>, dass dies wegen des Geschlechts passiert ist.</li>



<li><strong>Pflicht des Arbeitgebers:</strong> Der Arbeitgeber muss beweisen, dass es <strong>andere Gründe</strong> für die Entgeltunterschiede gibt (z. B. bessere Leistung des Mannes). Gelingt das nicht, muss er <strong>denselben Lohn zahlen</strong> wie dem männlichen Kollegen.</li>
</ul>



<p>Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist. Kann der Arbeitgeber die aus einem solchen Paarvergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht widerlegen, ist er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt hat. Dies gibt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor.</p>



<p>Die Klägerin begehrt von ihrem beklagten Arbeitgeber hinsichtlich mehrerer Entgeltbestandteile rückwirkend die finanzielle Gleichstellung mit bestimmten männlichen Vergleichspersonen. Zur Begründung ihrer Ansprüche hat sie sich ua. auf Angaben der Beklagten in einem sog. Dashboard gestützt, welches im Intranet der Erteilung von Auskünften im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes dient. Das Einkommen der von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Kollegen liegt über dem Medianentgelt aller in derselben Hierarchieebene angesiedelten männlichen <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmer</a>. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die zum Vergleich herangezogenen Kollegen nicht die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie die Klägerin verrichten. Zudem beruhe die unterschiedliche Entgelthöhe auf Leistungsmängeln der Klägerin. Aus diesem Grund werde die Klägerin auch unterhalb des Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe vergütet.</p>



<p>Das Landesarbeitsgericht hat die – auf einen Ausgleich der Entgeltdifferenz zu den benannten Vergleichspersonen gerichteten – Hauptanträge abgewiesen. Es hat insoweit angenommen, die Klägerin könne sich für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider vergleichbarer Geschlechtergruppen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung und damit kein Indiz iSv. § 22 AGG. Die Klägerin habe aber hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile einen Anspruch in Höhe der Differenz zwischen dem Medianentgelt der weiblichen und dem der männlichen Vergleichsgruppe.</p>



<p>Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf die Revision der Klägerin und die beschränkte Anschlussrevision der Beklagten teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Über die auf einen Paarvergleich gestützten Hauptanträge kann noch nicht abschließend entschieden werden. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts bedarf es bei einer Entgeltgleichheitsklage keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung. Ein solches Erfordernis wäre mit den Vorgaben des primären Unionsrechts unvereinbar. Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Medianentgelte beider Geschlechtsgruppen ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung ohne Bedeutung. Die Klägerin hat – unter Verweis auf die Angaben im Dashboard – in Bezug auf eine Vergleichsperson hinreichende Tatsachen vorgetragen, die eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung vermuten lassen. Das Landesarbeitsgericht wird im fortgesetzten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob die Beklagte diese Vermutung – ungeachtet der Intransparenz ihres Entgeltsystems – widerlegt hat. Beiden Parteien ist Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags zu geben.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/anspruch-auf-entgeltdifferenz-wegen-geschlechtsdiskriminierung-paarvergleich/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 2 Sa 14/24 –</p>



<p><em><strong>Hinweise</strong>:</em></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/anspruch-auf-entgeltdifferenz-wegen-geschlechtsdiskriminierung-paarvergleich/">Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung &#8211; Paarvergleich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Nov 2025 07:26:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/">Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Keine feste Regel</strong> für die Probezeit bei Befristung – immer <strong>Einzelfallabwägung</strong> nach Dauer und Tätigkeit.</li>



<li>Im Fall waren <strong>4 Monate Probezeit</strong> wegen des <strong>16-wöchigen Einarbeitungsplans</strong> angemessen.</li>



<li>Die <strong>Kündigung in der Probezeit</strong> mit zweiwöchiger Frist war daher <strong>wirksam</strong>.</li>



<li>Die <strong>6-Monats-Wartezeit</strong> des Kündigungsschutzgesetzes wird <strong>nicht verkürzt</strong>, selbst wenn eine Probezeit zu lang wäre.</li>
</ul>



<p>Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.</p>



<p>Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.</p>



<p>Mit einem am 10. Dezember 2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Dezember 2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, so dass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB** zum 15. Januar 2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.</p>



<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15. Januar 2023.</p>



<p>Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht, war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Dagegen hat der Senat auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte der Senat im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2025 – 2 AZR 160/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 – 19 Sa 1150/23 –</p>



<p><strong>Hinweise:</strong></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>&#8230;.</p>



<p>*§ 15 TzBfG lautet auszugsweise:</p>



<p>(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.</p>



<p>(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.</p>



<p>**§ 622 BGB lautet auszugsweise:</p>



<p>(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (<a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmers</a>) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.</p>



<p><em>(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.</em></p>



<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/">Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2025 08:45:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/">Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Befristung:</strong> Ein nach dem TzBfG zulässiges befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, auch wenn der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt wurde.</li>



<li><strong>Schadensersatzanspruch:</strong> Nur wenn der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied wegen des Mandats keinen Folgevertrag anbietet, besteht Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Vertragsabschlusses.</li>



<li><strong>Konkreter Fall:</strong> Der Kläger erhielt keinen unbefristeten Vertrag, während die meisten vergleichbaren Kollegen einen erhielten, und machte eine Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit geltend.</li>



<li><strong>Gerichtsentscheidung:</strong> Die Gerichte stellten fest, dass die Entscheidung des Arbeitgebers nicht am Betriebsratsmandat lag, sondern an mangelnder Zufriedenheit mit der Arbeitsleistung.</li>
</ul>



<p>Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.</p>



<p>Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/arbeitsvertrag/">Arbeitsvertrag</a>, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit des Klägers habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.</p>



<p>Die Vorinstanzen haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Klägers zurückgeführt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat seine Entscheidungen vom 5. Dezember 2012&nbsp;<em>(- 7 AZR 698/11 -)</em>&nbsp;und vom 25. Juni 2014&nbsp;<em>(- 7 AZR 847/12 -)</em>&nbsp;bestätigt, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Abweisung des Schadensersatzanspruchs in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 –</p>



<p><em><strong>Hinweise</strong>:</em></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>…</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/">Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen- nachträgliche Klagezulassung</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-nachtraegliche-klagezulassung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2025 08:31:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11361</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen. Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-nachtraegliche-klagezulassung/">Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen- nachträgliche Klagezulassung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Eine Arbeitnehmerin erhielt am <strong>14. Mai 2022</strong> eine Kündigung.</li>



<li>Erst <strong>nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist (§ 4 KSchG)</strong> erfuhr sie durch ärztliche Untersuchung, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war.</li>



<li>Sie erhob am <strong>13. Juni 2022</strong> verspätet Kündigungsschutzklage und beantragte deren <strong>nachträgliche</strong><br><strong> Zulassung (§ 5 Abs. 1 S. 2 KSchG)</strong>.</li>



<li>Das <strong>BAG</strong> entschied: Der positive Schwangerschaftstest allein begründet noch keine sichere Kenntnis. Erst das ärztliche Attest verschafft die notwendige Gewissheit.</li>



<li>Ergebnis: Die Kündigung war wegen Verstoßes gegen das <strong>Kündigungsverbot des § 17 MuSchG</strong> unwirksam. Die verspätete Klage wurde <strong>nachträglich zugelassen</strong>.</li>
</ul>



<p>Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/kuendigungsschutzklage/">Kündigungsschutzklage</a> auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.</p>



<p>Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2022. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 14. Mai 2022 zu. Am 29. Mai 2022 führte die Klägerin einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst für den 17. Juni 2022 erhielt. Am 13. Juni 2022 hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und deren nachträgliche Zulassung beantragt. Am 21. Juni 2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, das eine bei ihr am 17. Juni 2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 2. Februar 2023 aus. Danach hatte die Schwangerschaft am 28. April 2022 begonnen (Rückrechnung vom mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage).</p>



<p>Die Klägerin hat gemeint, die Kündigungsschutzklage sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe durch den positiven Test binnen der offenen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt. Beide Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.</p>



<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitbefangene Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam. Das Gegenteil wird nicht nach § 7 Halbs. 1 KSchG fingiert. Zwar hat die Klägerin mit der Klageerhebung am 13. Juni 2022 die am 7. Juni 2022 abgelaufene Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt. Diese Frist ist zwar mit dem Zugang des Kündigungsschreibens angelaufen. Der Fristbeginn richtete sich nicht nach § 4 Satz 4 KSchG*, denn die Beklagte hatte im Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis von der seinerzeit bereits bestandenen Schwangerschaft der Klägerin. Die verspätet erhobene Klage war jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Klägerin hat aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17. Juni 2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14. Mai 2022 schwanger war. Der etwas mehr als zwei Wochen danach durchgeführte Schwangerschaftstest vom 29. Mai 2022 konnte ihr diese Kenntnis nicht vermitteln. In der vom Senat vorgenommenen Auslegung genügt das bestehende System der §§ 4, 5 KSchG und des § 17 Abs. 1 MuSchG den Vorgaben der Richtlinie 92/85/EWG, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache „Haus Jacobus“ (EuGH 27. Juni 2024 – C-284/23 -) herausgearbeitet hat.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-nachtraegliche-klagezulassung/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 –</p>



<p><em><strong>Hinweise</strong>:</em></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>…</p>



<p><em>* § 4 Satz 1 und 4 KSchG lauten: „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. (…) Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.“</em><em></em></p>



<p><em>** § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG lautet: „[Die Klage ist auf Antrag nachträglich zuzulassen], wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt.“</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-nachtraegliche-klagezulassung/">Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen- nachträgliche Klagezulassung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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		<title>Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2025 07:34:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11346</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“. Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/">Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Sachverhalt:</strong> Ein Arbeitnehmer war 2023 durchgehend krank und konnte seinen Urlaub nicht nehmen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich mit Abfindung; darin hieß es, Urlaubsansprüche seien „in natura gewährt“.</li>



<li><strong>Klage:</strong> Der Arbeitnehmer verlangte Abgeltung von 7 Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs (1.615,11 €).</li>



<li><strong>Entscheidung:</strong> Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte den Anspruch. Ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub – auch in einem gerichtlichen Vergleich – ist nach § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG unwirksam.</li>
</ul>



<p>Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmer</a> selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.</p>



<p>Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.</p>



<p>In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 verständigten sich die Parteien ua. darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30. April 2023 endet. Ziffer 7 des Vergleichs lautet: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ In der dem Vergleichsschluss vorausgehenden Korrespondenz zwischen den Parteien hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, sich später aber unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden erklärt.</p>



<p>Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 mit einem Betrag iHv. 1.615,11 Euro nebst Zinsen abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung – zurückgewiesen.</p>



<p>Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Urlaubsanspruch ist nicht durch Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 31. März 2023 erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/abfindung/">Abfindung</a> regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der bezahlte Mindesturlaub darf nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.</p>



<p>Ziffer 7 des Prozessvergleichs enthält keinen Tatsachenvergleich, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein solcher setzt voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand vorliegend kein Raum für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen <br>des Urlaubsanspruchs.</p>



<p>Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 –</p>



<p><em><strong>Hinweise</strong>:</em></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>…</p>



<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/">Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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		<item>
		<title>Schadenersatz nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) &#8211; Betriebsvereinbarung &#8211; Workday</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/bag-dsgvo-schadensersatz-workday/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Jun 2025 14:03:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11300</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen. Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten ua. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Test mit Echtdaten verletzt DSGVO:</strong> Der Arbeitgeber testete die HR-Software Workday und übermittelte dabei mehr personenbezogene Daten als laut Betriebsvereinbarung erlaubt – darunter auch sensible Informationen wie Gehalt und Steuer-ID.</li>



<li><strong>Verstoß führt zu immateriellem Schaden:</strong> Die Nutzung dieser Daten ohne Rechtsgrundlage begründet einen „Kontrollverlust“ des Arbeitnehmers über seine Daten – ein immaterieller Schaden im Sinne der DSGVO.</li>



<li><strong>BAG gewährt 200 € Schadensersatz:</strong> Obwohl der Kläger 3.000 € forderte, sprach das Bundesarbeitsgericht ihm 200 € Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu. Grundlage war die Entscheidung des EuGH zur Anspruchsvoraussetzung.</li>



<li><strong>Recht auf Datenschutz hat Substanz:</strong> Das Urteil bestätigt, dass auch geringe Verstöße zu Schadensersatz führen können – eine Warnung für Arbeitgeber bei internen Systemtests mit Echtdaten.</li>
</ul>



<p>Ein <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmer</a> kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen.</p>



<p>Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten ua. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Die Beklagte übertrug personenbezogene Daten des Klägers aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft, um damit Workday zu Testzwecken zu befüllen. Der vorläufige Testbetrieb von Workday war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach sollte es der Beklagten erlaubt sein, ua. den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Die Beklagte übermittelte darüber hinaus weitere Daten des Klägers wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.</p>



<p>Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immaterieller Schadenersatz wegen einer Verletzung der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung iHv. 3.000,00 Euro zu. Die Beklagte habe die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten.</p>



<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 22. September 2022 (- 8 AZR 209/21 (A) – BAGE 179, 120) hatte der Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von Rechtsfragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts ersucht. Der EuGH hat diese mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (- C-65/23 – [K GmbH]) beantwortet.</p>



<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO iHv. 200,00 Euro. Soweit die Beklagte andere als die nach der Betriebsvereinbarung erlaubten personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft übertragen hat, war dies nicht erforderlich iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO und verstieß damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Der immaterielle Schaden des Klägers liegt in dem durch die Überlassung der personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft verursachten Kontrollverlust. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er sich nicht weiter darauf beruft, auch die Übertragung der von der Betriebsvereinbarung erfassten Daten sei nicht erforderlich gewesen. Der Senat hatte daher nicht zu prüfen, ob die Betriebsvereinbarung so ausgestaltet war, dass die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt wurden.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/schadenersatz-nach-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-betriebsvereinbarung-workday/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 –</p>



<p><em><strong>Hinweise</strong>:</em></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>…</p>



<p>Art. 82 Abs. 1 DSGVO lautet:</p>



<p><em>(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.</em></p>
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		<item>
		<title>Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/elternzeit-wartezeit-postrente/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Jun 2025 13:40:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11298</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/elternzeit-wartezeit-postrente/">Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Elternzeit ohne Umlagen nicht anrechenbar:</strong> Erziehungszeiten, in denen keine Umlagen zur VAP gezahlt wurden, zählen nicht zur fünfjährigen Wartezeit für die Besitzstandsrente der Deutschen Post.</li>



<li><strong>Keine mittelbare Diskriminierung:</strong> Die Ungleichbehandlung zwischen Beschäftigten mit entgeltlichen und unentgeltlichen Zeiten wurde vom BAG als sachlich gerechtfertigt eingestuft – kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot.</li>



<li><strong>Revision erfolglos:</strong> Das BAG bestätigte die Vorinstanzen – der Ausschluss unvergüteter Zeiten in umlagefinanzierten Systemen ist rechtlich zulässig und geboten.</li>
</ul>



<p>Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.</p>



<p>Die Parteien streiten über die Anerkennung von Erziehungszeiten als die Wartezeit erfüllende Zeit bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost, insbesondere der Versorgungstarifvertrag (VTV) Anwendung. Im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde die betriebliche Altersversorgung durch neue Regelungen abgelöst. Dabei wurde mit Tarifvertrag vom 28. Februar 1997 der VTV mit Ablauf des 30. April 1997 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat zum 1. Mai 1997 ein Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen Zusatzversorgung in Kraft, der eine besondere Besitzstandskomponente regelte. Voraussetzung für die Komponente war das Erfüllen der fünfjährigen Wartezeit. Als auf diese Wartezeit anrechenbare Beschäftigungsmonate wurde für die Zeit vor dem 1. Mai 1997 jeder Kalendermonat berücksichtigt, der für den Arbeitnehmer nach der einschlägigen Satzung als Umlagemonat galt. Die Beklagte führte die entsprechenden Umlagen zum Arbeitsentgelt der Klägerin an die Versorgungsanstalt ab, nicht jedoch für die Zeiten ihres Erziehungsurlaubs in der Zeit vom 26. Februar 1992 bis zum 26. November 1996. Damit erfüllte die Klägerin die fünfjährige Wartezeit vor dem Stichtag 1. Mai 1997 nicht.</p>



<p>Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Berücksichtigung der Monate des Erziehungsurlaubs für die Erfüllung der Wartezeit. Sie meint, die Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten sei eine mittelbare <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/diskriminierungsverbot/">Diskriminierung</a> wegen des Geschlechts, da hauptsächlich Frauen diese Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten. Die Beklagte meint, die Benachteiligung sei jedenfalls zulässig, da sie durch objektive Faktoren gerechtfertigt sei, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten, und überdies die Versicherungszeiten der Klägerin in die neue Altersversorgung mit dem Faktor 1,4 überführt worden seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.</p>



<p>Die Revision der Klägerin blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Eine mögliche mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ist jedenfalls gerechtfertigt. In Systemen der betrieblichen Altersversorgung ist es – jedenfalls bei umlagebasierten Systemen, die an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen – zulässig, Monate ohne Entgelt – und damit auch Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungs- oder <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/elternzeit/">Elternzeiten</a> – von der Berücksichtigung auszunehmen. Das gilt auch bei einem System-wechsel, wenn die vorher erdienten Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden oder sogar – wie hier – höher gewertet werden. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt, so dass es keines Vorabentscheidungsverfahrens bedurfte.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/beruecksichtigung-von-elternzeiten-bei-der-wartezeit-in-der-versorgungsanstalt-der-deutschen-post/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 65/24 </a>–<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 28. November 2023 – 7 Sa 206/23 –</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/elternzeit-wartezeit-postrente/">Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Provisionsanspruch &#8211; Kryptowährung</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/kryptozahlung-arbeitsvertrag-urteil-verguetung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 May 2025 10:14:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11227</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden. Die [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Kryptowährung als Sachbezug erlaubt:</strong> Die Zahlung von Arbeitslohn in Kryptowährung (hier: Ether/ETH) kann wirksam als Sachbezug i.S.v. § 107 Abs. 2 GewO vereinbart werden – aber nur, wenn sie objektiv im Interesse des Arbeitnehmers liegt.</li>



<li><strong>Unpfändbarer Lohnanteil in Euro:</strong> Der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts <strong>muss in Geld</strong> ausgezahlt werden – andernfalls ist die Sachbezugsvereinbarung insoweit <strong>teilweise nichtig</strong>.</li>



<li><strong>Rückverweisung zur Neuverhandlung:</strong> Das BAG bestätigte den Anspruch auf ETH dem Grunde nach, verwies den Fall aber zurück, da das Berufungsgericht das <strong>pfändbare Einkommen falsch berechnet</strong> hatte.</li>
</ul>



<p>Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitsentgelt/">Arbeitsentgelts</a> muss dem <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmer</a> aber in Geld ausgezahlt werden.</p>



<p>Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Unternehmen, das sich ua. mit Kryptowährungen befasst, seit dem 1. Juni 2019, zunächst mit einer monatlichen Bruttovergütung von 960,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und ab dem 1. April 2020 in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.400,00 Euro beschäftigt. Zusätzlich war jedenfalls bis zum 31. März 2020 arbeitsvertraglich ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei zunächst in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – dem jeweiligen Letzten des Folgemonats – zum „aktuellen Wechselkurs“ in ETH umzurechnen und zu erfüllen. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 nicht, obwohl die Klägerin die Beklagte hierzu mehrfach aufgefordert und ein für die Übertragung erforderliches Wallet am 11. August 2020 mitgeteilt hatte. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin 15.166,16 Euro brutto als Provisionen aus, was die Klägerin bei der Höhe der Klageforderung berücksichtigte.</p>



<p>Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, soweit die Provisionsforderungen berechtigt seien, habe sie diese durch die im Dezember 2021 geleistete Zahlung erfüllt. Unabhängig davon verlange § 107 Abs. 1 GewO die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu. Die Vorinstanzen haben der Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben.</p>



<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts allein deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht das pfändbare Einkommen iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO unzutreffend ermittelt hat. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, dem Grunde nach zu. Bei einer „Kryptowährung“ handelt es sich zwar nicht um „Geld“, wie in § 107 Abs. 1 GewO verlangt. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO lässt es aber grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt.** Um einen solchen Sachbezug handelt es sich, wenn arbeitsvertraglich die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart ist. Diese Vereinbarung lag nach den Umständen des Einzelfalls auch im objektiven Interesse der Klägerin. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Damit soll ua. sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen wird, erst den Sachbezug in Euro „umzutauschen“ oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO führt, wenn der Sachbezug, wie hier die Einheit ETH, teilbar ist, zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld zu leisten und der Sach-bezug entsprechend zu kürzen ist. Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen, hat aber bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO die gesetzlichen Vorgaben nicht in jeder Hinsicht zutreffend berücksichtigt. Nachdem die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen vom Berufungsgericht nicht vollständig festgestellt worden sind, kann der Senat nicht entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung von ETH in zugesprochener Höhe zusteht. Die Sache war deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/provisionsanspruch-kryptowaehrung/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2025 – 10 AZR 80/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Mannheim, Urteil vom 10. April 2024 – 19 Sa 29/23 –</p>



<p><strong>Hinweise</strong></p>



<p>*§ 107 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 5 GewO lautet:</p>



<p>„(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.</p>



<p>(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. …</p>



<p>Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.“</p>



<p>** Im Streitfall war nicht zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen – unabhängig von § 107 Abs. 2 GewO – eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) wirksam ist, nach der ein Anspruch auf Arbeitsentgelt durch Übertragung von Einheiten einer Kryptowährung zu erfüllen ist. Die Klägerin hat sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung berufen; die Arbeitgeberin kann sich als Verwenderin der Klausel nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Die Inhaltskontrolle dient nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst geschaffenen Formularbestimmungen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/kryptozahlung-arbeitsvertrag-urteil-verguetung/">Provisionsanspruch &#8211; Kryptowährung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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		<title>Verfall von virtuellen Optionsrechten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/bag-urteil-verfall-virtueller-optionen-kuendigung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 May 2025 10:07:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteten“ virtuellen Optionsrechte [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Unwirksame Verfallklauseln:</strong> Vertragsklauseln, die zum sofortigen oder beschleunigten Verfall „gevesteter“ virtueller Optionen bei Eigenkündigung führen, sind <strong>unwirksam</strong> (§ 307 BGB), da sie Arbeitnehmer <strong>unangemessen benachteiligen</strong>.</li>



<li><strong>Vergütung für geleistete Arbeit:</strong> „Gevestete“ virtuelle Optionen gelten als <strong>Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistung</strong> – ihr Verfall nach Vertragsende widerspricht dem <strong>Leistungsprinzip</strong> (§ 611a Abs. 2 BGB).</li>



<li><strong>Kündigungsfreiheit geschützt:</strong> Ein schneller oder vollständiger Verfall der Optionen nach Eigenkündigung stellt eine <strong>unverhältnismäßige Kündigungserschwerung</strong> dar und darf nicht zur Bindung von Arbeitnehmern missbraucht werden.</li>
</ul>



<p>Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmer</a> unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. „Vesting-Periode“ entstanden sind.</p>



<p>Der Kläger war vom 1. April 2018 bis zum 31. August 2020 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgerechte Eigenkündigung. Im Jahr 2019 erhielt der Kläger ein Angebot auf Zuteilung von 23 virtuellen Optionsrechten (sog. „Allowance Letter“), das er durch gesonderte Erklärung annahm. Nach den Bestimmungen für Mitarbeiter-Aktienoptionen (Employee Stock Option Provisions „ESOP“) setzt die Ausübung der virtuellen Optionen, die zu einem Zahlungsanspruch gegen die Beklagte führen kann, deren Ausübbarkeit nach Ablauf einer Vesting-Periode und ein sog. Ausübungsereignis wie einen Börsengang voraus. Dabei werden die dem Arbeitnehmer zugeteilten virtuellen Optionen nach einer Mindestwartezeit von zwölf Monaten innerhalb einer Vesting-Periode von insgesamt vier Jahren gestaffelt ausübbar. Die Vesting-Periode wird ausgesetzt, wenn und solange der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung ohne Gehaltsanspruch entbunden ist. Nach Nr. 4.2 ESOP verfallen bereits ausübbare („gevestete“), aber noch nicht ausgeübte virtuelle Optionen unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet. Im Übrigen verfallen „gevestete“, aber noch nicht ausgeübte virtuelle Optionen nach Nr. 4.5 ESOP sukzessiv innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers waren 31,25 % der ihm zugeteilten Optionsrechte „gevestet“. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 machte der Kläger seinen Anspruch auf diese virtuellen Optionen geltend. Die Beklagte lehnte den Anspruch unter Hinweis auf den Verfall der Optionsrechte ab.</p>



<p>Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ihm zugeteilten und „gevesteten“ virtuellen Optionen seien nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, da die Verfallklauseln unwirksam seien. Die Optionen seien essenzieller Bestandteil des Vergütungspakets gewesen. Er habe die Ausübbarkeit der Optionen durch die Erbringung der Arbeitsleistung in der Vesting-Periode erarbeitet und damit der Anreizfunktion genügt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die virtuellen Optionsrechte seien verfallen. Zweckrichtung der virtuellen Optionen sei die Belohnung der Betriebstreue bis zum Eintritt eines Ausübungsereignisses. Es handle sich lediglich um eine Verdienstchance, so dass bei einem Verfall kein erdienter Lohn entzogen werde.</p>



<p>Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Seine Revision hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die „gevesteten“ virtuellen Optionen sind nicht verfallen. Bei den Bestimmungen über das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfenden Verfallklauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Die durch teilweisen Ablauf der Vesting-Periode „gevesteten“ virtuellen Optionen stellen auch eine Gegenleistung für die vom Kläger in dieser Zeit im aktiven Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung dar. Dies folgt insbesondere aus der in den ESOP enthaltenen Regelung zur Aussetzung der Vesting-Periode in Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch erwirbt. Der sofortige Verfall „gevesteter“ Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt die Interessen des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat, nicht angemessen und steht dem Rechtsgedanken des § 611a Abs. 2 BGB entgegen. Außerdem stellt dies eine unverhältnismäßige Kündigungserschwerung dar, da der Optionsberechtigte zur Vermeidung einer möglichen Vermögenseinbuße das Arbeitsverhältnis vor einem ungewissen Ausübungsereignis nicht kündigen dürfte. Soweit der Senat in einer älteren Entscheidung <em>(BAG 28. Mai 2008 – 10 AZR 351/07 -)</em> den sofortigen Verfall bereits „gevesteter“ Optionen, die während des Arbeitsverhältnisses noch nicht ausgeübt werden konnten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig gehalten hat, hält er daran nicht mehr fest. Auch die Klausel unter Nr. 4.5 ESOP benachteiligt den ausscheidenden Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtung unangemessen. Sie reflektiert durch den graduellen Verfall der Optionen zwar, dass dessen Einfluss auf den Unternehmenswert mit der Zeit abnimmt; sie lässt jedoch – ausgehend von der hier geregelten Vesting-Periode von vier Jahren und der enthaltenen Mindestwartezeit von einem Jahr – zu, dass die dem Arbeitnehmer zugeteilten virtuellen Optionen doppelt so schnell verfallen, wie sie „gevestet“ sind. Damit lässt sie die Zeit, die der Arbeitnehmer durch Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Vesting-Periode für die ausübbaren Optionsrechte aufgewandt hat, unberücksichtigt, ohne dass die kürzere Verfallfrist durch entgegenstehende Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verfall-von-virtuellen-optionsrechten-nach-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2025 – 10 AZR 67/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 7. Februar 2024 – 5 Sa 98/23 -.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/bag-urteil-verfall-virtueller-optionen-kuendigung/">Verfall von virtuellen Optionsrechten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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		<title>Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder &#8211; Darlegungs- und Beweislast</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/vergutung-freigestellter-betriebsratsmitglieder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Apr 2025 08:48:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Das Wichtigste in Kürze:</h2>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Vergütung muss vergleichbar bleiben:</strong> Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Gehaltsentwicklung, die vergleichbaren Kollegen im Unternehmen entspricht – unabhängig von ihrer Freistellung.</li>



<li><strong>Fehlerhafte Korrektur muss belegt werden:</strong> Korrigiert ein Arbeitgeber eine bereits zugesagte Gehaltserhöhung rückwirkend, muss er beweisen, dass die ursprüngliche Erhöhung nicht gerechtfertigt war.</li>



<li><strong>Fiktive Karriereentwicklung zählt:</strong> Betriebsratsmitglieder dürfen eine höhere Vergütung verlangen, wenn sie nachvollziehbar darlegen können, dass sie ohne die Freistellung befördert worden wären.</li>
</ul>



<p>Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/betriebsratsmitglied/">Mitglieder des Betriebsrats</a> Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.</p>



<p>Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, beschäftigt. Er war als Anlagenführer tätig und wurde nach den einschlägigen (firmen-)tarifvertraglichen Regelungen entsprechend der sog. Entgeltstufe (ES) 13 vergütet. Seit 2002 ist er Mitglied des Betriebsrats und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Anfang 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitsentgelt/">Arbeitsentgelt</a> werde entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der ES 14 angepasst. In der Folgezeit erhielt der Kläger ähnlich lautende Anpassungsmitteilungen hinsichtlich der jeweils nächsthöheren Entgeltstufe und bezog ab 1. Januar 2015 eine Vergütung nach ES 20. Im Oktober 2015 wurde ihm eine freie Stelle als Fertigungskoordinator angetragen, für die er intern als „Idealbesetzung“ galt. Aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit bewarb sich der Kläger nicht.</p>



<p>Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22 – überprüfte die Beklagte die Vergütungen freigestellter Betriebsratsmitglieder. Beim Kläger erachtete sie eine Vergütung nach ES 18 als zutreffend und forderte für Oktober 2022 bis Januar 2023 die über die ES 18 hinaus gezahlte Vergütung zurück. Im Februar 2023 erhielt der Kläger Entgelt nach ES 17, seit März 2023 auf Grundlage von ES 18.</p>



<p>Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütungsdifferenzen, den zurückgezahlten Betrag sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2015 nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen für Beschäftigte in der ES 20 durchzuführen. Er hat sich neben den Anpassungsmitteilungen der Beklagten auch darauf berufen, eine Vergütung nach ES 20 entspreche seiner hypothetischen Karriere zu einer Tätigkeit als Fertigungskoordinator.</p>



<p>Das Landesarbeitsgericht hat den Zahlungsanträgen im Wesentlichen stattgegeben und nach der begehrten Feststellung – allerdings erst ab 1. Januar 2016 – erkannt. Es ist davon ausgegangen, der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Vergütung nach ES 20 gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (Vergütungsanpassung), wohl aber nach § 78 Satz 2 BetrVG** iVm. § 611a Abs. 2 BGB (fiktiver Beförderungsanspruch). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, während der Kläger mit seiner Revision die teilweise Abweisung seines Feststellungsantrags angreift.</p>



<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dagegen hatte die Revision des Klägers schon deshalb keinen Erfolg, weil sein Feststellungsbegehren unzulässig ist. Ob seine Zahlungsanträge begründet sind, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat bei dem hauptsächlich zur Entscheidung gestellten Anpassungsanspruch nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG die Darlegungs- und Beweislast bei dem Kläger gesehen. Ermittelt jedoch – wie vorliegend – der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem (freigestellten) Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit, wenn er im Nachhinein die Bemessung des Arbeitsentgelts korrigiert.</p>



<p>Erst wenn die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Vergütungsanpassung darzulegen und ggf. zu beweisen vermag, wird das Landesarbeitsgericht über die Zahlungsanträge aufgrund des hilfsweise erhobenen Anspruchs des Klägers infolge des Verbots einer Benachteiligung bei seiner beruflichen Entwicklung zu befinden haben. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Dieser bildet einen eigenständigen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand); § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers. Diese Maßgabe ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22 – nicht in Frage gestellt.</p>



<p><strong>Quelle</strong>: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verguetung-freigestellter-betriebsratsmitglieder-darlegungs-und-beweislast/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Bundesarbeitsgericht</a>, Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 46/24 –<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2024 – 6 Sa 559/23 –</p>



<p><em>* § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG lautet: Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.</em><em></em></p>



<p><em>** Der sich ua. auf Mitglieder des Betriebsrats beziehende § 78 Satz 2 BetrVG lautet: Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.</em></p>


<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/vergutung-freigestellter-betriebsratsmitglieder/">Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder &#8211; Darlegungs- und Beweislast</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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