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	<title>Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</title>
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	<title>Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</title>
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	<item>
		<title>Kopftuch bei der Sicherheitskontrolle: Das BAG zur religiösen Neutralität am Flughafen</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/kopftuch-bei-der-sicherheitskontrolle-das-bag-zur-religioesen-neutralitaet-am-flughafen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Apr 2026 12:53:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Darf eine Luftsicherheitsassistentin während der Dienstausübung aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, oder überwiegt der Wunsch des Arbeitgebers nach weltanschaulicher Neutralität? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in dieser wegweisenden Entscheidung die Grenzen zwischen der individuellen Religionsfreiheit und der unternehmerischen Neutralitätspflicht in einem hochsensiblen Sicherheitsbereich neu austariert. Religionsfreiheit vs. Dienstanweisung: Die Kernpunkte des Urteils 29.01.2026 3/26 &#8211; [...]</p>
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<p>Darf eine Luftsicherheitsassistentin während der Dienstausübung aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, oder überwiegt der Wunsch des Arbeitgebers nach weltanschaulicher Neutralität? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in dieser wegweisenden Entscheidung die Grenzen zwischen der individuellen Religionsfreiheit und der unternehmerischen Neutralitätspflicht in einem hochsensiblen Sicherheitsbereich neu austariert.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Religionsfreiheit vs. Dienstanweisung: Die Kernpunkte des Urteils</h2>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Neutralitätsgebot als Grundlage:</strong> Ein privater Arbeitgeber kann das Tragen religiöser Zeichen (wie ein Kopftuch) untersagen, wenn er eine Politik der strikten neutralen Selbstdarstellung gegenüber seinen Kunden verfolgt. Dies muss jedoch konsequent und gegenüber allen Religionen gleichermaßen geschehen.</li>



<li><strong>Vorgaben des EuGH:</strong> Das BAG folgt der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Ein Verbot ist nur zulässig, wenn ein „wirkliches Bedürfnis“ des Arbeitgebers besteht, neutral aufzutreten – etwa um Konflikte mit Kunden zu vermeiden oder ein einheitliches Erscheinungsbild zu wahren.</li>



<li><strong>Besonderheit Flughafen-Sicherheit:</strong> Da Sicherheitskontrollen hoheitliche Aufgaben sind (im Auftrag des Staates), spielt die staatliche Neutralitätspflicht eine besondere Rolle. Der Fluggast soll in der Kontrollsituation einer neutralen Instanz gegenüberstehen.</li>



<li><strong>Verhältnismäßigkeit:</strong> Ein pauschales Verbot ist unzulässig. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass weniger einschneidende Mittel (wie das Versetzen auf einen Arbeitsplatz ohne Kundenkontakt) nicht möglich oder nicht zumutbar sind.</li>
</ul>



<h3 class="wp-block-heading">29.01.2026</h3>



<h2 class="wp-block-heading">3/26 &#8211; Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?</h2>



<p>Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.</p>



<p>Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.</p>



<p>Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.</p>



<p>Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.</p>



<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung iHv. 3.500,00 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien iSv. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.</p>



<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2026 – 8 AZR 49/25 –<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 28. August 2024 – 5 SLa 6/24 –,</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/sicherheitskontrolle-am-flughafen-mit-kopftuch/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Quelle: Bundeabreitsgericht</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Dienstwagen-Widerruf bei Freistellung: Das BAG setzt enge Grenzen für Vertragsklauseln</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/dienstwagen-widerruf-bei-freistellung-das-bag-setzt-enge-grenzen-fuer-vertragsklauseln/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Apr 2026 12:52:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In vielen Arbeitsverträgen ist standardmäßig geregelt, dass der Dienstwagen bei einer Freistellung sofort an den Arbeitgeber zurückgegeben werden muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt jedoch klar, dass solche Widerrufsvorbehalte nur dann wirksam sind, wenn sie dem Transparenzgebot entsprechen und den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Dienstwagen weg bei Freistellung? Die rechtlichen Leitplanken 25.03.2026 14/26 &#8211; Wirksamkeit einer [...]</p>
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<p>In vielen Arbeitsverträgen ist standardmäßig geregelt, dass der Dienstwagen bei einer Freistellung sofort an den Arbeitgeber zurückgegeben werden muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt jedoch klar, dass solche Widerrufsvorbehalte nur dann wirksam sind, wenn sie dem Transparenzgebot entsprechen und den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Dienstwagen weg bei Freistellung? Die rechtlichen Leitplanken</h2>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Transparenzgebot (§ 307 BGB):</strong> Eine Klausel, die den Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens ermöglicht, muss für den Arbeitnehmer klar und verständlich sein. Pauschale Formulierungen ohne die Nennung von Sachgründen halten einer gerichtlichen Prüfung oft nicht stand.</li>



<li><strong>Berechtigtes Interesse:</strong> Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber ein sachliches Interesse daran hat. Die Freistellung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung kann ein solcher Grund sein, sofern dies im Vertrag ausdrücklich als Widerrufsgrund aufgeführt ist.</li>



<li><strong>Entgeltcharakter der Privatnutzung:</strong> Da die Erlaubnis zur Privatnutzung eines Firmenwagens einen geldwerten Vorteil und somit einen Teil der Vergütung darstellt, darf dieser Teil nicht willkürlich entzogen werden.</li>



<li><strong>Nutzungsausfallentschädigung:</strong> Ist die Widerrufsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam, steht dem Arbeitnehmer für die Zeit der unberechtigten Entziehung des Fahrzeugs oft eine Entschädigung in Höhe des steuerlichen Wertes (1%-Regelung) zu.</li>
</ul>



<h3 class="wp-block-heading">25.03.2026</h3>



<h2 class="wp-block-heading">14/26 &#8211; Wirksamkeit einer Freistellungsklausel &#8211; Widerruf der Dienstwagennutzung</h2>



<p>Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* benachteiligt.</p>



<p>Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten tätig. Diese stellte ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. § 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags der Parteien sieht vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. November 2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Kläger nach.</p>



<p>Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt noch Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 iHv. monatlich 510,00 Euro brutto verlangt. Er hat ua. geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.</p>



<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, die Beklagte habe den Kläger nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen können. Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* einer Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.</p>



<p>Das Berufungsgericht hat aber nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob – ungeachtet der vertraglichen Klausel – die Beklagte deshalb befugt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden. Da das Landesarbeitsgericht keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen hat, hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>



<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25 –<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22. Mai 2025 – 5 SLa 249/25 –</p>



<p>* § 307 BGB lautet:</p>



<p>„§ 307 Inhaltskontrolle</p>



<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …<br>…<br>(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. …“</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/wirksamkeit-einer-freistellungsklausel-widerruf-der-dienstwagennutzung/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Quelle: Bundesarbeitsgericht</a></p>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Massenentlassung und Anzeigefehler: Der Paukenschlag des BAG zur Kündigungswirksamkeit</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/massenentlassung-und-anzeigefehler-der-paukenschlag-des-bag-zur-kuendigungswirksamkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Apr 2026 12:49:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Jahrelang galt die Massenentlassungsanzeige als das „Minenfeld“ des deutschen Arbeitsrechts, in dem bereits kleinste formale Fehler ganze Entlassungswellen rechtlich zu Fall brachten. Doch mit der aktuellen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: Fehler im behördlichen Anzeigeverfahren führen nicht mehr automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung – eine Entscheidung, die die Dynamik in Kündigungsschutzprozessen grundlegend verändert. Kehrtwende [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/massenentlassung-und-anzeigefehler-der-paukenschlag-des-bag-zur-kuendigungswirksamkeit/">Massenentlassung und Anzeigefehler: Der Paukenschlag des BAG zur Kündigungswirksamkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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<p>Jahrelang galt die Massenentlassungsanzeige als das „Minenfeld“ des deutschen Arbeitsrechts, in dem bereits kleinste formale Fehler ganze Entlassungswellen rechtlich zu Fall brachten. Doch mit der aktuellen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: Fehler im behördlichen Anzeigeverfahren führen nicht mehr automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung – eine Entscheidung, die die Dynamik in Kündigungsschutzprozessen grundlegend verändert.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h3 class="wp-block-heading">Kehrtwende in Erfurt: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen</h3>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Ende der Unwirksamkeits-Automatik:</strong> Das BAG folgt der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und stellt fest, dass die Anzeigeerstattung bei der Agentur für Arbeit primär arbeitsmarktpolitischen Zwecken dient und nicht dem individuellen Schutz des einzelnen Arbeitnehmers vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes.</li>



<li><strong>Differenzierung der Verfahrensschritte:</strong> Während Fehler im <strong>Konsultationsverfahren</strong> mit dem Betriebsrat weiterhin zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können, werden Fehler im rein behördlichen <strong>Anzeigeverfahren</strong> nach § 17 KSchG nun deutlich weniger sanktioniert.</li>



<li><strong>Rechtssicherheit für Restrukturierungen:</strong> Für Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Risikoreduzierung bei Massenentlassungen. Die Angst, dass hunderte Kündigungen wegen eines fehlenden Dokuments in der Post an die Arbeitsagentur unwirksam sind, ist weitgehend unbegründet.</li>



<li><strong>Pflicht bleibt bestehen:</strong> Trotz der milderen Rechtsfolgen bleibt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anzeige bestehen; Verstöße können weiterhin bußgeldbewehrt sein oder andere verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.</li>
</ul>



<h3 class="wp-block-heading">01.04.2026</h3>



<h2 class="wp-block-heading">17/26 &#8211; Massenentlassung &#8211; Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren</h2>



<p>Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.</p>



<p>Die Parteien streiten in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Während in dem Verfahren – 6 AZR 157/22 – keine Anzeige er-stattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren – 6 AZR 152/22 – die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.</p>



<p>In dem Verfahren – 6 AZR 157/22 – hat das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Im Verfahren – 6 AZR 152/22 – hat das Landesarbeitsgericht die <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/kuendigungsschutzklage/">Kündigungsschutzklage </a>abgewiesen.</p>



<p>Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren – 6 AZR 157/22 – an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG hat der Zweite Senat nach Vor-lage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-134/24 – [Tomann]) mit Beschluss vom 19. März 2026 (- 2 AS 22/23 -) geantwortet. Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den EuGH vom 23. Mai 2024 im Verfahren – 6 AZR 152/22 – hat dieser mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 – [Sewel]) geantwortet.</p>



<p>Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH hat der Sechste Senat des Bundes-arbeitsgerichts die Revision des Beklagten im Verfahren – 6 AZR 157/22 – zurückgewiesen und der Revision der Klägerin im Verfahren – 6 AZR 152/22 – stattgegeben. Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.</p>



<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. April 2026 – 6 AZR 157/22 –<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2022 – 3 Sa 16/21 –</p>



<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. April 2026 – 6 AZR 152/22 –<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 5 Sa 47/21 –</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/massenentlassung-rechtsfolge-von-fehlern-im-anzeigeverfahren/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Quelle: Bundesarbeitsgericht</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/massenentlassung-und-anzeigefehler-der-paukenschlag-des-bag-zur-kuendigungswirksamkeit/">Massenentlassung und Anzeigefehler: Der Paukenschlag des BAG zur Kündigungswirksamkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung &#8211; Paarvergleich</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/anspruch-auf-entgeltdifferenz-wegen-geschlechtsdiskriminierung-paarvergleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Nov 2025 08:05:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11413</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/anspruch-auf-entgeltdifferenz-wegen-geschlechtsdiskriminierung-paarvergleich/">Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung &#8211; Paarvergleich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Grundsatz:</strong> Männer und Frauen haben bei <strong>gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt</strong>.</li>



<li><strong>Vermutung der Diskriminierung:</strong> Wenn eine Frau weniger verdient als ein männlicher Kollege in gleicher oder gleichwertiger Position, <strong>wird automatisch vermutet</strong>, dass dies wegen des Geschlechts passiert ist.</li>



<li><strong>Pflicht des Arbeitgebers:</strong> Der Arbeitgeber muss beweisen, dass es <strong>andere Gründe</strong> für die Entgeltunterschiede gibt (z. B. bessere Leistung des Mannes). Gelingt das nicht, muss er <strong>denselben Lohn zahlen</strong> wie dem männlichen Kollegen.</li>
</ul>



<p>Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist. Kann der Arbeitgeber die aus einem solchen Paarvergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht widerlegen, ist er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt hat. Dies gibt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor.</p>



<p>Die Klägerin begehrt von ihrem beklagten Arbeitgeber hinsichtlich mehrerer Entgeltbestandteile rückwirkend die finanzielle Gleichstellung mit bestimmten männlichen Vergleichspersonen. Zur Begründung ihrer Ansprüche hat sie sich ua. auf Angaben der Beklagten in einem sog. Dashboard gestützt, welches im Intranet der Erteilung von Auskünften im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes dient. Das Einkommen der von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Kollegen liegt über dem Medianentgelt aller in derselben Hierarchieebene angesiedelten männlichen <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmer</a>. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die zum Vergleich herangezogenen Kollegen nicht die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie die Klägerin verrichten. Zudem beruhe die unterschiedliche Entgelthöhe auf Leistungsmängeln der Klägerin. Aus diesem Grund werde die Klägerin auch unterhalb des Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe vergütet.</p>



<p>Das Landesarbeitsgericht hat die – auf einen Ausgleich der Entgeltdifferenz zu den benannten Vergleichspersonen gerichteten – Hauptanträge abgewiesen. Es hat insoweit angenommen, die Klägerin könne sich für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider vergleichbarer Geschlechtergruppen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung und damit kein Indiz iSv. § 22 AGG. Die Klägerin habe aber hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile einen Anspruch in Höhe der Differenz zwischen dem Medianentgelt der weiblichen und dem der männlichen Vergleichsgruppe.</p>



<p>Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf die Revision der Klägerin und die beschränkte Anschlussrevision der Beklagten teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Über die auf einen Paarvergleich gestützten Hauptanträge kann noch nicht abschließend entschieden werden. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts bedarf es bei einer Entgeltgleichheitsklage keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung. Ein solches Erfordernis wäre mit den Vorgaben des primären Unionsrechts unvereinbar. Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Medianentgelte beider Geschlechtsgruppen ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung ohne Bedeutung. Die Klägerin hat – unter Verweis auf die Angaben im Dashboard – in Bezug auf eine Vergleichsperson hinreichende Tatsachen vorgetragen, die eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung vermuten lassen. Das Landesarbeitsgericht wird im fortgesetzten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob die Beklagte diese Vermutung – ungeachtet der Intransparenz ihres Entgeltsystems – widerlegt hat. Beiden Parteien ist Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags zu geben.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/anspruch-auf-entgeltdifferenz-wegen-geschlechtsdiskriminierung-paarvergleich/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 2 Sa 14/24 –</p>



<p><em><strong>Hinweise</strong>:</em></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/anspruch-auf-entgeltdifferenz-wegen-geschlechtsdiskriminierung-paarvergleich/">Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung &#8211; Paarvergleich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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		<title>Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Nov 2025 07:26:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11406</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/">Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Keine feste Regel</strong> für die Probezeit bei Befristung – immer <strong>Einzelfallabwägung</strong> nach Dauer und Tätigkeit.</li>



<li>Im Fall waren <strong>4 Monate Probezeit</strong> wegen des <strong>16-wöchigen Einarbeitungsplans</strong> angemessen.</li>



<li>Die <strong>Kündigung in der Probezeit</strong> mit zweiwöchiger Frist war daher <strong>wirksam</strong>.</li>



<li>Die <strong>6-Monats-Wartezeit</strong> des Kündigungsschutzgesetzes wird <strong>nicht verkürzt</strong>, selbst wenn eine Probezeit zu lang wäre.</li>
</ul>



<p>Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.</p>



<p>Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.</p>



<p>Mit einem am 10. Dezember 2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Dezember 2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, so dass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB** zum 15. Januar 2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.</p>



<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15. Januar 2023.</p>



<p>Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht, war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Dagegen hat der Senat auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte der Senat im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2025 – 2 AZR 160/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 – 19 Sa 1150/23 –</p>



<p><strong>Hinweise:</strong></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>&#8230;.</p>



<p>*§ 15 TzBfG lautet auszugsweise:</p>



<p>(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.</p>



<p>(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.</p>



<p>**§ 622 BGB lautet auszugsweise:</p>



<p>(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (<a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmers</a>) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.</p>



<p><em>(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.</em></p>



<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/">Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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		<title>Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2025 08:45:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11368</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/">Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Befristung:</strong> Ein nach dem TzBfG zulässiges befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, auch wenn der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt wurde.</li>



<li><strong>Schadensersatzanspruch:</strong> Nur wenn der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied wegen des Mandats keinen Folgevertrag anbietet, besteht Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Vertragsabschlusses.</li>



<li><strong>Konkreter Fall:</strong> Der Kläger erhielt keinen unbefristeten Vertrag, während die meisten vergleichbaren Kollegen einen erhielten, und machte eine Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit geltend.</li>



<li><strong>Gerichtsentscheidung:</strong> Die Gerichte stellten fest, dass die Entscheidung des Arbeitgebers nicht am Betriebsratsmandat lag, sondern an mangelnder Zufriedenheit mit der Arbeitsleistung.</li>
</ul>



<p>Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.</p>



<p>Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/arbeitsvertrag/">Arbeitsvertrag</a>, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit des Klägers habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.</p>



<p>Die Vorinstanzen haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Klägers zurückgeführt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat seine Entscheidungen vom 5. Dezember 2012&nbsp;<em>(- 7 AZR 698/11 -)</em>&nbsp;und vom 25. Juni 2014&nbsp;<em>(- 7 AZR 847/12 -)</em>&nbsp;bestätigt, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Abweisung des Schadensersatzanspruchs in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 –</p>



<p><em><strong>Hinweise</strong>:</em></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>…</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/">Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen- nachträgliche Klagezulassung</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-nachtraegliche-klagezulassung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2025 08:31:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11361</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen. Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Eine Arbeitnehmerin erhielt am <strong>14. Mai 2022</strong> eine Kündigung.</li>



<li>Erst <strong>nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist (§ 4 KSchG)</strong> erfuhr sie durch ärztliche Untersuchung, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war.</li>



<li>Sie erhob am <strong>13. Juni 2022</strong> verspätet Kündigungsschutzklage und beantragte deren <strong>nachträgliche</strong><br><strong> Zulassung (§ 5 Abs. 1 S. 2 KSchG)</strong>.</li>



<li>Das <strong>BAG</strong> entschied: Der positive Schwangerschaftstest allein begründet noch keine sichere Kenntnis. Erst das ärztliche Attest verschafft die notwendige Gewissheit.</li>



<li>Ergebnis: Die Kündigung war wegen Verstoßes gegen das <strong>Kündigungsverbot des § 17 MuSchG</strong> unwirksam. Die verspätete Klage wurde <strong>nachträglich zugelassen</strong>.</li>
</ul>



<p>Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/kuendigungsschutzklage/">Kündigungsschutzklage</a> auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.</p>



<p>Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2022. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 14. Mai 2022 zu. Am 29. Mai 2022 führte die Klägerin einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst für den 17. Juni 2022 erhielt. Am 13. Juni 2022 hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und deren nachträgliche Zulassung beantragt. Am 21. Juni 2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, das eine bei ihr am 17. Juni 2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 2. Februar 2023 aus. Danach hatte die Schwangerschaft am 28. April 2022 begonnen (Rückrechnung vom mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage).</p>



<p>Die Klägerin hat gemeint, die Kündigungsschutzklage sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe durch den positiven Test binnen der offenen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt. Beide Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.</p>



<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitbefangene Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam. Das Gegenteil wird nicht nach § 7 Halbs. 1 KSchG fingiert. Zwar hat die Klägerin mit der Klageerhebung am 13. Juni 2022 die am 7. Juni 2022 abgelaufene Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt. Diese Frist ist zwar mit dem Zugang des Kündigungsschreibens angelaufen. Der Fristbeginn richtete sich nicht nach § 4 Satz 4 KSchG*, denn die Beklagte hatte im Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis von der seinerzeit bereits bestandenen Schwangerschaft der Klägerin. Die verspätet erhobene Klage war jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Klägerin hat aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17. Juni 2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14. Mai 2022 schwanger war. Der etwas mehr als zwei Wochen danach durchgeführte Schwangerschaftstest vom 29. Mai 2022 konnte ihr diese Kenntnis nicht vermitteln. In der vom Senat vorgenommenen Auslegung genügt das bestehende System der §§ 4, 5 KSchG und des § 17 Abs. 1 MuSchG den Vorgaben der Richtlinie 92/85/EWG, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache „Haus Jacobus“ (EuGH 27. Juni 2024 – C-284/23 -) herausgearbeitet hat.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-nachtraegliche-klagezulassung/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 –</p>



<p><em><strong>Hinweise</strong>:</em></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>…</p>



<p><em>* § 4 Satz 1 und 4 KSchG lauten: „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. (…) Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.“</em><em></em></p>



<p><em>** § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG lautet: „[Die Klage ist auf Antrag nachträglich zuzulassen], wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt.“</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-nachtraegliche-klagezulassung/">Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen- nachträgliche Klagezulassung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2025 07:34:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11346</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“. Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/">Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Sachverhalt:</strong> Ein Arbeitnehmer war 2023 durchgehend krank und konnte seinen Urlaub nicht nehmen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich mit Abfindung; darin hieß es, Urlaubsansprüche seien „in natura gewährt“.</li>



<li><strong>Klage:</strong> Der Arbeitnehmer verlangte Abgeltung von 7 Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs (1.615,11 €).</li>



<li><strong>Entscheidung:</strong> Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte den Anspruch. Ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub – auch in einem gerichtlichen Vergleich – ist nach § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG unwirksam.</li>
</ul>



<p>Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmer</a> selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.</p>



<p>Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.</p>



<p>In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 verständigten sich die Parteien ua. darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30. April 2023 endet. Ziffer 7 des Vergleichs lautet: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ In der dem Vergleichsschluss vorausgehenden Korrespondenz zwischen den Parteien hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, sich später aber unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden erklärt.</p>



<p>Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 mit einem Betrag iHv. 1.615,11 Euro nebst Zinsen abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung – zurückgewiesen.</p>



<p>Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Urlaubsanspruch ist nicht durch Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 31. März 2023 erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/abfindung/">Abfindung</a> regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der bezahlte Mindesturlaub darf nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.</p>



<p>Ziffer 7 des Prozessvergleichs enthält keinen Tatsachenvergleich, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein solcher setzt voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand vorliegend kein Raum für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen <br>des Urlaubsanspruchs.</p>



<p>Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 –</p>



<p><em><strong>Hinweise</strong>:</em></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>…</p>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schadenersatz nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) &#8211; Betriebsvereinbarung &#8211; Workday</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/bag-dsgvo-schadensersatz-workday/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Jun 2025 14:03:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen. Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten ua. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Test mit Echtdaten verletzt DSGVO:</strong> Der Arbeitgeber testete die HR-Software Workday und übermittelte dabei mehr personenbezogene Daten als laut Betriebsvereinbarung erlaubt – darunter auch sensible Informationen wie Gehalt und Steuer-ID.</li>



<li><strong>Verstoß führt zu immateriellem Schaden:</strong> Die Nutzung dieser Daten ohne Rechtsgrundlage begründet einen „Kontrollverlust“ des Arbeitnehmers über seine Daten – ein immaterieller Schaden im Sinne der DSGVO.</li>



<li><strong>BAG gewährt 200 € Schadensersatz:</strong> Obwohl der Kläger 3.000 € forderte, sprach das Bundesarbeitsgericht ihm 200 € Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu. Grundlage war die Entscheidung des EuGH zur Anspruchsvoraussetzung.</li>



<li><strong>Recht auf Datenschutz hat Substanz:</strong> Das Urteil bestätigt, dass auch geringe Verstöße zu Schadensersatz führen können – eine Warnung für Arbeitgeber bei internen Systemtests mit Echtdaten.</li>
</ul>



<p>Ein <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmer</a> kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen.</p>



<p>Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten ua. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Die Beklagte übertrug personenbezogene Daten des Klägers aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft, um damit Workday zu Testzwecken zu befüllen. Der vorläufige Testbetrieb von Workday war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach sollte es der Beklagten erlaubt sein, ua. den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Die Beklagte übermittelte darüber hinaus weitere Daten des Klägers wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.</p>



<p>Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immaterieller Schadenersatz wegen einer Verletzung der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung iHv. 3.000,00 Euro zu. Die Beklagte habe die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten.</p>



<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 22. September 2022 (- 8 AZR 209/21 (A) – BAGE 179, 120) hatte der Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von Rechtsfragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts ersucht. Der EuGH hat diese mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (- C-65/23 – [K GmbH]) beantwortet.</p>



<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO iHv. 200,00 Euro. Soweit die Beklagte andere als die nach der Betriebsvereinbarung erlaubten personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft übertragen hat, war dies nicht erforderlich iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO und verstieß damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Der immaterielle Schaden des Klägers liegt in dem durch die Überlassung der personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft verursachten Kontrollverlust. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er sich nicht weiter darauf beruft, auch die Übertragung der von der Betriebsvereinbarung erfassten Daten sei nicht erforderlich gewesen. Der Senat hatte daher nicht zu prüfen, ob die Betriebsvereinbarung so ausgestaltet war, dass die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt wurden.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/schadenersatz-nach-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-betriebsvereinbarung-workday/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 –</p>



<p><em><strong>Hinweise</strong>:</em></p>



<p>Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>



<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>



<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>



<p>…</p>



<p>Art. 82 Abs. 1 DSGVO lautet:</p>



<p><em>(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/elternzeit-wartezeit-postrente/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Jun 2025 13:40:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11298</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/elternzeit-wartezeit-postrente/">Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Elternzeit ohne Umlagen nicht anrechenbar:</strong> Erziehungszeiten, in denen keine Umlagen zur VAP gezahlt wurden, zählen nicht zur fünfjährigen Wartezeit für die Besitzstandsrente der Deutschen Post.</li>



<li><strong>Keine mittelbare Diskriminierung:</strong> Die Ungleichbehandlung zwischen Beschäftigten mit entgeltlichen und unentgeltlichen Zeiten wurde vom BAG als sachlich gerechtfertigt eingestuft – kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot.</li>



<li><strong>Revision erfolglos:</strong> Das BAG bestätigte die Vorinstanzen – der Ausschluss unvergüteter Zeiten in umlagefinanzierten Systemen ist rechtlich zulässig und geboten.</li>
</ul>



<p>Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.</p>



<p>Die Parteien streiten über die Anerkennung von Erziehungszeiten als die Wartezeit erfüllende Zeit bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost, insbesondere der Versorgungstarifvertrag (VTV) Anwendung. Im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde die betriebliche Altersversorgung durch neue Regelungen abgelöst. Dabei wurde mit Tarifvertrag vom 28. Februar 1997 der VTV mit Ablauf des 30. April 1997 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat zum 1. Mai 1997 ein Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen Zusatzversorgung in Kraft, der eine besondere Besitzstandskomponente regelte. Voraussetzung für die Komponente war das Erfüllen der fünfjährigen Wartezeit. Als auf diese Wartezeit anrechenbare Beschäftigungsmonate wurde für die Zeit vor dem 1. Mai 1997 jeder Kalendermonat berücksichtigt, der für den Arbeitnehmer nach der einschlägigen Satzung als Umlagemonat galt. Die Beklagte führte die entsprechenden Umlagen zum Arbeitsentgelt der Klägerin an die Versorgungsanstalt ab, nicht jedoch für die Zeiten ihres Erziehungsurlaubs in der Zeit vom 26. Februar 1992 bis zum 26. November 1996. Damit erfüllte die Klägerin die fünfjährige Wartezeit vor dem Stichtag 1. Mai 1997 nicht.</p>



<p>Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Berücksichtigung der Monate des Erziehungsurlaubs für die Erfüllung der Wartezeit. Sie meint, die Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten sei eine mittelbare <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/diskriminierungsverbot/">Diskriminierung</a> wegen des Geschlechts, da hauptsächlich Frauen diese Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten. Die Beklagte meint, die Benachteiligung sei jedenfalls zulässig, da sie durch objektive Faktoren gerechtfertigt sei, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten, und überdies die Versicherungszeiten der Klägerin in die neue Altersversorgung mit dem Faktor 1,4 überführt worden seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.</p>



<p>Die Revision der Klägerin blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Eine mögliche mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ist jedenfalls gerechtfertigt. In Systemen der betrieblichen Altersversorgung ist es – jedenfalls bei umlagebasierten Systemen, die an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen – zulässig, Monate ohne Entgelt – und damit auch Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungs- oder <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/elternzeit/">Elternzeiten</a> – von der Berücksichtigung auszunehmen. Das gilt auch bei einem System-wechsel, wenn die vorher erdienten Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden oder sogar – wie hier – höher gewertet werden. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt, so dass es keines Vorabentscheidungsverfahrens bedurfte.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/beruecksichtigung-von-elternzeiten-bei-der-wartezeit-in-der-versorgungsanstalt-der-deutschen-post/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 65/24 </a>–<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 28. November 2023 – 7 Sa 206/23 –</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/elternzeit-wartezeit-postrente/">Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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