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	<title>News Archive - Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</title>
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	<title>News Archive - Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</title>
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	<item>
		<title>Provisionsanspruch &#8211; Kryptowährung</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/kryptozahlung-arbeitsvertrag-urteil-verguetung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 May 2025 10:14:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden. Die [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/kryptozahlung-arbeitsvertrag-urteil-verguetung/">Provisionsanspruch &#8211; Kryptowährung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Wichtigste in Kürze:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Kryptowährung als Sachbezug erlaubt:</strong> Die Zahlung von Arbeitslohn in Kryptowährung (hier: Ether/ETH) kann wirksam als Sachbezug i.S.v. § 107 Abs. 2 GewO vereinbart werden – aber nur, wenn sie objektiv im Interesse des Arbeitnehmers liegt.</li>



<li><strong>Unpfändbarer Lohnanteil in Euro:</strong> Der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts <strong>muss in Geld</strong> ausgezahlt werden – andernfalls ist die Sachbezugsvereinbarung insoweit <strong>teilweise nichtig</strong>.</li>



<li><strong>Rückverweisung zur Neuverhandlung:</strong> Das BAG bestätigte den Anspruch auf ETH dem Grunde nach, verwies den Fall aber zurück, da das Berufungsgericht das <strong>pfändbare Einkommen falsch berechnet</strong> hatte.</li>
</ul>



<p>Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitsentgelt/">Arbeitsentgelts</a> muss dem <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmer</a> aber in Geld ausgezahlt werden.</p>



<p>Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Unternehmen, das sich ua. mit Kryptowährungen befasst, seit dem 1. Juni 2019, zunächst mit einer monatlichen Bruttovergütung von 960,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und ab dem 1. April 2020 in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.400,00 Euro beschäftigt. Zusätzlich war jedenfalls bis zum 31. März 2020 arbeitsvertraglich ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei zunächst in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – dem jeweiligen Letzten des Folgemonats – zum „aktuellen Wechselkurs“ in ETH umzurechnen und zu erfüllen. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 nicht, obwohl die Klägerin die Beklagte hierzu mehrfach aufgefordert und ein für die Übertragung erforderliches Wallet am 11. August 2020 mitgeteilt hatte. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin 15.166,16 Euro brutto als Provisionen aus, was die Klägerin bei der Höhe der Klageforderung berücksichtigte.</p>



<p>Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, soweit die Provisionsforderungen berechtigt seien, habe sie diese durch die im Dezember 2021 geleistete Zahlung erfüllt. Unabhängig davon verlange § 107 Abs. 1 GewO die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu. Die Vorinstanzen haben der Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben.</p>



<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts allein deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht das pfändbare Einkommen iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO unzutreffend ermittelt hat. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, dem Grunde nach zu. Bei einer „Kryptowährung“ handelt es sich zwar nicht um „Geld“, wie in § 107 Abs. 1 GewO verlangt. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO lässt es aber grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt.** Um einen solchen Sachbezug handelt es sich, wenn arbeitsvertraglich die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart ist. Diese Vereinbarung lag nach den Umständen des Einzelfalls auch im objektiven Interesse der Klägerin. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Damit soll ua. sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen wird, erst den Sachbezug in Euro „umzutauschen“ oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO führt, wenn der Sachbezug, wie hier die Einheit ETH, teilbar ist, zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld zu leisten und der Sach-bezug entsprechend zu kürzen ist. Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen, hat aber bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO die gesetzlichen Vorgaben nicht in jeder Hinsicht zutreffend berücksichtigt. Nachdem die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen vom Berufungsgericht nicht vollständig festgestellt worden sind, kann der Senat nicht entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung von ETH in zugesprochener Höhe zusteht. Die Sache war deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.</p>



<p><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/provisionsanspruch-kryptowaehrung/" target="_blank" rel="noreferrer noopener nofollow">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2025 – 10 AZR 80/24 –</a><br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Mannheim, Urteil vom 10. April 2024 – 19 Sa 29/23 –</p>



<p><strong>Hinweise</strong></p>



<p>*§ 107 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 5 GewO lautet:</p>



<p>„(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.</p>



<p>(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. …</p>



<p>Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.“</p>



<p>** Im Streitfall war nicht zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen – unabhängig von § 107 Abs. 2 GewO – eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) wirksam ist, nach der ein Anspruch auf Arbeitsentgelt durch Übertragung von Einheiten einer Kryptowährung zu erfüllen ist. Die Klägerin hat sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung berufen; die Arbeitgeberin kann sich als Verwenderin der Klausel nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Die Inhaltskontrolle dient nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst geschaffenen Formularbestimmungen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/kryptozahlung-arbeitsvertrag-urteil-verguetung/">Provisionsanspruch &#8211; Kryptowährung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder &#8211; Darlegungs- und Beweislast</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/vergutung-freigestellter-betriebsratsmitglieder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Apr 2025 08:48:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Das Wichtigste in Kürze:</h2>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Vergütung muss vergleichbar bleiben:</strong> Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Gehaltsentwicklung, die vergleichbaren Kollegen im Unternehmen entspricht – unabhängig von ihrer Freistellung.</li>



<li><strong>Fehlerhafte Korrektur muss belegt werden:</strong> Korrigiert ein Arbeitgeber eine bereits zugesagte Gehaltserhöhung rückwirkend, muss er beweisen, dass die ursprüngliche Erhöhung nicht gerechtfertigt war.</li>



<li><strong>Fiktive Karriereentwicklung zählt:</strong> Betriebsratsmitglieder dürfen eine höhere Vergütung verlangen, wenn sie nachvollziehbar darlegen können, dass sie ohne die Freistellung befördert worden wären.</li>
</ul>



<p>Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/betriebsratsmitglied/">Mitglieder des Betriebsrats</a> Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.</p>



<p>Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, beschäftigt. Er war als Anlagenführer tätig und wurde nach den einschlägigen (firmen-)tarifvertraglichen Regelungen entsprechend der sog. Entgeltstufe (ES) 13 vergütet. Seit 2002 ist er Mitglied des Betriebsrats und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Anfang 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitsentgelt/">Arbeitsentgelt</a> werde entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der ES 14 angepasst. In der Folgezeit erhielt der Kläger ähnlich lautende Anpassungsmitteilungen hinsichtlich der jeweils nächsthöheren Entgeltstufe und bezog ab 1. Januar 2015 eine Vergütung nach ES 20. Im Oktober 2015 wurde ihm eine freie Stelle als Fertigungskoordinator angetragen, für die er intern als „Idealbesetzung“ galt. Aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit bewarb sich der Kläger nicht.</p>



<p>Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22 – überprüfte die Beklagte die Vergütungen freigestellter Betriebsratsmitglieder. Beim Kläger erachtete sie eine Vergütung nach ES 18 als zutreffend und forderte für Oktober 2022 bis Januar 2023 die über die ES 18 hinaus gezahlte Vergütung zurück. Im Februar 2023 erhielt der Kläger Entgelt nach ES 17, seit März 2023 auf Grundlage von ES 18.</p>



<p>Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütungsdifferenzen, den zurückgezahlten Betrag sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2015 nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen für Beschäftigte in der ES 20 durchzuführen. Er hat sich neben den Anpassungsmitteilungen der Beklagten auch darauf berufen, eine Vergütung nach ES 20 entspreche seiner hypothetischen Karriere zu einer Tätigkeit als Fertigungskoordinator.</p>



<p>Das Landesarbeitsgericht hat den Zahlungsanträgen im Wesentlichen stattgegeben und nach der begehrten Feststellung – allerdings erst ab 1. Januar 2016 – erkannt. Es ist davon ausgegangen, der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Vergütung nach ES 20 gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (Vergütungsanpassung), wohl aber nach § 78 Satz 2 BetrVG** iVm. § 611a Abs. 2 BGB (fiktiver Beförderungsanspruch). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, während der Kläger mit seiner Revision die teilweise Abweisung seines Feststellungsantrags angreift.</p>



<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dagegen hatte die Revision des Klägers schon deshalb keinen Erfolg, weil sein Feststellungsbegehren unzulässig ist. Ob seine Zahlungsanträge begründet sind, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat bei dem hauptsächlich zur Entscheidung gestellten Anpassungsanspruch nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG die Darlegungs- und Beweislast bei dem Kläger gesehen. Ermittelt jedoch – wie vorliegend – der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem (freigestellten) Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit, wenn er im Nachhinein die Bemessung des Arbeitsentgelts korrigiert.</p>



<p>Erst wenn die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Vergütungsanpassung darzulegen und ggf. zu beweisen vermag, wird das Landesarbeitsgericht über die Zahlungsanträge aufgrund des hilfsweise erhobenen Anspruchs des Klägers infolge des Verbots einer Benachteiligung bei seiner beruflichen Entwicklung zu befinden haben. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Dieser bildet einen eigenständigen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand); § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers. Diese Maßgabe ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22 – nicht in Frage gestellt.</p>



<p><strong>Quelle</strong>: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verguetung-freigestellter-betriebsratsmitglieder-darlegungs-und-beweislast/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Bundesarbeitsgericht</a>, Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 46/24 –<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2024 – 6 Sa 559/23 –</p>



<p><em>* § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG lautet: Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.</em><em></em></p>



<p><em>** Der sich ua. auf Mitglieder des Betriebsrats beziehende § 78 Satz 2 BetrVG lautet: Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.</em></p>


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			</item>
		<item>
		<title>Wettbewerbsverbot &#8211; Berechnung der Karenzentschädigung &#8211; virtuelle Aktienoptionen</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/wettbewerbsverbot-berechnung-der-karenzentschaedigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Apr 2025 08:42:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind. Der Kläger war ab dem 1. Oktober 2019 bei der Beklagten mit einem festen Bruttojahresentgelt [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Das Wichtigste in Kürze: </h2>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Einbeziehung von virtuellen Aktienoptionen: </strong>Virtuelle Aktienoptionen, die während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden, zählen als vertragsmäßige Leistungen und sind bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen.​ </li>



<li><strong>Ausschluss nachträglicher Ausübungen: </strong>Optionen, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden, gelten nicht als vertragsmäßige Leistungen und fließen daher nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung ein.​ </li>



<li><strong>Berechnungsmethode</strong>: Die Höhe der Karenzentschädigung basiert auf dem Durchschnitt der letzten drei Jahre oder der Dauer der maßgebenden Vertragsbestimmung, sofern diese kürzer ist.</li>
</ul>



<p>In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.</p>



<p>Der Kläger war ab dem 1. Oktober 2019 bei der Beklagten mit einem festen Bruttojahresentgelt von 100.000,00 Euro beschäftigt. Zwischen den Parteien war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot iSv. §§ 74 ff. HGB vereinbart. Die Beklagte teilte dem Kläger virtuelle Aktienoptionen zu, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung von Aktien, sondern auf eine Zahlung in Geld begründeten. Die virtuellen Optionsrechte mussten zunächst durch Arbeitsleistung während einer „Vesting Period“ über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren schrittweise „erdient“ werden. Nach Ablauf der „Vesting Period“ konnten die Optionen unter der Voraussetzung ausgeübt werden, dass ein Ausübungsereignis in Form eines Share Deals, Asset Deals oder eines Börsengangs eintrat. Nach dem Eintritt eines solchen Ereignisses im September 2021 übte der Kläger bereits erdiente („gevestete“) Optionsrechte aus. Die Beklagte rechnete diese Optionen im Oktober 2021 mit 161.394,79 Euro brutto ab. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags zum 30. Juni 2022. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übte der Kläger weitere Optionsrechte aus, die die Beklagte im Oktober 2022 mit 17.706,32 Euro brutto abrechnete.</p>



<p>Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sämtliche Leistungen der Beklagten aufgrund von virtuellen Aktienoptionen seien in die Berechnung der Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einzubeziehen. Die Vorinstanzen haben nur die im laufenden Arbeitsverhältnis von der Beklagten erbrachten Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen bei der Berechnung der Karenzentschädigung einbezogen, nicht dagegen diejenigen, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erbracht worden sind.</p>



<p>Die dagegen gerichteten Revisionen des Klägers und der Beklagten hatten vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die von der Beklagten im laufenden Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen gehören zu den vom Kläger zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen nach § 74 Abs. 2 HGB* in Form von wechselnden Bezügen iSv. § 74b Abs. 2 HGB**. Sie stellen eine Gegenleistung für die vom Kläger im Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung dar. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung sind sie nach § 74b Abs. 2 HGB mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. der Dauer des Bestehens der maßgebenden Vertragsbestimmung – vorliegend 33 Monate – in Ansatz zu bringen. Entscheidend ist dabei, dass die Optionsrechte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zeitraum des § 74b Abs. 2 HGB ausgeübt worden sind. Dagegen fallen Leistungen der Beklagten aufgrund der Ausübung von Optionsrechten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unter die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB. Sie sind daher nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen.</p>



<p><strong>Quelle</strong>: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/wettbewerbsverbot-berechnung-der-karenzentschaedigung-virtuelle-aktienoptionen/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Bundesarbeitsgericht</a>, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 63/24 –<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 2024 – 3 Sa 462/23 –</p>



<h3 class="wp-block-heading"><em>Hinweise</em></h3>



<p>Der Senat hat am selben Tag in einem Parallelverfahren (- 8 AZR 139/24 -) das dort angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2024 (- 8 Sa 920/23 -) im Wesentlichen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>



<p>* § 74 Abs. 2 HGB lautet: Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.</p>



<p><em>** § 74b Abs. 2 HGB lautet: Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war.</em></p>


<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/wettbewerbsverbot-berechnung-der-karenzentschaedigung/">Wettbewerbsverbot &#8211; Berechnung der Karenzentschädigung &#8211; virtuelle Aktienoptionen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen &#8211; nachträgliche Klagezulassung</title>
		<link>https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht: Helen Atlhoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Apr 2025 08:32:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/?p=11200</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Wichtigste in Kürze: Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen. Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere/">Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen &#8211; nachträgliche Klagezulassung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Das Wichtigste in Kürze: </h2>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Ärztliche Bestätigung ist entscheidend: </strong>Für den Sonderkündigungsschutz reicht ein positiver Schwangerschaftstest nicht aus – erst eine ärztliche Feststellung zählt rechtlich. </li>



<li><strong>Nachträgliche Klage möglich</strong>: Wird die Schwangerschaft erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist bekannt und trifft die Arbeitnehmerin kein Verschulden, kann die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden. </li>



<li><strong>Kündigung ist unwirksam: </strong>Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist ohne behördliche Zustimmung grundsätzlich unwirksam – auch wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nichts von der Schwangerschaft wusste.</li>
</ul>



<p>Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.</p>



<p>Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2022. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 14. Mai 2022 zu. Am 29. Mai 2022 führte die Klägerin einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst für den 17. Juni 2022 erhielt. Am 13. Juni 2022 hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und deren nachträgliche Zulassung beantragt. Am 21. Juni 2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, das eine bei ihr am 17. Juni 2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 2. Februar 2023 aus. Danach hatte die Schwangerschaft am 28. April 2022 begonnen (Rückrechnung vom mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage).</p>



<p>Die Klägerin hat gemeint, die Kündigungsschutzklage sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe durch den positiven Test binnen der offenen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt. Beide Vorinstanzen haben der <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/kuendigung/">Kündigungsschutzklage</a> stattgegeben.</p>



<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitbefangene Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam. Das Gegenteil wird nicht nach § 7 Halbs. 1 KSchG fingiert. Zwar hat die Klägerin mit der Klageerhebung am 13. Juni 2022 die am 7. Juni 2022 abgelaufene Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt. Diese Frist ist zwar mit dem Zugang des Kündigungsschreibens angelaufen. Der Fristbeginn richtete sich nicht nach § 4 Satz 4 KSchG*, denn die Beklagte hatte im Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis von der seinerzeit bereits bestandenen Schwangerschaft der Klägerin. Die verspätet erhobene Klage war jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Klägerin hat aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17. Juni 2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14. Mai 2022 schwanger war. Der etwas mehr als zwei Wochen danach durchgeführte Schwangerschaftstest vom 29. Mai 2022 konnte ihr diese Kenntnis nicht vermitteln. In der vom Senat vorgenommenen Auslegung genügt das bestehende System der §§ 4, 5 KSchG und des § 17 Abs. 1 MuSchG den Vorgaben der Richtlinie 92/85/EWG, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache „Haus Jacobus“ (EuGH 27. Juni 2024 – C-284/23 -) herausgearbeitet hat.</p>



<p><strong>Quelle</strong>: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-nachtraegliche-klagezulassung/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Bundesarbeitsgericht</a>, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24 –<br>Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2024 – 2 Sa 88/23 –</p>



<p><em>* § 4 Satz 1 und 4 KSchG lauten: „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. (…) Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/glossar/arbeitnehmer/">Arbeitnehmer</a> ab.“</em></p>



<p><em>** § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG lautet: „[Die Klage ist auf Antrag nachträglich zuzulassen], wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt.“</em></p>


<p>Der Beitrag <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de/gerichtsurteile-bundesarbeitsgericht/sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere/">Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen &#8211; nachträgliche Klagezulassung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fachanwaltarbeitsrechtmuenchen.de">Fachanwalt Arbeitsrecht München Anwalt Helen Althoff</a>.</p>
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